- Sonderbauverordnung
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Sonderbauverordnungen sind in den Bauordnungen der Länder festgelegte Kriterien, welche Gebäude aufgrund ihrer Art und Größe bzw. Höhe als Sonderbauten einzustufen sind.
Dies sind zum Beispiel Garagenanlagen, Krankenhäuser, Hochhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Industriebauten, Verkaufsstätten und Beherbergungsstätten. Für diese Sonderbauten sind besondere Verordnungen erlassen, in denen im Gegensatz zur Bauordnung, die vorrangig auf eine Wohnnutzung ausgerichtet ist, Erleichterungen oder weitere Anforderungen, die auf den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Gebäudetypen abgestimmt sind. Welche Sonderbauvorschriften erlassen wurden, ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich.
Landesrecht
- Nordrhein-Westfalen: §§ 54, 68 Absatz 1 Satz 3 Landesbauordnung (BauO NRW), Technische Prüfverordnung (TPrüfVO), Verkaufsstättenverordnung (VkVO), Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), Garagenverordnung (GarVO), Industriebaurichtlinie (IndBauR), Krankenhausbauverordnung (KhBauVO), Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Beherbergungsstättenverordnung (BeVO), Hochhausverordnung (HochhVO)
- Berlin: § 2 (4) Landesbauordnung (BauO Bln)
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