- Provision
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Eine Provision (von lateinisch providere ‚vorsorgen‘, ‚sorgen für‘) ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird überwiegend vom Kunden z. B. über eine Versicherungsgesellschaft an den Vermittler (meistens Handelsvertreter oder Handelsmakler) gezahlt. Synonym wird der Begriff der Courtage, Kurtage oder des Packing verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Veraltete Bedeutung
Im mittelalterlichen Kirchenrecht wird unter Provision die Verleihung eines Kirchenamtes verstanden, verbunden mit Benefizien, worunter „nutzungsfähige Vermögensteile“ zu verstehen sind. Die zuständige kirchliche Autorität „providierte“ eine Person mit einem bestimmten Amt.
Später wurde der Begriff erweitert auf die Versorgung oder den Unterhalt einer Person, oft in Form einer regelmäßigen Zahlung wie einer Leibrente. In diesem Sinne ist die „Versorgung“ das Synonym zur Provision.
Gegenwart
Als Provision bezeichnet man die Vergütung für die Vermittlung eines Geschäfts, welches zwischen 2 Partnern (Unternehmer und Käufer) geschlossen wird, durch einen Dritten (Vermittler, Makler, Agentur, Handelsvertreter, Vertriebspartner). Dieser Dritte erhält einen bestimmten Anteil der Summe, welche der Käufer dem Unternehmer bezahlt, als Provision. Die Auszahlung der Provision kann bei Abschluss des Vertrages erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist der vermittelte Vertrag zwischen den beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllt. Erst wenn der Vertrag erfüllt ist, ist die Provision komplett verdient.
Formen
Die Höhe der Provisionen richtet sich oft nach Bezugsgrößen. Es können vom Tarif oder Produkt und Vermittler abhängige Provisionen gezahlt werden. Bestandsprovision oder auch Bestandspflegeprovision ist die Provision, die ein Vermittler auf das gesamte von ihm vermittelte oder verwaltete Anlagevolumen erhält.
Bei den Provisionsarten ist zu unterscheiden zwischen:
- Abschlussprovision
- Einmalprovision
- Bestands-, Folgeprovision, Courtage
- Dynamikprovision
- Zuführungsprovision
- Inkassoprovision
- Superprovision
- Bearbeitungsprovision
- Erneuerungsprovision
- Verlängerungsprovision
Die Vereinbarungen und Berechnung der Provisionen ist zunehmend ein geschäftskritischer Bereich. Unternehmen bieten mehr und mehr einen variablen Gehaltsanteil als Anreizsystem an. Mitarbeiter im Vertrieb müssen durchsichtige Vereinbarungen, pünktliche und genaue Abrechnungen erhalten. Provisionsvereinbarungen müssen in der Abrechnung abgebildet werden.
Alternativ werden Provisionen beispielsweise als Umsatz- oder als Rohertrags-Provisionen gezahlt. Rohertragsprovisionen erfordern mehr Handlungsfreiheit für Vertriebsmitarbeiter, Umsatzprovisionen stellen ein höheres Unternehmerrisiko dar.
Steuerliche Behandlung in Deutschland
Provisionszahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar (§ 1 UStG). Befreit sind gemäß § 4 UStG hiervon unter bestimmten Bedingungen die Vermittlung ausgewählter Finanzdienstleistungsprodukte:
- Versicherungsvermittlungsprovisionen
- Investmentvermittlungsprovisionen
- Kreditvermittlungsprovisionen
- Bausparvermittlungsprovisionen.
In der Finanzdienstleistung sind Immobilien- und Containergeschäfte ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Findet das Geschäft zwischen dem Verkäufer und dem Mittler statt, und der Mittler fakturiert dann dem Käufer auf eigene Rechnung, so sind Einkaufsrabatte, auch wenn diese als Provisionen bezeichnet werden, keine gesondert steuerbaren Umsätze: Das Prinzip der Differenzbesteuerung ermittelt hier Umsatzsteuer- und Einkommensteueranteile vom Geschäftsvorfall als Ganzem.
Provisionsabrechnung
Die Provisionsabrechnung erstellt jederzeit nachvollziehbare Abrechnung der Provisionen der Vertriebspartner nach unternehmensspezifischen Provisionsvereinbarungen, Zielvorgaben und Karriereplänen. Unterschiedliche Vereinbarungen mit Vertriebspartnern, sowie Regelwerke des Unternehmens sind ebenso abzubilden, wie unterschiedliche Berechnungsparameter und Auszahlungsmodalitäten. Bei Rückabwicklung, Kündigungen und Stornierungen von Verträgen sind die entsprechenden Rückzahlungen der Provision zu berechnen.
Bemessungsgrundlage
Für die Berechnung der Provision ist für jeden Geschäftsvorfall (Abschluss, Bestandspflege, Vertragsveränderung) eine Grundlage festzulegen. Häufig ist die Vertragssumme die Bemessungsgrundlage auf Basis derer die Provision berechnet wird. Mit Maximierung oder Deckelung kann die Bemessungsgrundlage angepasst werden. Die Bemessungsgrundlagen können auch über Formeln berechnet werden, in die die Laufzeit des Vertrages oder die Zahlweise des Kunden berücksichtigt wird.
