Soziale Diskriminierung

Soziale Diskriminierung

Der Begriff Diskriminierung bezeichnet sowohl in den Sozial- und Rechtswissenschaften als auch umgangssprachlich die soziale Diskriminierung, die gruppenspezifische Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder Individuen.

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Begriffsgeschichte: Unterscheidung, Trennung und Benachteiligung

Das Wort Diskriminierung stammt vom lateinischen discriminare „trennen, absondern, unterscheiden“[1][2], zu discrimen „Trennendes, Unterschied“, discernere. Der spätlateinische Begriff discriminatio heißt zugleich „Scheidung“ und „Absonderung“. In der ursprünglichen Bedeutung (von lat.: discriminare = trennen, absondern, unterscheiden) bezeichnete er sachlich-beschreibend eine unterschiedliche Behandlung bzw. trennende Klassifizierung von Subjekten oder Objekten.[3][4] "Diskriminieren" wurde seit dem 16. Jahrhundert in Deutschland gebraucht und ist seit dem späteren 19. Jahrhundert kontinuierlich belegt. Im Laufe dieser Entlehnungsgeschichte bilden sich im Deutschen zwei Bedeutungsfelder aus:

  • In der wissenschaftlichen Fachsprache ist „Unterscheidung“ eine geläufige Bedeutung von Diskrimination[5].
  • Die erste nachgewiesene Verwendung von Diskriminierung als „Benachteiligung, herabwürdigen, schlechter behandeln“ liegt in der Fachsprache des 16. Jahrhunderts. Später erfolgte eine Bedeutungsverschlechterung durch Einengung auf „aus der (eigenen) Gruppe aussondern“.[6]

Die Soziologie untersucht insbesondere den zweiten Kontext und differenziert den Begriff in Hinsicht auf strukturelle, institutionelle und sprachliche Diskriminierungen. In der Rechtswissenschaft ist der Begriff enger gefasst und meint nur die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe. Soziologie und Rechtswissenschaft gebrauchen den Begriff also in normativer Weise.

Diskriminierung, Ungleichbehandlung, Ungleichstellung, ungleiche Rechte

Soziale Ungleichheiten bzw. soziale Diskriminierungen aufgrund von Faktoren, welche vom Betroffenen beeinflussbar sind (Zugangsberechtigung zu Bildungseinrichtungen, Einkommenshöhe, soziales Verhalten), werden meist – unabhängig vom gesellschaftspolitischen Standpunkt – eher akzeptiert bzw. toleriert als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, körperliche oder seelische Behinderungen, Alter oder sexuelle Präferenzen)[7].

Die Anwendung von Kriterien, die nicht infolge ausdrücklicher Erwähnung in der Verfassung oder in sonstigem positiven Recht einem Diskriminierungsverbot unterliegen, gilt bei Rechtspositivisten nicht als verwerflich (z. B. die Praxis vieler Vermieter, Familien mit Kindern keine Wohnung zur Verfügung zu stellen).[8]

Generell gilt aber das, was etwa der Leitsatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts über den Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ausdrückt: „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“[9] Die Gesetzgeber verwenden dazu die Begriffe Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung. So drückt das etwa der Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes Österreichs aus, der besagt, dass alle Staatsbürger „vor dem Gesetz gleich“ sind, und dass sich die öffentlichen Körperschaften „zur Gleichstellung von Mann und Frau“ bekennen und dazu, „Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen […] zu gewährleisten.“

Zu klären ist also immer, ob eine Ungleichheit „in der Natur der Sache liegt“ und folglich verschiedene rechtliche Regelungen erlaubt oder gar gebietet oder ob eine Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Nicht jede Form von Ungleichbehandlung erfüllt das Begriffprofil der sozialen Diskriminierung. Einige Formen von Ungleichbehandlung sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch legitim.

  • So muss der im Wesentlichen gleichen Fähigkeit des Vaters und der Mutter eines Kindes, persönlich für ihr Kind zu sorgen, dadurch Rechnung getragen werden, dass auch Väter Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen können. Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen (z. B. bei Pausenregelungen) wären nur durch spezifische Notwendigkeiten wie die, ein Kind zu stillen, zu rechtfertigen. Der Schutz bei Schwangerschaft und Geburt aber ist geboten.
  • Während die Geschlechter im Prinzip als gleichgestellt betrachtet werden, ist das bei Behinderungen nicht so: Hier besteht ein Bekenntnis dazu, die prinzipielle „natürliche“ Ungleichheit dadurch auszugleichen, dass trotz unterschiedlicher Voraussetzung jeder die gleichen Möglichkeiten zur Teilhabe haben sollte (Gleichbehandlung).
  • Die Unterscheidung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten: Die ungleichen Rechte von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürgen sind keine Diskriminierung, solange sie keine zwischenstaatlichen Abkommen verletzten, insbesondere die Forderungen über die grundlegenden Menschenrechte, zu denen sich die meisten Staaten der Erde mit der Unterschrift zur Menschenrechterklärung bekannt haben.
  • Rechtliche Bestimmungen über eingeschränkte Rechte Minderjähriger (Grund: mangelnde Reife, Schutzbedürftigkeit)

Ungleichbehandlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn

  • mit ihnen ein legitimer Zweck verfolgt wird
  • die Ungleichbehandlung zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet ist, also den angestrebten Zweck fördert
  • sie erforderlich sind (es darf also kein milderes Mittel geben, mit dem sich gleichermaßen effektiv der Zweck erreichen ließe)
  • das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, das heißt wenn Maß und Gewicht der tatsächlichen Ungleichheit bzw. des mit der Ungleichbehandlung verfolgten Zwecks in einem angemessenen Verhältnis zum Maß und Gewicht der rechtlichen Ungleichbehandlung stehen.[10]

Diskriminierung wurde in der Soziologie zunächst als Handlung verstanden. Von Diskriminierung könne man sprechen, wenn aus das individuelle Handeln erkennbare Folgen habe, welche eingetreten seien, „weil Akteure andere Akteure aufgrund wahrgenommener sozialer oder ethnischer Merkmale als ungleiche bzw. minderwertige Partner angesehen und, im Vergleich zu den Angehörigen des eigenen Kollektivs, entsprechend abwertend behandelt haben.“[11] Benachteiligt würden Menschen aufgrund ethnischer bzw. sozialer Zuschreibungen als Fremde und Minderheiten. Ihre Möglichkeiten werden im gesellschaftlichen Zusammenhang beschränkt und diese Beschränkung werde als eine „natürliche“ begründet und gerechtfertigt.[11] Neben der Betrachtungsweise von Diskriminierung als individuellem Handeln wird in der Soziologie heute zusätzlich Diskriminierung als Diskriminierung durch Institutionen und Strukturen verstanden.

Weiterhin wurde zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden[12][13]. Nach Karl-Heinz Hillmann erhält die soziale Diskriminierung als Benachteiligung seine soziale Relevanz erst unter Bezug auf die in einer Gesellschaft postulierten spezifischen Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsätze[14]. Demnach muss immer unterschieden werden zwischen illegitimer, normativ unzulässiger Diskriminierung und sozial legitimer Ungleichbehandlung[14].

