- Sonderbau
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In den Bauordnungen der Länder sind Kriterien festgelegt, welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Größe bzw. Höhe als Sonderbauten einzustufen sind.
Dies sind zum Beispiel
- Garagenanlagen
- Krankenhäuser
- Hochhäuser
- Schulen
- Versammlungsstätten
- Industriebauten
- Verkaufsstätten und
- Beherbergungsstätten.
Im Gegensatz zur Bauordnung, die vorrangig auf eine Wohnnutzung ausgerichtet ist, sind hier spezifische Erfordernisse der jeweiligen Gebäudetypen definiert. Welche Sonderbauvorschriften erlassen wurden, ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich.
Landesrecht
- Nordrhein-Westfalen: §§ 54, 68 Absatz 1 Satz 3 Landesbauordnung (BauO NRW), Technische Prüfverordnung (TPrüfVO), Verkaufsstättenverordnung (VkVO), Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), Garagenverordnung (GarVO), Industriebaurichtlinie (IndBauR), Krankenhausbauverordnung (KhBauVO), Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Beherbergungsstättenverordnung (BeVO), Hochhausverordnung (HochhVO)
- Berlin: § 2 (4) Landesbauordnung (BauO Bln)
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