Horizontales Selbsteintrittsrecht

Horizontales Selbsteintrittsrecht

Die Zuständigkeit oder Kompetenz von Behörden und Gerichten koordiniert das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Stellen innerhalb des Staates. Sie ist entscheidend für die formelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln oder Zulässigkeitsvoraussetzung bei Gerichtsverfahren.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Schaubild Zuständigkeit

Unterschieden werden kann zwischen der örtlichen, sachlichen, instanziellen und funktionalen Zuständigkeit.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit legt den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde oder eines Gerichts fest. Für Behörden ergibt sie sich aus Spezialnormen oder dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz; für die Gerichte ergibt sich die Zuständigkeit aus den Gerichtsordnungen sowie den Gerichtsstruktur- und Gerichtsorganisationsgesetzen.

Falls mehrere Behörden örtlich zuständig sind (positiver Kompetenzkonflikt) entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Prinzip der Erstbefassung: Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war. Auch die Aufsichtsbehörde kann in Konfliktfällen (auch bei negativen Kompetenzkonflikten, also in Fällen, in denen sich keine Behörde zuständig fühlt) über die Zuständigkeit entscheiden.

Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung erfolgt etwa in Fällen der polizeilichen Nacheile, bei der eine eigentlich örtlich nicht zuständige Behörde durch ihr horizontales Selbsteintrittsrecht zuständig ist.

Allgemein ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk der Wohnort, der Tatort oder der Ergreifungsort liegt.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit legt den Kreis der zu erledigenden Aufgaben einer Behörde oder eines Gerichts fest. Sie ist meist in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. den Prozessordnungen (VwGO, FGO, SGG, ArbGG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Dabei kommen auch Kompetenzzuweisungen an eine höhere Behörden- oder Gerichtsinstanz als Erstinstanz vor. Sie ist geregelt nach § 1 ZPO i.Vm. § 23 ff GVG

Instanzielle Zuständigkeit

Die instanzielle Zuständigkeit regelt die Zuständigkeit innerhalb der Behörden- oder Gerichtshierarchie. Sie ist ein Spezialfall der sachlichen Zuständigkeit.

Sind mehrere Behörden instanziell zuständig, so darf die höhere Behörde aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur dann tätig werden, wenn dies notwendig ist, um die jeweilige Aufgabe zu erfüllen. Teilweise ist die instanzielle Zuständigkeit auch gesetzlich geregelt, so z. B. für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf auch das vertikale Selbsteintrittsrecht einer höheren Behörde.

Funktionale Zuständigkeit (auch: funktionelle Zuständigkeit)

Die funktionale Zuständigkeit betrifft das Innenverhältnis einer Behörde oder eines Gerichts. So regelt etwa § 34 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V, dass die Anordnung bestimmter Maßnahmen in der Regel durch den Behördenleiter zu erfolgen hat. Dieses Innenverhältnis ist regelmäßig nicht angreifbar, es sei denn, es handelt sich (wie beim vorgenannten Beispiel) um besonders grundrechtsintensive Eingriffe.

Im gerichtlichen Bereich bezeichnet man auch die Zuständigkeit im Instanzenzug als funktionelle Zuständigkeit. Im übrigen unterscheidet die funktionelle Zuständigkeit die Zuordnung einer Sache zu verschiedenartigen Spruchkörpern. Hier einzuordnen ist die Frage, ob die Zivilkammer oder der Einzelrichter, ob die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen, ob das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht, ob der Richter oder der Rechtspfleger, ob das Familiengericht zuständig ist.

Geschäftsverteilung

Soweit bei einem Gericht mehrere gleichartige Spruchkörper bestehen (mehrere Einzelrichter mit gleichartiger Zuständigkeit, mehrere gleichartige Kammern oder Senate) ist die Verteilung der Geschäfte unter diesen eine Frage der gerichtlichen oder spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, die im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts oder in dem spruchkörperinternen Beschluss über die Geschäftsverteilung zu regeln ist. Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabenabgrenzung eigener Art, die nicht zur Zuständigkeit im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört.

Für richterliche Entscheidungen gilt das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters sind sowohl die Zuständigkeit als auch die Geschäftsverteilung von Bedeutung.

Siehe auch

Weblinks

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