Diskriminierungstheorie (Soziologie)

Für Weiße reservierter Badestrand in Südafrika (1989)

Ausgangspunkt jeder Diskriminierung kann eine Bewertung von Menschen anhand von tatsächlichen oder zugeschriebenen gruppenspezifischen Merkmalen sein. Beispiele hierfür sind:

Diskriminierungstheorien wie die Triple Oppression-Theorie oder die Intersektionalitätsforschung gehen davon aus, dass sich verschiedene Diskriminierungsformen überschneiden und verstärken, bzw. in ihren Überschneidungen zu ganz neuen Diskriminierungen führen. Das Bielefelder Forschungsprojekt Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit geht davon aus, dass die verschiedenen Diskriminierungsformen ein Syndrom bilden, dem eine generalisierte Ideologie der Ungleichwertigkeit zugrunde liegt.[15]

Bewertungsmaßstab können gesellschaftliche Normen einer Mehrheitsgesellschaft sein, die durch eine bewusste Entscheidung oder durch eine gesellschaftliche Entwicklung vorgeben, welchem Standard eine Person zu entsprechen habe. In Deutschland könne diese Norm einer Mehrheitsgesellschaft etwa durch „weiß, deutsch, heterosexuell, gesund, leistungsfähig, christlich“ umschrieben werden [16]. Gegenstand von benachteiligender Diskriminierung sind deshalb meist gesellschaftliche Minderheiten, aber auch Mehrheiten oder paritätische Bevölkerungsanteile können zu diskriminierten Gruppen zählen, wie beispielsweise Männer in (einseitig) emanzipierten Gesellschaften, Frauen in patriarchalen Gesellschaften, kolonisierte Bevölkerungsgruppen, benachteiligte Schichten in Klassengesellschaften, oder Schwarze in Apartheidregimes.

Benachteiligungen können auf allen Ebenen des Lebens stattfinden, insbesondere in Einschränkungen an der Teilnahme am öffentlichen Leben, in der Freizügigkeit, Gesundheit, Ausbildung, Berufsausübung oder beim Entgelt.

Eine soziale Diskriminierung kann in vielen Erscheinungsformen auftreten. So unterscheidet man in der wissenschaftlichen und politischen Diskussion vor allem die bewusste von der unbewussten Diskriminierung. Weitere mögliche Unterscheidungskriterien sind[16]:

  • unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
  • alltägliche und strukturelle Diskriminierung
  • individuelle und institutionelle Diskriminierung

Individuelle Diskriminierung

Individuelle Diskriminierungen (z. B. nach „schön“ und „hässlich“/„nahe-“ und „fernstehend“) werden in verschiedenen Theorieansätzen bei jedem sozialen Akteur als nie gänzlich zu vermeidende Verhaltensmuster vorausgesetzt.[17] Individuelle Diskriminierung kann im Zusammenhang mit struktureller oder institutioneller Diskriminierung erfolgen und bewusst oder unbewusst ausgeübt werden. Hier wird allgemein zwischen Vorurteil, Stereotyp und konkreter Diskriminierung unterschieden. Gegenüber Personen, die zu bestimmten Gruppen gezählt werden, bezeichnen

  • Stereotype: hauptsächlich generalisierte Überzeugungen und Meinungen
  • Vorurteile: darüber hinaus auch allgemeine Bewertungen, gefühlsmäßige Reaktionen und Verhaltensdispositionen
  • individuelle Diskriminierungen: konkrete Handlungen und Verhaltensweisen [18]

Die Ermittlung diskriminierender Einstellungen findet mittels der Vorurteilsforschung statt.

Strukturelle Diskriminierung

-> Hauptartikel: Strukturelle Diskriminierung

Strukturelle Diskriminierung ist die Diskriminierung gesellschaftlicher Teilgruppen, die in der Beschaffenheit der Struktur der Gesamtgesellschaft begründet liegen. So sind in einer patriarchal strukturierten Gesellschaft Frauen strukturell diskriminiert, Männer hingegen nur durch individuelle Stereotypen oder einzelne Institutionen. Strukturelle Diskriminierung ist zu unterscheiden von der institutionellen Diskriminierung.

Thematisch verwandte Fragen zu Struktureller Diskriminierung behandeln Forschungen zur gesellschaftlichen Hegemonie (Antonio Gramsci) oder zur Dominanzgesellschaft (Birgit Rommelspacher).

Abgrenzung Struktureller Diskriminierung von Unterdrückung:

Abzugrenzen von der Strukturellen Diskriminierung ist die Soziale Unterdrückung. Eine gängige Definition von Unterdrückung findet sich bei Iris Marion Young, die fünf Aspekte von Unterdrückung auflistet:

  1. Ausbeutung
  2. Kulturimperialismus[19]
  3. Marginalisierung
  4. Machtlosigkeit
  5. Gewalt

Unterdrückung beinhaltet nach Young ein gewaltsames „Niederhalten“ der benachteiligten Gruppe und geht oftmals mit Ausbeutung einher. Ein Aufbegehren gegen Unterdrückung wird mit gewaltsamen Repressionen rechnen müssen.[20] Während das, was Young als Kulturimperialismus bezeichnet, sowie die Marginalisierung und Machtlosigkeit durchaus auch zur Diskriminierung zählen, muss Diskriminierung nicht mit Ausbeutung und Gewalt verknüpft sein.

Institutionelle Diskriminierung

-> Hauptartikel:Institutionelle Diskriminierung

Institutionelle Diskriminierung bezeichnet Diskriminierungen, die von organisatorischem Handeln von Institutionen ausgehen. Dieses findet häufig in einem Netzwerk gesellschaftlicher Institutionen, beispielsweise im Bildungs- und Ausbildungssektor, dem Arbeitsmarkt, der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik, dem Gesundheitswesen und der Polizei statt. Historisch geht der Begriff der institutionellen Diskriminierung auf die Diskussion zum Institutionellen Rassismus in den USA und Großbritannien zurück. Im Gegensatz zur strukturellen ist die institutionelle Diskriminierung nicht gesamtgesellschaftlich präsent.

Ein wesentlicher Bestandteil der institutionellen Diskriminierung ist die ökonomische Diskriminierung. Individuen gelten dann als ökonomisch diskriminiert, „wenn sie bei wirtschaftlichen Transaktionen mit Gegenleistungen konfrontiert werden, welche sich an persönlichen Merkmalen bemessen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen“. Eine ökonomische Diskriminierung findet insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, dem Kreditmarkt, dem Versicherungsmarkt und dem Wohnungsmarkt statt und äußert sich häufig in einer Lohn- und Einkommensdiskriminierung.[21]

Symbolische Diskriminierung

Birgit Rommelspacher betont den Aspekt der Symbolischen Diskriminierung. Zwar werde oftmals betont, dass die diskriminierte Gruppe im Vergleich zur privilegierten Gruppe „weniger Lebenschancen, das heißt weniger Zugang zu Ressourcen und weniger Chancen zur Teilhabe an der Gesellschaft habe.“[22] Aber Diskriminierung findet auch auf der symbolischen Ebene statt. Hierher gehört beispielsweise als eine der von Berit Ås festgestellten fünf Herrschaftstechniken das Unsichtbarmachen diskrimierter Gruppen. Auch Axel Honneth betont den Aspekt der Unsichtbarkeit[23] Allgemein sieht er auf der Anerkennungsebene die Persönlichkeitskomponenten

  • der persönlichen Integrität durch Vergewaltigung und Misshandlung
  • der sozialen Integrität durch Entrechtung und Ausschließung und
  • der Würde durch Entwürdigung und Beleidigung

bedroht.[24] Pierre Bourdieu betrachtet Phänomene symbolischer Diskriminierung unter dem Blickwinkel symbolischer Gewalt.

