Spassbieter

Spassbieter

Ein Spaßbieter ist eine Person, die bei Internetauktionen mitbietet, obwohl sie kein Interesse an der Ersteigerung der Sache hat. Oft richten sich solche Bieter Benutzerkonten mit falschen Daten ein, um anonym zu bleiben und sich so vor rechtlichen Schritten zu schützen.

Das Phänomen „Spaßbieter“ wird häufig fehleingeschätzt. Es beschreibt nicht nur den Bieter, der vielleicht mangels anderweitiger Beschäftigung irgendwelche Auktionen bebietet oder der nach einem erfolgreichen Gebot Kaufreue zeigt. Um dem Phänomen gerecht zu werden, sind mehrere Kategorien notwendig. Es sind dies Fälle, bei denen Verkäufer in eBay-Bewertungen beziehungsweise Auktions-Neueinstellungen auf sogenannte Spaßbieter verwiesen haben. Die unten aufgeführten Rechtslagen treffen nur für die ersten beiden Kategorien zu.

  1. Bieter, der ohne Absicht zu kaufen bietet oder nach dem erfolgreichen Gebot Kaufreue zeigt.
  2. Konkurrent, der mit der Absicht bietet, „Preispflege“ zu betreiben oder Angebote temporär vom Markt zu nehmen, um die Verkaufschancen gleicher oder vergleichbarer, von ihm angebotener Waren zu verbessern.
  3. Der Anbieter selbst oder ein mit ihm kooperierendes Mitglied bietet auf eigene Auktionen, um Preisstützung zu betreiben („pushen“).
  4. Höchstbieter, der sich nach Ablauf der Auktion mit (neuen) Bedingungen des Verkäufers nicht einverstanden zeigt. Zum Beispiel gehen sehr viele Ebay-Verkäufer davon aus, dass Vorkasse obligatorisch ist und bedingen dies nicht in der Auktionsbeschreibung aus. Wünscht der Käufer nun eine Zug-um-Zug-Abwicklung, dann kann (wenn der Verkäufer die Begutachtung der Ware vor Bezahlung, aus welchen Gründen auch immer, nicht schätzt) der Abschluss der Transaktion gefährdet sein.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Nach der deutschen Rechtslage ist zwischen dem so genannten guten Scherz und dem so genannten bösen Scherz zu unterscheiden.

Guter Scherz

Ist der Spaßbieter davon ausgegangen, dass dem Verkäufer die mangelnde Ernstlichkeit nicht entgehen würde, handelt es sich um einen guten Scherz. Gemäß § 118 BGB ist die Willenserklärung des Spaßbieters in diesem Fall nichtig. Trotz der Bezeichnung „guter Scherz“ macht sich der Bieter dennoch schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB: Er hat dem Verkäufer das negative Interesse zu ersetzen.

„Guter Scherz“ – im Sinne des Systems

Manchmal erkennen Interessenten, dass ein Angebot eine Falle birgt. Zum Beispiel dass keine Kiste (mit) Wein, sondern eine Weinkiste, das heißt nur die Verpackung versteigert werden soll: „Eine Kiste Château Haut-Brion 1990“. Auf diesen Umstand wird zwar, verborgen unter viel Text, hingewiesen, jedoch nicht deutlich genug, sodass es Interessenten in der Folge geben könnte, die statt fürs ersehnte Gut viel Geld nur für die Verpackung bieten, weil ihnen die gut verborgene Einschränkung entgangen war.

Ein anderes Beispiel sind Auktionen mit „Windows XP Professional Servicepack 2“: Erzeugt wird hier der Eindruck, man ersteigere einen aktuellen Stand von Windows XP. In Wahrheit wird aber nur das Servicepack versendet und nicht die Lizenz und Software des Betriebssystems selbst. (Das Servicepack allein braucht niemand zu kaufen oder zu ersteigern, da es von Microsoft kostenfrei zu beziehen ist.)

Solche Fälle sind eine „Irrtumserregung“ seitens des Einstellers der Auktion. In solchen Fällen finden sich gelegentlich Branchenkundige, die zunächst eBay in Mails darauf hinzuweisen suchen, welch möglicherweise betrügerischer Versuch gerade läuft. Da eBay oft nicht angemessen zeitnah reagiert, werden dann diese Objekte spaßeshalber abstrus hoch beboten, um Aufmerksamkeit auf diesen Artikel zu lenken – der dann in der Folge vom Plattformbetreiber vom Netz genommen wird.

Böser Scherz

Ein böser Scherz liegt vor, wenn der Spaßbieter damit rechnet, dass der Verkäufer das Gebot als ernst auffasst. In diesem Fall handelt es sich gemäß § 116 BGB um einen geheimen Vorbehalt, der einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich nicht im Wege steht. Gewinnt der Spaßbieter die Auktion, kommt somit ein gültiger Vertrag zustande, den er (zumindest wegen des Scherzes) auch nicht anfechten kann.

Literatur

  • Andreas Klees: Muss ein bisschen Spaß wirklich sein? – Rechtsfragen des sog. „Spaßbietens“ bei Internetauktionen. In Multimedia und Recht, Heft 5/2007, S. 275.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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