- Selbstverwaltungsangelegenheiten
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Die Kommunen nehmen eigene (kommunale Selbstverwaltung) und staatliche Aufgaben wahr. In Deutschland haben sich zwei Grundtypen der kommunalen Aufgabenwahrnehmung herausgebildet: die dualistische (Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) und die monistische (Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein) Aufgabenstruktur.
Inhaltsverzeichnis
Dualistische und monistische Aufgabenstruktur
Nach der dualistischen Betrachtungsweise gibt es staatsfreie und originär den Gemeinden zuzuordnende Aufgaben. Daneben treten von der Gemeinde wahrgenommene Aufgaben, die vom Staat übertragen worden sind. Da hier ein umfassendes staatliches Weisungsrecht besteht, liegt die Aufgabenzuordnung beim Staat.
Dualistisches Aufgabenmodell Selbstverwaltungsaufgaben:
eigener Wirkungskreis
(v. a. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft)
Kommunalaufsicht in der Regel RechtsaufsichtStaatsaufgaben (in der Regel als Auftragsangelegenheiten):
übertragener Wirkungskreis
in der Regel Fachaufsichtfreie Selbstverwaltungsaufgaben
(ob + wie)pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
(wie)Entscheidung "ob" die Gemeinde die Aufgaben wahrnimmt (Entschließungsermessen)und Entscheidung "wie" die Aufgabe wahrgenommen wird (Auswahlermessen)
Die monistische Sichtweise sieht alle von der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben als kommunale Aufgaben an. Dementsprechend liegt auch bei Vorliegen umfassender staatlicher Weisungsrechte immer eine gemeindliche Aufgabenwahrnehmung vor.
Monistisches Aufgabenmodell Öffentliche Aufgaben
(Aufgabenerfüllung in der Regel durch die Gemeinde in eigener Verantwortung)freie Aufgaben Pflichtaufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Zwischenform; Ausgestaltung differiert je nach BundeslandAlle Gemeindeordnungen lassen sich dem monistischen oder dem dualistischen Modell zuordnen.
Die kommunale Aufgabenstruktur im Einzelnen
Folgende Formen der Aufgabenwahrnehmung lassen sich zusammenfassen:
Selbstverwaltungsaufgaben
auch Selbstverwaltungsangelegenheiten bedeuten, dass Gemeinden ihre eigenen Angelegenheiten "in eigener Verantwortung" regeln können. Also ob, wann und wie Aufgaben erledigt werden, ist Sache der Gemeinden und im Rahmen der Gesetze möglich. Die kommunalen SVA bilden den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Bei den SVA unterscheidet man zwischen
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
Zu freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeinde nicht verpflichtet - freie Entscheidung über das "ob" und "wie".
- Beispiel: die Sorge für das wirtschaftliche Wohl der Einwohner (also Märkte und Messen, Gewerbeansiedlung, Verkehrswege, ÖPNV, Energie- und Wasserversorgung usw.), das kulturelle (Kindergärten und Horte, Schulträgerschaft, Musik- und Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Theater, Sportstätten) und das soziale (Armenfürsorge, Altenpflege, Krankenhäuser, Suchtberatung)
- Regelung: alle Bundesländer
Die Freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben:
- gehören zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden
- es gibt keine staatlichen Rechtsvorschriften oder Weisungen
- Gemeinden entscheiden eigenständig über solche Aufgaben
- Die finanzielle Verantwortung liegt bei der Kommune
- Rechtsgrundlagen: Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 78 LV NRW; §2 GO:
Gemeinden sind in ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung
- Ratsbeschluss nach § 41 Abs. 1 Buchst. S) GO
Der Umfang der freiwilligen SVA richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Freiwillige SVA können in der Praxis auch von den Kreisen übernommen werden, wenn die Gemeinde nicht leistungsfähig ist.
pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
Zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet (durch Bundes- oder Landesgesetz oder Rechtsordnung), sie kann aber selbst entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommt - keine Entscheidung über das "ob" aber über das "wie". Also über die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden sollen.
- Beispiel: Bauleitplanung, Feuerschutz, Abwasserbeseitigung, Schulentwicklungsplanung, Katastrophenschutz, Anlage/ Unterhalt von Friedhöfen.
- Regelung: alle Bundesländer
- Die Kommune trägt die finanzielle Verantwortung
- Rechtsgrundlagen: Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW, §3 Abs. 1 Gemeindeordnung:
den Gemeinden können durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
übertragene Aufgaben
Die Aufgabe wird dem Bund bzw. dem Bundesland zugeordnet, die Aufgabenwahrnehmung liegt bei den Kommunen - keine eigene Entscheidungskompetenz
- Beispiel: Ordnungsverwaltung, Bauaufsicht
- Regelung: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen - diese Bundesländer folgen dem dualistischen Modell.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Die Aufgabe wird der Gemeinde zugeordnet und auch von ihr wahrgenommen; die staatliche Ebene behält sich durch Gesetz ein Weisungsrecht durch eine staatliche Sonderaufsicht vor - die Gemeinde übt die Aufgabe aus, kann aber über das "ob" und das "wie" nicht selbst entscheiden.
- Beispiel: Ordnungsverwaltung, Bauaufsicht
- Regelung: Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen - diese Länder folgen dem monistischen Modell (Doppelnennungen: es gibt übertragene Aufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung).
- Die Kommune trägt hier ebenfalls die finanzielle Verantwortung, wird aber bei Kosten welche den Haushalt überschreiten, mit einem Pauschalbetrag ausgeglichen
Die rechtliche Einordnung der "Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" ist umstritten. Diese werden als übertragene Aufgabe im neuen Gewand, als Mittelding oder als Selbstverwaltungsaufgabe eingestuft. Für die letzte Sicht spricht, dass den Kommunen die Aufgabe zugeordnet und von diesen wahrgenommen wird und sich der Staat ein ausdrückliches Weisungsrecht gesetzlich vorbehält.
Auftragsangelegenheiten
Aufgabenzuordnung und Aufgabenwahrnehmung liegt beim Staat. Dieser bedient sich der Kommunen lediglich zur Erledigung der Aufgabe.
- Regelung: Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland
Sonderfall ist die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG, wonach durch Bundesgesetz die Kommunen ausnahmsweise zum Vollzug im Auftrag des Bundes verpflichtet werden können.
Politisch umstritten ist die Frage, inwieweit die staatliche Ebene bei der Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen eine volle bzw. anteilige Finanzierung sicherstellen muss (vergl. Konnexitätsprinzip). Beispiele: Durchführung Bundestagswahl, Zivilschutz, BAföG. Die Bundesauftragsverwaltung durchbricht als Ausnahme die Gemeindeordnungen, die sich für das monistische Aufgabenmodell entschieden haben.
- Der Staat übernimmt die finanzielle Verantwortung, die Kommune fungiert hier lediglich als staatliche Unterbehörde
Siehe auch: Kommunalrecht, Kommunalaufsicht
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