Sprachliche Diskriminierung

Unter sprachlicher Diskriminierung wird jene Form des Sprachgebrauchs verstanden, bei der andere Personen oder Gruppen von einzelnen Personen bzw. Gruppen bewusst oder unbewusst herabgesetzt, abgewertet, beleidigt oder angegriffen werden[25]. Sprachlich diskriminiert werden kann man

  • auf der Wort- oder Begriffsebene durch die Verwendung von Namen, Bezeichnungen und Begriffen, welche Geringschätzung zum Ausdruck bringen;
  • auf der Satz- und Textebene durch die Verwendung historisch belasteter Phrasen, Stereotype, und Vorurteile[25];
  • auf der Ebene des Agenda-Settings einerseits dadurch, dass an sich unbedenkliche, Menschen unterscheidende Bezeichnungen in negativen Kontexten erwähnt werden, obwohl diese Bezeichnungen nichts zur Erklärung der jeweiligen Situation beitragen; dies gilt insbesondere für Berichte über Straftaten. Unangemessenes Agenda-Setting liegt andererseits auch beim traditionellen Umgang mit dem Begriffspaar „Frau“/„Fräulein“ vor, da dieser Sprachgebrauch nur bei weiblichen, nicht aber bei männlichen Personen den Familienstand automatisch thematisiert.

Eine sprachliche Kategorisierung von Menschen allein stellt noch keine Diskriminierung dar. Sie kann aber dazu werden, wenn die zugeschriebene Kategorie mit so geringem sozialem Prestige verbunden ist, dass eine Gleichbehandlung von vorn herein ausgeschlossen ist.[26] Untersuchungen über abwertende Urteile aufgrund ethnischer Merkmale (Ethnophaulismen) haben gezeigt, dass mit steigendem sozialen Abstand der ethnischen Gruppen, die Zahl der verschiedenen Schimpfnamen gegenüber der unteren Gruppe zunehmen. Oftmals dienten diese Ethnophaulismen (Nigger, Spaghettifresser...) dazu, vergangene und bestehende Ungerechtigkeiten zu rechtfertigen[27]

Sprach- und Kulturwissenschaftler weisen auf den verletzenden Charakter diskriminierender Begriffe und Sprachweisen, wie die Benutzung des rassistisch und kolonialistisch geprägten Wortes Neger, hin.[28]. Viktor Klemperer verweist darauf, dass Wörter wie „Arsen wirken“ können.[29]

Ob bestimmte Begriffe diskriminierend gemeint sind, kann durch Methoden der Linguistik objektiviert werden (Beispiel: die Bedeutungsverschlechterung des Wortes „Weib“, das erst seit dem 19. Jahrhundert als Beleidigung empfunden wird). In der Gegenwart sind Methoden der Sprachstatistik geeignet, über die pragmatische Verwendung von Begriffen empirisch Auskunft zu geben. Ein konkretes Beispiel für diese Methode stellt die Untersuchung zum Gebrauch des Wortes „Fräulein“ in der „Süddeutschen Zeitung“ in den Jahren 1995-2005 durch Okamura Saburo [30] dar, der nachweist, dass nicht jeder Gebrauch des Wortes „Fräulein“ in der Gegenwart Ausdruck von Sexismus sei. Zugleich hilft Saburos Analyse, eindeutig diskriminierende Absichten von Sprechern und Schreibern nachzuweisen.

Siehe auch: Politik und Macht durch Sprache, Ethnophaulismus

Politik und Verfassung

Der Begriff wird auf den Sprachebenen der Politik und des Verfassungsrechts auch normativ verwandt.

Auf der politischen Ebene wird die jeweils ungewollte Ungleichbehandlung von Menschen als Gruppenmitgliedern kritisiert und mindestens eine Gleichberechtigung, oft auch eine Gleichstellung verlangt. Dies erfüllt die gleiche Funktion wie die Berufung von Parteien auf den Begriff der sozialen Ungerechtigkeit bestimmter Regelungen des Familienrechts, der Besoldungsstruktur oder der Steuergesetzgebung und gehört somit in den allgemeinen politischen Diskurs der Interessengruppen. Die Effektivität der Berufung auf eine soziale Diskriminierung erweist sich durch den Erfolg, den die jeweilige Gruppe auf die Gesetzgebung hat[31]. Ein erfolgreiches Beispiel für solche Gesetzgebung war der Civil Rights Act von 1964. Hierbei hatten sich Lobbyisten für Afroamerikaner unter Einsatz des eigenen Lebens so erfolgreich engagiert, dass sie letztendlich ihr eigenes Interesse gegenüber dem Interesse der weißen Bevölkerungsanteil auf einen erhöhten Einfluss in Bildung, Wahlen, etc. vorantreiben konnten.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene hat der Begriff einen individualistischen Sinn und bezieht sich auf eine gerichtsfähige, angebliche oder wirkliche Ungleichheit unter Berufung auf die Grundrechte, insbesondere Art. 3 , Absatz 3 des GG[31] bzw. den 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten.

Eine häufig verwandte Strategie bei der Verwendung des Begriffs macht sich die Vermischung der normativen und der sachlich-beschreibenden Ebene des Begriffs Diskriminierung zunutze, um sich über die Grundrechtsanalogie Vorteile in der politischen Auseinandersetzung über Gruppeninteressen zu verschaffen. Es handelt sich somit um Interessenpolitik für partikulare Gruppen[32], die damit eine Gleichbehandlung erlangen wollen.

Recht

-> siehe Hauptartikel: Diskriminierungsverbot

In der Rechtswissenschaft meint Diskriminierung eine Ungleichbehandlung, die „ohne einen rechtfertigenden sachlichen Grund“ erfolgt. Eine rechtlich gewollte, bevorzugte Behandlung wird hingegen Privilegierung genannt. Jede Ungleichbehandlung, die - egal ob sozial gewollt oder nicht - von den Gleichbehandlungsgesetzen, die bestimmte Gründe als nicht rechtfertigend einordnen, nicht erfasst ist, stellt in der Rechtswissenschaft keine soziale Diskriminierung dar, sondern nur eine Ungleichbehandlung.

Weltweit

Von Anfang an stellten die Vereinten Nationen den Kampf gegen soziale Diskriminierung an die Spitze ihrer menschenrechtlichen Aktivitäten. [33]

Von ihrer Seite existieren das soziale Diskriminierungsverbot "Art. 26 UN-Pakt III, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, und die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung der Religion oder der Überzeugung von 1981. [34]

Europa

Die europäische Menschenrechtskonvention enthält in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot.

Nach Artikel 12 des EG-Vertrags ist jede Diskriminierung Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten auf Grund deren Staatsangehörigkeit verboten. Zur Ausgestaltung dieser Norm wurden unter anderem EG-Richtlinien, wie Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, welche einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegen, erlassen.

Im europäischen Gemeinschaftsrecht stellt Diskriminierung wegen enumerativ aufgeführter Merkmale das Gegenteil von Gleichbehandlung dar. Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Hier wird Diskriminierung synonym mit Ungleichbehandlung verwandt, diese umfasst jedoch auch die ungerechtfertigte Gleichbehandlung: "Eine Ungleichbehandlung kann dadurch hervorgerufen werden, dass unterschiedliche Regeln auf vergleichbare Situationen oder gleiche Regeln auf unterschiedliche Situationen angewandt werden"[35]. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt[36]. Eine mittelbare Diskriminierung findet statt, wenn ein scheinbar neutrales Kriterium oder eine scheinbar neutrale Praxis einer Vorschrift Menschen, die eine bestimmte Religion oder Weltanschauung haben, eine besondere Behinderung aufweisen, ein bestimmtes Alter haben oder eine besondere sexuelle Orientierung zeigen im Vergleich mit anderen Personen einer besonderen Benachteiligung aussetzt[37].

