Solidarpakt II

Solidarpakt II

Als Solidarpakt wird in Deutschland die Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländern bezeichnet, den ostdeutschen Bundesländern für den Abbau teilungsbedingter Sonderlasten besondere Finanzmittel im Rahmen des Länderfinanzausgleichs durch besondere Bundesergänzungszuweisungen zukommen zu lassen. Er sollte nicht mit dem Solidaritätszuschlag verwechselt werden, der von allen arbeitnehmenden Bundesbürgern zu entrichten ist und nicht an den Aufbau Ost zweckgebunden ist.

Inhaltsverzeichnis

Solidarpakt I

Am 13. März 1993 einigten sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf folgende Punkte:

  • Letztmalige Aufstockung des Fonds Deutsche Einheit auf 160,7 Mrd. DM. Zahlungen aus diesem Fonds entfallen ab 1995.
  • Die neuen Bundesländer werden in den Länderfinanzausgleich einbezogen.
  • Der Anteil der Bundesländer an der Umsatzsteuer wird von 37 % auf 44 % angehoben.
  • Die Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen werden eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass durch den Länderfinanzausgleich die finanzielle Leistungskraft eines Bundeslandes auf 99,5 % des Bundesdurchschnitts angehoben wird.
  • Die fünf neuen Bundesländer und Berlin erhalten für zehn Jahre zusammen Transferzahlung des Bundes in Höhe von jährlich 20,6 Mrd. DM.
  • Die finanziellen Lasten der alten Bundesländer müssen zu ca. 40 % die Kommunen mittragen, indem die Gewerbesteuerumlage angehoben und zugleich der kommunale Finanzausgleich abgesenkt wird.
  • Einrichtung des Erblastentilgungsfonds. Dieser führt die Schulden der Treuhandanstalt und des Kreditabwicklungsfonds sowie Teile der alten Schulden der kommunalen Wohnungswirtschaft zusammen. Der Anfangsschuldenstand beträgt 336 Mrd. DM. Dieser wird allein durch den Bund verzinst und getilgt.

Der Solidarpakt I trat 1995 in Kraft und lief bis 2004.

Solidarpakt II

Bereits nach ein paar Jahren war absehbar, dass das Ziel des Solidarpakts I, die neuen Bundesländer bis 2004 wirtschaftlich auf einen vergleichbaren Stand mit den westlichen Bundesländern zu bringen, verfehlt werden würde. Deshalb wurde der Solidarpakt II als Fortsetzung ausgehandelt und 2001 vereinbart. Seine Grundzüge sind in einer von Bundestag und Bundesrat gefassten gleichlautenden Entschließung[1] festgelegt.

Bis einschließlich 2019 wird die im Solidarpakt II vorgesehene Förderung sichergestellt. Das Gesamtvolumen beträgt 156,5 Milliarden Euro, die der Bund den neuen Bundesländern zur Verfügung stellt. Diese Summe wird in zwei sogenannte Körbe unterteilt. Korb I umfasst die gesetzlich fixierten Bundesergänzungszuweisungen, die im Rahmen des Länderfinanzausgleichs gewährt werden. Sie sind dafür gedacht, die Infrastrukturlücke zu schließen und die unterproportionale kommunale Finanzkraft auszugleichen; formal werden sie allerdings als ungebundene Zuweisungen gewährt. Dies sind bis einschließlich 2019 insgesamt 105,3 Mrd. €. Korb II umfasst sonstige Zuwendungen des Bundes, von denen die die neuen mehr als die alten Länder erhalten. Dies sollen bis 2019 insgesamt 51,1 Mrd. € sein. Die Aufteilung der in Korb II vorgesehenen Mittel ist derzeit noch völlig offen.

Die Verwendung der Mittel aus dem Solidarpakt II geschieht nicht immer nach den im Gesetz selbst festgelegten Vorgaben. So wurden im Jahr 2005 nach einem Gutachten des Finanzwissenschaftlers Helmut Seitz von der TU Dresden 50 Prozent der Mittel falsch verwendet. Alleine das Bundesland Sachsen sei in der Lage gewesen, die Mittel richtig zu verwenden, Berlin habe gar alle Mittel falsch verwendet.

Die genaue Aufschlüsselung der in Korb I enthaltenen Mittel ist in § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern geregelt:

Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen 
Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder 
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den 
Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

im Jahr 2005                 10.532.613.000 Euro,
im Jahr 2006                 10.481.484.000 Euro,
im Jahr 2007                 10.379.225.000 Euro,
im Jahr 2008                 10.225.838.000 Euro,
im Jahr 2009                  9.510.029.000 Euro,
im Jahr 2010                  8.743.091.000 Euro,
im Jahr 2011                  8.027.283.000 Euro,
im Jahr 2012                  7.260.345.000 Euro,
im Jahr 2013                  6.544.536.000 Euro,
im Jahr 2014                  5.777.598.000 Euro,
im Jahr 2015                  5.061.790.000 Euro,
im Jahr 2016                  4.294.852.000 Euro,
im Jahr 2017                  3.579.043.000 Euro,
im Jahr 2018                  2.812.105.000 Euro,
und im Jahr 2019              2.096.297.000 Euro.

Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen 
unter  Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Berlin                        19,020610 vom Hundert,
Brandenburg                   14,326911 vom Hundert,
Mecklenburg-Vorpommern        10,536374 vom Hundert,
Sachsen                       26,075481 vom Hundert,
Sachsen-Anhalt                15,733214 vom Hundert,
Thüringen                     14,307410 vom Hundert.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen     
berichten dem Finanzplanungsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" über ihre 
jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der erhaltenen 
Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der 
Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung. Die Berichte 
werden bis Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer 
Stellungnahme der Bundesregierung im Finanzplanungsrat erörtert.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode: Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 14/5951, 14/5971, 14/6533 – Entwurf eines Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz – MaßstG –), Drucksache 14/6577 vom 4. Juli 2001

Literatur

  • Heinrich Mäding (2003): Öffentliche Finanzen, in: Uwe Andersen / Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Fünfte Auflage. Opladen: Leske + Budrich. ISBN 3-89331-389-3

Siehe auch


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