Karriereplan
Der Karriereplan legt die Bedingungen, oft die Umsatzgrenzen im Eigenumsatz oder Umsatz des Teams fest, die für einen Aufstieg in der Hierarchie notwendig sind. Der Karriereplan regelt die Vereinbarungen der komplette Vertriebsorganisation.
Provisionsvereinbarung
Die Provisionsvereinbarung regelt für den einzelnen Vertriebspartner die Höhe der Provision für jedes Produkt und jede Abschlussart. Die Provisionsvereinbarungen hängen von der Position, Stufe, im Unternehmen ab. In einer hierarchischen Organisation ist Umsatzbeteiligung im Team, als Differenzprovision üblich. Die Anzahl der Provisionsvereinbarungen hängt von der Anzahl der unterschiedlichen Vereinbarungen ab. Bei der automatisierten Provisionsabrechnung ist für jede individuelle Vereinbarung eine Provisionsvereinbarung zu definieren.
Provisionsarten
Je nach Branche und Unternehmen sind unterschiedliche Provisionsarten möglich. Abschlussprovision und Bestandsprovision sind gängiger als Folgeprovision oder Zuführungsprovision. Für jede Provisionsart liegt ein bestimmter Geschäftsfall vor, wie ein Neuabschluss oder eine Vertragsveränderung. Werden Tätigkeiten des Vertriebspartners z. B. bei Umzug eines Kunden verprovisioniert, sind die entsprechenden Provisionsarten zu vereinbaren und abzurechnen.
Zielvorgaben
Wird die Zielvorgabe erfüllt, so ist die entsprechende Provision abzurechnen. Diese Provisionen hängen nicht vom einzelnen Abschluss, sondern von speziell vereinbarten Zielen, wie beispielsweise die Umsatzvorgaben in bestimmten Zeiträumen oder Gewinnung von Neukunden, ab. Je individueller die Zielvorgaben vereinbart werden, desto besser werden sie dem Vertriebsmitarbeiter motivieren, aber umso komplexer wird die Berechnung der Provision.
Summenprovision
Summenprovisionen werden ausbezahlt, wenn die vereinbarte Höhe der Summe der Bewertungssumme erreicht ist. Es handelt sich um spezielle Zielvorgaben, die mit einzelnen Produkten oder Produktgruppen gekoppelt sind. Summenprovisionen können auch nach Höhe der Summe weiter gestaffelt sein.
Provisionsstaffelung
Staffelungen können in bestimmten Grenzen der Provisionsbeträge greifen.
Rabatte
Werden dem Kunden Rabatte gewährt, kann der Rabatt Auswirkung auf die Provision haben. Die Vereinbarung der Rabatte regelt ob und in welcher Höhe der Vertriebspartner Rabatte gewähren darf. Außerdem ist die Auswirkung auf die Provision zu regeln. Oft verminder sich die Bewertungsgrundlage um den Betrag des Rabattes.
Provision beim Maklergeschäft
Die Vermittlungsgebühr eines Maklers beim Kauf oder Verkauf von an der Börse gehandelten Wertpapieren, Devisen oder Waren sowie im Immobilienhandel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren bezeichnet man als Kurtage (zu frz. courtier [kuʀˈtje], „Makler, Agent“).
Beim deutschen Börsenhandel beträgt sie beim An- und Verkauf von Aktien und Bezugsrechten 0,06 %, bei festverzinslichen Wertpapieren 0,075 % des Kauf- bzw. Verkaufpreises. Beim Aktienhandel in Frankfurt sind die Werte 0,04 % bei DAX-Werten und 0,08 % bei allen anderen Aktien.
Die zulässige Provisionszahlung an einen Immobilienmakler für die Vermittlung einer Mietwohnung ist in Deutschland durch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt. Demnach darf die verlangte Provision maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten (zuzüglich der Umsatzsteuer von aktuell 19 %) betragen (§ 3 Satz 2 WoVermRG). Ein Makler darf die Provision nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart war (ein Hinweis des Maklers, dem nicht widersprochen wurde, reicht aus) und wenn der Makler aktiv bei der Vermittlung tätig war. Ein Makler darf keine Provision verlangen, wenn er selbst Miteigentümer der vermittelten Immobilie ist, wenn er wirtschaftlich eng mit der Hausverwaltung o.ä. verbunden ist oder wenn eine Sozialwohnung vermittelt wird.[1]
Siehe auch
- Delkredere
- Kick-back
- Retrozession (in der Schweiz üblicher Begriff für Provisionen in der Finanzbranche)
Weblinks
Einzelnachweis
Kategorien:- Handel und Dienstleistung
- Einkommen
- Steuern und Abgaben
- Finanzdienstleistung
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