Siehe auch: Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention und Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot

Unmittelbare Diskriminierung

1912: Suffragetten protestieren 1912 in New York City für das nationale Frauenwahlrecht

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung (im Sinne des § 1 AGG) erfährt erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Mittelbare Diskriminierung

Nach einer Definition der Europäischen Union liegt eine mittelbare Diskriminierung vor,

wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in besonderer Weise benachteiligen können […] [38]

Nach dem deutschen § 3 Abs. 2 AGG gilt als mittelbare Diskriminierung, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen (im Sinne des § 1 AGG), es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.“

Im Unterschied zu einer unmittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines offenen, zielgerichteten oder willkürlichen Verhaltens. Es reicht aus, dass die festgestellte Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Wirtschaft

Kritiker der Marktwirtschaft werfen dieser vor, sie sei schon von ihrer Konstruktion her „institutionalisierte Diskriminierung“, da bei steigenden Preisen systematisch Menschen mit geringer Kaufkraft ausgesondert würden, bei sinkenden Preisen hingegen viele kleine Anbieter ihre Existenzgrundlage verlören. Verfechter der Marktwirtschaft wie Adam Smith, der „geistige Vater“ des Liberalismus meinen hingegen, dass eine Wirtschaftsordnung, die auf Altruismus statt auf Egoismus aufgebaut sei, nicht zu allgemeinem Wohlstand führen könne.

Aus der ständigen ökonomischen Knappheit in einer Volkswirtschaft bzw. der Weltwirtschaft folgt zwangsläufig eine Diskriminierung des Zugangs von Einzelnen und Gruppen zu den verfügbaren Ressourcen. Ob diese Unterscheidungen herabsetzend für die „Ausgesonderten“ bzw. „gerecht“ sind, kann explikativ nicht entschieden werden und nur bei Einführung expliziter Wertvorstellungen diskutiert werden. Der normative auf Wertungen und Politikempfehlungen zielende Ansatz stellt das „Wünschenswerte“ oder „Unerwünschte“ in den Vordergrund[39].

In der Versicherungswirtschaft wird die Differenzierung nach Risiken Prämiendiskriminierung genannt. Diese steht wiederum im konfliktbeladenen Zusammenhang mit der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).[40] Stehen diese Risiken mathematisch nachweisbar in einem Zusammenhang mit dem Differenzierungsmerkmal, nach dem die Tarife strukturiert sind, so ist eine Bevorzugung oder Benachteiligung auch sachlich begründet und daher keine unsachliche „Diskriminierung“ im rechtlichen-soziologischen Sinne. In einzelnen Fällen (z. B. unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen) ist eine Preisdifferenzierung dennoch europarechtlich verboten. Aus diesem Grunde war die Versicherungslobby einer der Hauptgegner der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). [40]

Die Verwendung des Begriffs Preisdiskriminierung in der Betriebswirtschaftslehre wird im Artikel Preisdifferenzierung behandelt.


Empirische Forschung

Ablehnung von Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung
(100 = Ablehnung unter welchen Umständen und aus welchem Grund auch immer)
Land Eigene Meinung Zugeschriebene Meinung der anderen
Spanien 89 71
Luxemburg 88 75
Großbritannien 87 76
Dänemark 87 72
Schweden 85 72
Frankreich 85 72
Italien 85 67
Portugal 85 75
Niederlande 84 72
Finnland 83 70
Irland 82 74
Griechenland 82 69
Belgien 80 70
Österreich 78 65
Deutschland/Ost 71 65
Deutschland/West 68 60
Europäische Kommission: EU-Barometer 57. Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse[12], S.12

Zur Erhebung von als Diskriminierungen interpretierbaren Verhaltensweisen, Einstellungen und Strukturen werden von verschiedenen Forschungsgruppen empirische Untersuchungen durchgeführt. Diese können auf bestimmte Teilaspekte beschränkt sein (z. B. wird regelmäßig die Bildungsbeteiligung in der Sozialerhebung über die soziale Situation von Studierenden in Deutschland untersucht) oder allgemein diskriminierende Einstellungen erheben. So erforscht seit 2002 eine Gruppe um Wilhelm Heitmeyer an der Universität Bielefeld die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Diese Erhebung ist bislang auf Deutschland beschränkt, soll aber ab 2008 auf weitere EU-Länder ausgeweitet werden.

Die Europäische Union erhebt im Rahmen ihrer Euro-Barometer ebenfalls die Einstellungen zu Fragen der Diskriminierung[41]. Im EU-Barometer zur Diskriminierung von 2003 [42] wurde unter anderem die Einstellung der Europäer zur Diskriminierung untersucht.

In dieser Untersuchung wurden jeweils die Einstellungen zu einzelnen Diskriminierungsformen aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung untersucht. Es zeigte sich, dass in allen Ländern die Befragten im Durchschnitt der Meinung waren, dass andere eher denken, dass Diskriminierung legitim sei, als man selber. In allen Ländern lehnte auch die Mehrheit von über 80 Prozent Diskriminierung in jedem Fall ab. Lediglich in den deutschsprachigen Ländern war diese Mehrheit zum Teil weit unter diesen 80 Prozent angesiedelt (Österreich 78%, Deutschland/Ost 71%, Deutschland/West 68%). Zudem zeigte sich, dass die Einstellungen zu Diskriminierungen der jeweiligen Gruppen korrelierten, d. h. wenn jemand z. B. eine Diskriminierung aufgrund des Alters zulässig fand, machte er dies auch aufgrund z. B. des Geschlechts. Dieser empirische Befund deckt sich mit der Annahme des Forschungsprojekts zur Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, dass die jeweiligen Feindlichkeiten gegenüber benachteiligte Gruppen auf einem gemeinsamen „Syndrom gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ beruhten.[43]

Diskriminierungsmessung

Eine übliche und auch juristisch anerkannte Methode der Diskriminierungsmessung ist die Residualmethode, auch bekannt als Methode der Komponentenzerlegung. Mit der Residualmethode werden diskriminierende von nicht-diskriminierenden Ursachen von Ungleichheit unterschieden. So wird nicht einfach nur der Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen (Gender Wage Gap) betrachtet, sondern in Beziehung gesetzt mit der Ausbildung. Das heißt, der Verdienstunterschied, der mit einer unterschiedlichen Ausstattung mit Humankapital begründbar ist, wird von dem gesamten Verdientsunterschied "abgezogen". Dieser nicht-begründbare Rest ist das Residuum, welches Diskriminierung darstellt. Eine Kritik an dieser Methode setzt daran an, dass bereits die begründbare Ungleichbehandlung auf Diskriminierung beruht, in diesem Beispiel also die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Erlangung von Humankapital auf Diskriminierung beruhen könne. Mit der Residualmethode kann also nur ein Mindestmaß an Diskriminierung gemessen werden.[44]

Sozialpsychologische Ursachenforschung

Streben nach einer positiven sozialen Identität

Die Theorie der sozialen Identität von Tajfel und Turner beschreibt stattfindende psychologische Prozesse, durch die ein Individuum seine soziale Identität gewinnt. Die soziale Identität umfasst den Teil des Selbstkonzepts, der aus der Identifikation mit einer oder mehreren Gruppen resultiert, also die aus Gruppenzugehörigkeiten resultierenden Vorstellungen, wer oder was man ist. Die soziale Identität resultiert jedoch nicht allein aus der Identifikation mit einer oder mehrerer Gruppen, sondern auch aus der Bewertung dieser Gruppen infolge des Vergleichs mit anderen Gruppen. Die Diskriminierung kann dann durch das Bedürfnis nach einer positiven sozialen Identität bedingt werden. Um eine positive soziale Identität zu erreichen:

  • vergleicht man sich auf Vergleichsdimensionen, bei denen die Mitglieder der Eigengruppe besser abschneiden, als die der Fremdgruppe
  • werden die Mitglieder der Eigengruppe hinsichtlich relevanter Vergleichsmerkmale tendenziell positiver wahrgenommen als die der Fremdgruppe.

