- Sodaclub
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Soda-Club ist ein Hersteller von Trinkwassersprudlern, mit denen sich Leitungswasser mit Kohlensäure versetzen lässt, wobei das Kohlenstoffdioxid in austauschbaren Zylindern gelagert wird. Während das Besprudelungsgerät lange Zeit nutzbar ist, muss der Zylinder ausgetauscht werden, sobald er leer ist. Soda-Club erzielt den größten Teil ihres Umsatzes mit der Befüllung dieser Zylinder, die sie für Europa zentral in Limburg an der Lahn durchführen lässt.
Der Engländer Peter Wiseburgh hat Soda-Club 1991 in Israel gegründet. Die wesentliche operative Gesellschaft ist die Soda-Club International BV mit Sitz im niederländischen Breda. Die deutsche Tochter Soda-Club GmbH mit 150 Mitarbeitern betreibt die Wiederbefüllanlage für die Kohlensäurezylinder in Limburg. Geräte und Fruchtsirups werden von Soda-Club Ltd. in Israel und den besetzten Gebieten [1] produziert.
Durch die Übernahme von Soda-Stream im Jahr 1998 hat Soda-Club seinen Marktanteil in Deutschland auf 70% ausgedehnt.
Die Soda-Club-Gruppe erzielt mit etwa 900 Mitarbeitern einen Jahresumsatz von rund 100 Millionen Euro.
Kartellverfahren
Am 9. Februar 2006 erließ das Bundeskartellamt einen Untersagungsbeschluss gegen das von Soda-Club praktizierte Befüllungssystem (Gesch.Z.: B3-39/03). Ursprünglich nahmen alle Einzelhändler und Abfüllunternehmen die am Markt umlaufenden Zylinder wieder zurück, tauschten und befüllten diese (Tauschpool). Soda-Club hat diese Konkurrenz dadurch auszuschalten versucht, dass sie nur noch den von ihr lizenzierten Befüllern die Wiederbefüllung der Zylinder gestattete. Um dieses Vorhaben umzusetzen, hat Soda-Club zunächst allen nicht lizenzierten Abfüllern vorgeworfen, durch die Befüllung der Soda-Club-Zylinder eine Verstoß gegen das Markenrecht zu begehen. Damit scheiterten sie allerdings sowohl vor dem OLG Düsseldorf (AZ.: 20 U 107/01), als auch vor dem BGH (AZ.: I ZR 44/02). Die Kohlensäurezylinder würden schließlich nicht Soda-Club sondern vielmehr den Verbrauchern gehören. Diesen müsse daher auch die Entscheidung über den Befüller zustehen. Darauf reagiert Soda-Club, indem sie die Zylinder mit dem Aufdruck „Mietzylinder“ versah und ab 2004 an den Endverbraucher nur noch vermieten wollte, so dass nur Soda-Club das Recht über die Befüllung zustehen würde. Verschärft wurde diese Situation noch dadurch, dass von Mitbewerbern auf dem Markt gebrachte Ersatzzylinder von Soda-Club zwar zurückgenommen, allerdings nur eigene ausgegeben wurden. In diesem Vorgehen sah das Bundeskartellamt eine Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung von Soda-Club und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Begründet wurde der Beschluss unter anderem damit, dass das Eigentum am Zylinder trotz des Aufklebers auf den Kunden übergehe. Außerdem schaffe Soda-Club durch ihre Geschäftspraktiken eine nicht zu rechtfertigen Behinderung für andere Abfüller.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer am 14. März 2007 veröffentlichten Entscheidung (AZ.: XI Kart 5/06 (X)) eine Rechtsbeschwerde der Soda-Club GmbH zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte Soda-Club Rechtsbeschwerde eingelegt. Am 4. März 2008 schließlich entschied der Bundesgerichtshof (AZ.: KVR 21/07 - Soda-Club II), dass Soda-Club die Befüllung oder den Tausch der eigenen Gaszylinder auch durch Wettbewerber zulassen muss. Zusätzlich muss Soda-Club künftig auf den Etiketten der Gaszylinder auf diese Möglichkeit hinweisen.[2] [3]
Weblinks
- Soda-Club Deutschland
- Soda-Club Group
- Beschluss des Bundeskartellamts
- Handelsblatt.com: Das zischende Imperium zieht weiter
Quellen
- ↑ http://www.unitedcivilians.nl/nl/doc.phtml?p=article&article=143
- ↑ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=42994&linked=pm&Blank=1
- ↑ http://www.faz.net/s/Rub0E9EEF84AC1E4A389A8DC6C23161FE44/Doc~E8E12842F5C0A4DDA981D842B414077C8~ATpl~Ecommon~Scontent.html
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