Selbstorganschaft

Selbstorganschaft

Die Selbstorganschaft ist ein Prinzip des Gesellschaftsrechts, das verlangt, dass bei Personengesellschaften den Gesellschaftern die Vertretungsmacht zur Vertretung der Gesellschaft zustehen soll. Einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, können durchaus weitreichende Befugnisse (Geschäftsführung nach Innen, Vertretung nach Außen) übertragen werden. Die Gesellschafter dürfen hiervon jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.[1]

Die Selbstorganschaft ist eine Einschränkung der Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und verfolgt einen doppelten Schutzzweck. Zum einen will sie die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vor Haftungsrisiken bewahren, auf die sie keinen Einfluss haben, und zum anderen einen Gleichlauf von Herrschaft und Haftung herstellen und somit den Rechtsverkehr schützen.

Unzulässig wäre zum Beispiel, die Vertretungsmacht der Gesellschafter einer Offene Handelsgesellschaft an die Mitwirkung eines Dritten zu binden.

Gegenbegriff der Selbstorganschaft ist das Prinzip der Drittorganschaft oder auch der Fremdorganschaft, welches bei Kapitalgesellschaften Anwendung findet.

Quellenangaben

  1. Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Vorb v § 709 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rspr. des BGH.

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