Die tendenziell positivere Wahrnehmung kann durch eine selektive Informationsverarbeitung zustande kommen: Man schenkt Informationen, die die Eigengruppe positiv, und solchen, die die Fremdgruppe negativ darstellen, besonders viel Aufmerksamkeit (selektive Wahrnehmung).

Im Sinne der Verfügbarkeitsheuristik nach Tversky und Kahneman überschätzt man dann positive Eigenschaften der Eigengruppe und negative der Fremdgruppe aufgrund der besseren Verfügbarkeit entsprechender Informationen. Es wirken also mannigfaltige motivationale und kognitive Prozesse zusammen, die zu einer negativeren Wahrnehmung der Fremdgruppe führen. Neben den genannten dürften noch eine Vielzahl weiterer psychologischer Prozesse an dem Zustandekommen von Diskriminierung beteiligt sein, z. B. die im Folgenden kurz angesprochenen Vorurteile gegenüber Mitgliedern anderer Gruppen, etwa anderer ethnischer Gruppen.

Ethnische Vorurteile

Das Verhältnis zwischen Haltungen und Vorurteilen sowie Verhalten, wie z. B. Diskriminierung, ist komplex. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Haltung und Verhalten besteht, und sich aus Vorurteilen meist eine allgemeine Tendenz zu diskriminierendem Verhalten ergibt, kann im Einzelfall jedoch kein Rückschluss bezüglich einer konkreten Handlung und einem entsprechendem Vorurteil gezogen werden. [45]

Das Ausmaß des Einflusses von Vorurteilen hängt von den verschiedensten Ursachen ab, wie: Familiäre Sozialisation, Cliquensozialisation, Ausmaß an Kontakten mit Ausländern, Alter, Bildungsgrad, Geschlecht, Autoritarismusneigung, Dominanzorientierung, Nationalstolz[46], soziale relative Deprivation, Intergruppenangst. Das Ausmaß an Kontakten mit Ausländern verdient eine besondere Betrachtung, da dies auch einer der Interventionsansätze betrifft um ethnische Vorurteile abzubauen. Z. B. Rolf van Dick und Kollegen[47] konnten zeigen, dass Vorurteile gegenüber Ausländern mit dem Ausmaß an Kontakterfahrungen negativ korrelieren. Mithilfe von Pfadanalysen konnten van Dick und Kollegen zeigen, dass der Einfluss der Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen stärker ist als der Einfluss von Vorurteilen auf die Anzahl der Kontakte. Dies deutet darauf hin, dass es hier eine kausale Wirkrichtung von den Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen geben könnte.

Diese empirischen Erkenntnisse stehen in guter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Dekategorisierung durch Personalisierung nach Brewer und Miller (1984).[48] Durch direkte Kontakte bewegen sich die Selbstkategorisierungsprozesse von der Gruppenebene hinab auf die personale Ebene, weshalb die entsprechende Person nicht mehr als gleichförmiges und austauschbares Gruppenmitglied gesehen wird, sondern als unverwechselbares Individuum mit einzigartigen Merkmalen. Vorurteile können auf diese Weise widerlegt werden und sollten demnach auch abnehmen.

Maßnahmen zur Überwindung von Diskriminierung

Rechtspolitische Regelungen gegen Diskriminierung

"Kennen Sie Ihre Rechte für den Fall, dass sie Opfer von Diskriminierung geworden sind?"
Land "Ja"
Finnland 62%
Malta 49%
Slowakei 46%
Zypern 45%
Slowenien 44%
Großbritannien 41%
Tschechische Republik 40%
Ungarn 39%
Polen 36%
Griechenland 35%
Niederlande 35%
Portugal 35%
Litauen 35%
Europäische Union 33%
Estland 33%
Dänemark 32%
Spanien 32%
Belgien 31%
Frankreich 31%
Italien 31%
Rumänien 31%
Irland 30%
Luxemburg 29%
Deutschland 26%
Lettland 24%
Österreich 18%
Bulgarien 17%
Eurobarometer 2008[49]

Auf nationaler und internationaler Ebene existieren außer den oben unter Rechtswissenschaft dargestellten noch eine Reihe weiterer Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen. Siehe dazu Diskriminierungsverbot. Nicht als Benachteiligung angesehen werden in der Regel Merkmale wie z. B. Führung und Leistung.

Inklusion

Eine mögliche Maßnahme gegen Diskriminierung ist die Soziale Inklusion (so viel wie Einbeziehung), bei der Benachteiligungen für ausgegrenzte Personen oder Personengruppen durch gezielte Erleichterungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben (Ausbildung, Arbeit, Kultur, …) verringert oder verhindert werden sollen. Z. B.:

  • Integrationsklassen für behinderte Kinder an „normalen“ Schulen.
  • Staatliche Zuschüsse zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen.
  • Barrierefreiheit:
  • Anlegen von barrierefreien Parkplätzen, Toiletten, Gebäudezugängen, Sitzplätzen, Einstiegmöglichkeiten in Busse u.v.m. (Barrierefreies Bauen)
  • Beschriftungen von öffentlichen Anlagen in Brailleschrift.
  • Markierung von Gefahrstellen wie z. B. Kreuzungen und Haltestellen für Sehbehinderte durch wechselnde (meist gerippte) Bodenbeläge.

Affirmative Action/Positive Diskriminierung

-> Hauptartikel: Affirmative Action

Unter Affirmative Action versteht man institutionalisierte Maßnahmen, die die Diskriminierung von Mitgliedern einer Gruppe beheben sollen. Positive Diskriminierung und Affirmative Action sind beides unklare Begriffe, die oftmals gleichbedeutend und in keinem klaren Verhältnis zueinander stehen[50]. Antirassismus-Organisationen verweisen darauf, dass der Begriff Positive Diskriminierung missverständlich sei und dass Positive Maßnahmen[51] keine Diskriminierungen seien, da Diskriminierung „seinem Wesen nach negativ“ sei.[52]

Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar positive und negative Diskriminierung genutzt. Zu beachten ist dabei, dass positive Diskriminierung je nach Autor manchmal im Sinne von Affirmative Action für eine positiven Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten, Gruppe gemeint ist (z. B. Frauenquote)[53]. Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung, eine negativ bewertete Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z. B.:„Nur für ‚Weiße“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe[54].

Zur Affirmative Action gehören sogenannte positive Maßnahmen, die benachteiligte Gruppen bevorzugen[55] (Nachteilsausgleich: z. B. Quotenregelungen für Menschen mit Behinderung und Frauen, Erleichtern des Zuganges zu Universitäten für Afroamerikaner in den USA). Solche als positiv bewerteten Maßnahmen gelten in der österreichischen und deutschen Gesetzgebung nicht als Diskriminierung derjenigen, deren Erfolgschancen sich durch die „positiven Maßnahmen“ verringern (z. B. die damit einhergehende Schlechterstellung männlicher Bewerber, wenn eine Konkurrentin die gleiche/ähnliche Leistung erbringt).[56]

Eine weitere Maßnahme der Affirmative Action ist das sogenannte “contract compliance”, womit gemeint ist, dass bei öffentlichen Aufträgen Firmen bevorzugt werden, die Gleichstellungsziele anstreben bzw. erreichen.

