- Speditionsgewerbe
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Das Speditionsgewerbe findet seine Rechtsgrundlage im Handelsrecht (HGB) §§ 453 ff.
Die Definition des Speditionsgeschäfts ergibt sich aus HGB § 459. Dort heißt es: "Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen". Der Spediteur besorgt also Güterversendungen und ist somit kein Frachtführer, der Güter befördert.
Die heute bekannten Dienstleistungen der Spediteure sind relativ jung, sie haben erst im 19. Jahrhundert den Charakter spezialisierter kaufmännischer Tätigkeit angenommen. Der Spediteur bringt sein Know-how in die Leistungspalette des Transports ein, er wählt aus dem großen Topf spezialisierter Transportleistungen diejenige Kombination, die den Interessen seiner Auftraggeber entspricht (schnell, sicher und preiswert).
Der Spediteur schließt z. B. Verträge mit Frachtführern oder nachfolgenden Spediteuren und wickelt weitergehende, mit Transport und Logistik zusammenhängende Aufgaben als Dienstleister ab. Juristisch gesehen erfüllt er dabei oft mehrere Funktionen rechtsübergreifend: Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter, Verpacker, Versender, Empfänger, Zollverpflichteter etc.
Das Speditionsgewerbe hat sich in zahlreiche Gruppen von Spezialisten gegliedert, die auch zum Teil nach unterschiedlichen Geschäftsbedingungen arbeiten. So findet sich eine weite Bandbreite vom national wie international tätigen Möbel- oder Umzugsspediteur über Seehafen-, Luftfracht-, Lebensmittel-, Sammelgut-, Projekt-, bis hin zum Zollspediteur und zahlreichen Paketdientleistern, alle mit vielen nuancierten Spezialangeboten.
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