Selbsteintrittsrecht

Selbsteintrittsrecht

Der Begriff Selbsteintritt wird sowohl im Speditionsgewerbe als auch im Verwaltungsrecht verwandt:

Inhaltsverzeichnis

Selbsteintritt im Speditionsgewerbe

Im Speditionsgewerbe wird der Begriff Selbsteintritt verwandt, wenn der Spediteur zusätzlich zum Frachtführer wird. Er erlangt dabei zusätzlich zu den Rechten und Pflichten eines Spediteurs die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Im Frachtbrief steht der Spediteur gleichzeitig als Absender und Frachtführer.

Selbsteintritt im Verwaltungsrecht

Im Bundesland Bayern gilt als Legaldefinition z. B. nach Art. 3b Abs.1 BayVwVfG:

„Kommt eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann der Leiter der Aufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).“

In § 88 des hessischen SOG gibt es eine noch weitergehende Selbsteintrittsregel:

„Die Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse der ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben; diese können bei gegenwärtiger Gefahr die Befugnisse der übergeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben.“

Generell wird im Verwaltungsrecht unter Selbsteintritt bzw. Selbsteintrittsrecht bzw. Evokationsrecht die Möglichkeit einer übergeordneten Verwaltungsinstanz verstanden, anstelle einer ihr hierarchisch untergeordneten Instanz zu handeln. Für das Schweizerische Recht vgl. z.B. auf Ebene des Bundes das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, Art. 47 Abs. 4:

„Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.“[1]

Einzelnachweise

  1. www.admin.ch: „SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz“

Siehe auch


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