Unter positive action werden meistens Maßnahmen wie Informierung, Schulung und Ermutigung benachteiligter Gruppen oder "codes of practice" verstanden, die den Benachteiligten helfen sollen, sich selbst aus der Benachteiligung zu befreien, indem die Einflüsse der Diskriminierung reduziert werden. Weitere Maßnahmen sind Herstellung von Chancengleichheit bei Stellenbesetzungen durch korrekte öffentliche Ausschreibungen und die Eindämmung von Seilschaften.[55]

Die Begriffe positive Diskriminierung und negative Diskriminierung

Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar „positive“ und „negative Diskriminierung“ genutzt. Zu beachten ist dabei, dass positive Diskriminierung je nach Autor manchmal im Sinne von Affirmative Action für eine positive Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten Gruppe gemeint ist (z. B. die Frauenquote).[57] Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung im Sinne einer negativ bewerteten Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z. B.: „Nur für ‚Weisse“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe.[58].

Doch wird auch innerhalb der Soziologie zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden. Beide folgen sozialen Rollenmerkmalen und sind dementsprechend überall antreffbar, offen, verdeckt oder sogar unbewusst. Sie können sich einerseits z. B. bis zum Rassismus, andererseits bis zum Nepotismus steigern. Ihr Gegenteil, die Gleichheit, also das Absehen von entsprechenden Merkmalen etwa im Rahmen einer Organisation durchzusetzen und aufrecht zu erhalten, ist eine Machtfrage. Da hier Werturteile aus verschiedenen Bezügen (Gender, Klasse, Religion, Ethnos, Verwandtschaft u. a. m.) kollidieren, ist in den begleitenden Meinungskämpfen stets mit einer Ideologisierung zu rechnen.[59]


Kritik am Ansatz der Affirmative Action

Kritiker der Affirmative action argumentieren, dass infolge einer immer weiter gefassten Liste aus anti-diskriminierenden Gesetzen, affirmative action, und multikulturellen, egalistischen Einwanderungsregelungen jeder noch so kleine Bereich der amerikanischen Gesellschaft durch die erzwungene Integration geregelt werde, was zu verstärkten sozialen Konflikten und ethnisch und moralisch-kulturellen Spannungen führe.[60]

Nicht-diskriminierende Sprachverwendung

Um Menschen sprachlich nicht auf ein bestimmtes Merkmal und eine Gruppenzugehörigkeit zu reduzieren und mitmenschliche Gemeinsamkeiten zu betonen, wird vereinzelt auf unterschiedliche Weise versucht, mit den zuschreibenden Begriffen verbundene negative Konnotationen zu unterbinden, z. B. durch das Ersetzen von Begriffen, die als verletzend empfunden werden, durch neue Wortschöpfungen[61].

Beispiel: Termini wie „Mensch mit Behinderung“ ersetzen Termini wie „Behinderter“.[62] Im Rahmen der Frauenforschung entstand die Feministische Linguistik, die Konzepte für eine nicht-sexistische Geschlechtergerechte Sprache entwickelt hat. Dies versucht z. B. die „Bibel in gerechter Sprache“ umzusetzen.

Für die Berichterstattung über Straftaten empfiehlt Ziffer 12.1 des „Pressekodex“ des „Deutschen Presserats“: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.“ [63] Denn schon durch die bloße Erwähnung von Unterscheidungsmerkmalen können Vorurteile bestätigt werden.

Im Artikel Politische Korrektheit befinden sich weitere Beispiele zur Vermeidung von sozialer Diskriminierung durch Sprechen und Schreiben.

Kritik solcher Bemühungen

Die Kritik an Bemühungen einer nicht-diskriminierenden Sprachverwendung kann unterschieden werden in zwei Argumentationssträngen. Zum einen lehnen Kritiker der sogenannten "Political Correctness" diese Sprachregelungen generell ab, zum anderen fordern Kritiker, dass nicht-diskriminierende Sprachverwendung mit Reflexionen über die Effizienz anderen Sprechens und Schreibens einhergehen müsse.

Es ist umstritten, welche Formen anderen Sprechens und Schreibens als legitim und effektiv gelten sollen, ob die Verständlichkeit von Texten und Aussagen erhalten bleibt und ob durch den Zwang, anders zu sprechen und zu schreiben, die Meinungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Befürworter einer „robusteren Sprache“ werfen ihren Gegnern vor, Political Correctness (PC) zu betreiben und überempfindlich zu sein. Sprachliche PC-Bemühungen hätten jeweils nur einen temporären Erfolg (vgl. die „Euphemismus-Tretmühle“) und machten einen ständigen Austausch notwendig, weil emotionale Vorbehalte und Abneigungen gegen bestimmte Gruppen sich relativ schnell an den neuen sprachlichen Begriff anhefteten.[64]

Eine geläufige Beobachtung sei, dass stabile Vorurteile rasch auf die immer angestrengter konstruierten und durchgesetzten ‚neutralen‘ Ersatzbegriffe übergehen. Die Theorie der Kollektivsymbolik verdeutlicht, dass das einfache Ersetzen von Begriffen ihnen nicht zwangsläufig den sozial diskriminierenden Gehalt nimmt, da sich die sozial diskriminierenden (rassistischen, sexistischen, behindertenfeindlichen...) Bilder und Bedeutungen auch auf die neuen Begriffe übertragen können.

Es nütze wenig, Begriffe wie „Ausländer“ einfach nur durch den zudem noch irreführenden Begriff „ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen“ (das Attribut „ausländisch“ diskriminiert eingebürgerte Migranten) zu ersetzen, wenn damit die gleichen Stereotypen (hier: Wer „fremd“ aussieht und die Landessprache nur mit Akzent spricht, gilt bei vielen nicht als Inländer) übertragen werden. [65] Dies heiße jedoch nicht, auf das Bemühen um eine nicht sozial-diskriminierende Sprache zu verzichten (z. B. im Sinne des „Deutschen Presserats“ Attribute zur Bezeichnung von Personen gar nicht zu benutzen). Wichtig sei - nach Susan Arndt -, „dass sich das Vermeiden und Ersetzen von Begrifflichkeiten im Kontext einer intensiven Auseinandersetzung mit den durch diesen ausgedrückten Verhältnissen, Diskriminierungen und Ideologien vollzieht.“[28] Da oftmals abwertend wirkende Gruppenbenennungen das Ziel verfolgen, durch die „Verteufelung“ der Gruppe bestehende materielle Ungerechtigkeiten ihnen gegenüber zu legitimieren,[66] sind mit einer nicht-diskriminierenden Bezeichnung die bezeichnete gesellschaftliche Ungerechtigkeit und das diskriminierende Denken noch nicht aufgehoben: Wer z. B. behinderte Menschen für nicht vollwertige Menschen hält, wird beim Hören des Begriffs „behinderter Mensch“ dasselbe denken, als wenn der Begriff „Krüppel“ benutzt würde, und anderes Sprechen und Schreiben allein ändert nicht die gesellschaftliche Benachteiligung behinderter Menschen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Duden Fremdwörterbuch (1990): „unterscheiden; gegeneinander abgrenzen“.
  2. Meyers Enzyklopädie online: Diskriminierung [lateinisch »(Unter)scheidung«, „Außenwirtschaft: unterschiedliche Behandlung von Partnerstaaten im Außenhandel“.
  3. Duden Fremdwörterbuch (1990): „unterscheiden; gegeneinander abgrenzen“.
  4. Meyers Enzyklopädie online: Diskriminierung [lateinisch »(Unter)scheidung«, „Außenwirtschaft: unterschiedliche Behandlung von Partnerstaaten im Außenhandel“.
  5. Pons: PONSline - discrimination: dis·crimi·na·tion - Substantiv: 1. Unterscheidungsvermögen |das|, 2. unterschiedliche Behandlung; Diskriminierung; Ungleichbehandlung |die|.
  6. Friedrich Kluge und Elmar Seebold: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002 Seite 204
  7. Peter Weise, Wolfgang Brandes, Thomas Eger, Manfred: Neue Mikroökonomie, Birkhäuser 2004, ISBN 3-7908-1559-4, S. 22 (auch bei [http://books.google.com/books?id=g7Rm7t3GvPkC&pg=PA11&dq=Diskriminierung&lr=&hl=de&sig=Onq-lHVf-ZKqNauhKiEDshIerBo#PPA19,M1 Google-Books) online einsehbar.
  8. „Diskriminierung, meist willk. Benachteiligung von Einzelnen, von sozialen, polit. oder ethn. Gruppen. Das GG enthält neben dem allg. Gleichheitsgrundsatz ein D.-Verbot. (Artikel 3 und 33).“, Brockhaus, 1998, Seite 200; „1. durch [unzutreffende] Äußerungen, Behauptungen in der Öffentlichkeit jemandes Ansehen, Ruf schaden; ihn herabsetzen. 2. (durch unterschiedliche Behandlung) benachteiligen, zurücksetzen. 3. unterscheiden; gegeneinander abgrenzen.“, Duden Fremdwörterbuch, 1990, Seite 190
  9. BVerfGE 98, 365 <385>
  10. Hermann J. Blanke: Die Gleichheitsgrundrechte nach Art. 3 GG Vorlesung im Sommersemester 2008 an der Universität Erfurt http://www.uni-erfurt.de/staatsrecht/Lehre/ss08-download/stvrII/AP7_gleichheit.pdf
  11. a b Manfred Markefka: Vorurteile - Minderheiten - Diskriminierung 1995, S. 43
  12. So z. B.: Franc Wagner in: Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt, Gunter Narr Verlag, 2001, ISBN 3-8233-5130-3, S. 158.
  13. Vgl. Ernst E. Hirsch, Diskriminierung, in: W. Bernsdorf (Hg.), Wörterbuch der Soziologie, Enke, Stuttgart 1969, S. 190 f.
  14. a b Karl-Heinz Hillmann, „Wörterbuch der Soziologie“. Stuttgart: Kröner Verlag, 4. üb. Auflage 1994, ISBN 3-520-41004-4.
  15. Wilhelm Heitmeyer:Deutsche Zustände. Bd. 6, S. 21f.
  16. a b Vgl. Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V. (IDA-NRW), http://www.ida-nrw.de/Diskriminierung/html/fdiskriminierung.htm.
  17. Hier einschlägig führte bereits Francis Bacon in seiner Idolenlehre als angeborene Fehleinschätzungen die idola tribus an. Für die moderne Philosophische Anthropologie gehören sie nach Arnold Gehlen zu den Folgen des Instinktverlustes des Menschen gegenüber dem Tier und der Instinktersetzung durch Institutionen, die jedermann Werturteile anerziehen. Der Sozialpsychologe Gordon Allport erörtert die Schwer- bis Unbesiegbarkeit einiger Vorurteile (The Nature of Prejudice, 1954, erw. 1979).
  18. Vgl. Stephan Ganter:Ursachen und Formen der Fremdenfeindlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland [1], S.16
  19. („Kulturimperialismus bedeutet, daß die Erfahrungen und die Kultur der herrschenden Gruppe universalisiert und zur Norm gemacht werden“ (Young,1996 S. 127))
  20. Iris Marion Young, “Fünf Formen der Unterdrückung”, in: Philosophie der Gerechtigkeit, ed. Christoph Horn und Nico Scarano, Frankfurt: Suhrkamp 2002, 428-445
  21. Renate Schubert: Zur ökonomischen Diskriminierung von Frauen, in: Gerd Grözinger, Renate Schubert, Jürgen Backhaus: Jenseits von Diskriminierung. Zu den Bedingungen weiblicher Arbeit in Beruf und Familie, Marburg 1993, S. 22ff
  22. Birgit Rommelspacher: Wie wirkt Diskriminierung?[2]
  23. Axel Honneth, Unsichtbarkeit. Stationen einer Theorie der Intersubjektivität, Frankfurt a. M. 2003
  24. Axel Honneth: Kampf um Anerkennung, Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, Frankfurt am Main, 1994, S. 211
  25. a b Renate Seebauer et alii, "Mosaik Europa - Diskriminierung durch Sprache", LIT Verlag Berlin, 2006, ISBN 3-8258-9709-5, Seite 105.
  26. Franc Wagner: Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt - Lexikalische Indikatoren impliziter Diskriminierung in Medientexten, Seite 14.
  27. Manfred Markefka (1995): Vorurteile - Minderheiten - Diskriminierung, S. 37
  28. a b Susan Arndt: „Kolonialismus, Rassismus und Sprache. Kritische Betrachtungen der deutschen Afrikaterminologie.“ Bundeszentrale für politische Bildung, gesehen am 6.4.2008.
  29. FAZ Kulturkalender [3]
  30. http://dspace.wul.waseda.ac.jp/dspace/bitstream/2065/11342/1/11S.Okamura.pdf
  31. a b Jan C. Joerden: „Diskriminierung - Antidiskriminierung“, Springer 1996, ISBN 3-540-61567-9, Seite 1
  32. Jan C. Joerden: Diskriminierung - Antidiskriminierung, Springer 1996, ISBN 3-540-61567-9, Seite 2
  33. Manfred Nowak: UN covenant on civil and political rights. CCPR commentary, Engel, Kehl, 1993, Seite 460
  34. Olaf Tauras, Reinhard Meyers, Jürgen Bellers: „Politikwissenschaft III: Internationale Politik“, LIT Verlag Berlin 1994, ISBN 3-88660-462-4, Seite 128.
  35. RA Declan O’Dempsey, Cloisters, 1 Pump Court, Temple London EC4Y 7AA, dod@cloisters.com: Definition der zentralen Begriffe: Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung S. 1, online gesehen am 26.03.2008.
  36. Ebenda S. 3.
  37. Ebenda S. 10.
  38. EU-Richtlinie 2002/73/EG
  39. Peter Weise, Wolfgang Brandes, Thomas Eger, und Manfred Kraft: Neue Mikroökonomie, Seite 19 bis 21
  40. a b Dr. Martina Vomhof: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft
  41. Europäische Kommission: EU-Barometer Spezial: Diskriminierung in der Europäischen Union. Befragung: Juni – Juli 2006[4]
  42. Europäische Kommission: EU-Barometer 57. Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse[5]
  43. Wilhelm Heitmeyer (Hrsg.):Deutsche Zustände. Folge 2, S.18
  44. Renate Schubert: Zur ökonomischen Diskriminierung von Frauen, in: Gerd Grözinger, Renate Schubert, Jürgen Backhaus: Jenseits von Diskriminierung. Zu den Bedingungen weiblicher Arbeit in Beruf und Familie, Marburg 1993, S. 26ff
  45. John Duckitt: The Social Psychology of Prejudice, Greenwood, London, 1994, Seite 26 und 41
  46. Cornelia Weins: Fremdenfeindliche Vorurteile in den Staaten der EU, VS- Verlag 2004 ISBN 3-531-14465-0, S.84 ff.
  47. U. Wagner, R. van Dick & A. Zick: Sozialpsychologische Analysen und Erklärungen von Fremdenfeindlichkeit in Deutschland. In: Zeitschrift für Sozialpsychologie. 32, 2001, 59–79.
  48. zitiert nach Thorsten Bonacker: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien, VS Verlag 2005, ISBN 3-531-14425-1. Seite 416.
  49. Europäische Kommission: EUROBAROMETER Spezial 296. Diskriminierung in der Europäischen Union: Wahrnehmungen, Erfahrungen und Haltungen Befragung: Februar – März 2008 Veröffentlichung: Juli 2008[6], S.26)
  50. So gebraucht etwa Stephan Lessenich den Begriff Positive Diskriminierung in „Wohlfahrtsstaatliche Grundbegriffe: historische und aktuelle Diskurse“, Campus Verlag 2003, ISBN 3-593-37241-X, S. 63 als Oberbegriff zu Affirmative Action.
  51. Merx, Andreas: Positive Maßnahmen in der Antidiskriminierungspraxis[7]
  52. migration.works – Zentrum für Partizipation basis & woge e.V. (Hg.): Diskriminierung erkennen und handeln![8] S. 31; Zara (Zivilcourage und Antirassismus-Arbeit): Rechtliche Rahmenbedingungen gegen Rassismus[9];IDA-NRW: Glossar ("Zur Vermeidung der logischen Inkohärenz des Begriffs (Diskriminierung kann nicht positiv sein) plädieren wir für die Verwendung des Synonyms "positive Maßnahmen".")[10]
  53. so z. B.: Franc Wagner in „Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt“, Gunter Narr Verlag, 2001, ISBN 3-8233-5130-3, S. 158.
  54. So etwa: Michael Baurmann in „Der Markt der Tugend: Recht und Moral in der liberalen Gesellschaft“, Mohr Siebeck 2000, ISBN 3-16-147312-4, S. 527.
    Jakob Schissler, Hartmut Wasser, Werner Kremp in „USA: Wirtschaft. Gesellschaft. Politik.“, S. 185: „Darf Rasse verfassungsrechtlich die Basis für staatliches Handeln sein; gilt für "affirmative action" - kompensatorische Maßnahmen - das Prinzip der "Farbenblindheit" nicht? Bedeutet "positive Diskriminierung" für Schwarze nicht gleichzeitig "negative Diskriminierung" für Weiße?“.
    Elisabeth Dessai: "Sklavin, Mannweib, Weib", Delp, 1970, ISBN 3-7689-0070-3, S. 91 benutzt positive Diskriminierung im Sinne von temporärer Bevorzugung von Frauen, um Diskriminierung abzubauen.
  55. a b S. Gaitanides, FH Frankfurt: „Was ist Diskriminierung ? - Definition von Diskriminierung – Antidiskriminierungsrichtlinie (EU Richtlinie 2000/43)“, auch als PDF, gesehen am 26.03.2008.
  56. In Deutschland regeln die Erweiterung des Art. 3 GG in Richtung Gleichstellung und § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diesen Fall; in Österreich regeln diese im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung die §§8, 22, 33, 48
  57. So z. B.: Franc Wagner in: Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt, Gunter Narr Verlag, 2001, ISBN 3-8233-5130-3, S. 158.
  58. So etwa: Michael Baurmann in: Der Markt der Tugend. Recht und Moral in der liberalen Gesellschaft, Mohr, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147312-4, S. 527.
    Jakob Schissler, Hartmut Wasser, Werner Kremp in „USA. Wirtschaft. Gesellschaft. Politik.“, S. 185: „Darf Rasse verfassungsrechtlich die Basis für staatliches Handeln sein; gilt für "affirmative action" - kompensatorische Maßnahmen - das Prinzip der ‚Farbenblindheit‘ nicht? Bedeutet ‚positive Diskriminierung‘ für Schwarze nicht gleichzeitig ‚negative Diskriminierung‘ für Weiße?“.
    Elisabeth Dessai (Sklavin, Mannweib, Weib, Delp, 1970, ISBN 3-7689-0070-3, S. 91) benutzt positive Diskriminierung im Sinne von temporärer Bevorzugung von Frauen, um Diskriminierung abzubauen.
  59. Vgl. Ernst E. Hirsch, Diskriminierung, in: W. Bernsdorf (Hg.), Wörterbuch der Soziologie, Enke, Stuttgart 1969, S. 190 f.
  60. Hans-Hermann Hoppe in „Democracy - The God that Failed, Studies in the Economics and Politics of Monarchy, Democracy, and Natural Order“: "As a result of an ever expanding list of non-discrimination - "affirmative action" - laws and non-discriminatory - multicultural-egalitarian - immigration policies, every nook and cranny of American society is affected by forced integration, and accordingly, social strife and racial, ethnic, and moral-cultural tension and hostility have increased dramatically.".
  61. Elisabetta Mazza, TU-Darmstadt: "Ein Ausländer ist ein Ausländer ist ein Ausländer", gesehen am 31. März 2007.
  62. Beate Firlinger: Buch der Begriffe[11]
  63. http://www.presserat.de/Richtlinien-zu-Ziffer.204.0.html
  64. Arne Hoffmann: Political Correctness - Zwischen Sprachzensur und Minderheitenschutz, 1996 Tectum Verlag, ISBN 3-89608-117-9, S. 12, 13.
  65. Mazza in „Ein Ausländer ist ein Ausländer ist ein Ausländer“ S. 7f (gesehen am 31.03.2007) Permalink: http://www.webcitation.org/5WjZ63ROv hingegen empfiehlt, das Wort Ausländer nur dann zu gebrauchen, wenn auf die unterschiedlichen Rechte zu einem Inländer Bezug genommen wird (worunter sie allerdings fälschlich Menschen mit Deutsch als Muttersprache und nicht deutsche Staatsbürger versteht; auch Österreicher sind Ausländer!). Sie will weiter das Wort Ausländer nach Möglichkeit auf die Fälle des Gegensatzes von Aus- und Inländern beschränken.
  66. zitiert nach Manfred Markefka (1995): Vorurteile - Minderheiten - Diskriminierung, S. 37f.

Literatur

  • Soziologie:
  • Mechthild Gomolla: Schulentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft. Strategien gegen Diskriminierung in England, Deutschland und in der Schweiz. Waxmann Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8309-1520-9
  • Ulrike Hormel und Albert Scherr: Bildung für die Einwanderungsgesellschaft. Strategien zur Überwindung struktureller, institutioneller und interaktioneller Diskriminierung. VS-Verlag, Wiesbaden 2004. 2. Auflage Berlin 2004 (Bundeszentrale für politische Bildung)
  • Heike Weinbach: Social Justice statt Kultur der Kälte. Alternativen zur Diskriminierungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Karl Dietz Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-320-02911-8, [13]
  • Rechtspolitik
  • Christian Müller: Rechtsprobleme eines Anti-Diskriminierungsgesetzes. Unter Berücksichtigung bereits bestehender nationaler und internationaler Normen.Verlag Dr. Kovac Hamburg 2003, ISBN 3-8300-1121-0
  • Franke, Bernhard/Merx, Andreas: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Textausgabe mit Einführung.; Kommunal- und Schul-Verlag ISBN 978-3-8293-0796-3
  • institutionelle Diskriminierung:
  • Peter A. Berger, Heike Kahlert (Hrsg.): Institutionalisierte Ungleichheiten. Wie das Bildungswesen Chancen blockiert Weinheim und München 2005 ISBN 3-7799-1583-9

Weblinks

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