Abfertigungsspediteur

Abfertigungsspediteur
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Ein Speditionsvertrag ist ein Vertrag über den Versand beziehungsweise Transport von Gütern bei einem Speditionsgeschäft.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) umreißt in den §§ 453, 454 die Aufgabe des Spediteurs prägnant: Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen. Der Speditionsvertrag ist danach ein handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages.

In § 454 Abs. 1 HGB wird die Besorgung der Güterversendung definiert als eine Pflicht zur Organisation der Beförderung. Die vom Spediteur geschuldete Organisationsleistung wird im Gesetz durch drei Beispiele verdeutlicht. Diese Beispiele lassen einzelne Punkte, die der Spediteur bei der Erfüllung eines Speditionsauftrages zu beachten hat, als drei Phasen erkennen:

  1. Planungsphase: Die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges
  2. Realisierungsphase: Die Auswahl der ausführenden Unternehmer, Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge, Erteilung von Informationen und Weisungen.
  3. Sicherungsphase: Diese wird im Gesetz beispielhaft mit der Sicherung von Schadensersatzansprüchen umschrieben.

Während in § 454 Abs. 1 HGB die Kernpflichten des Spediteurs geregelt sind, wird in § 454 Abs. 2 HGB das gesetzliche Speditionsrecht auf weitere (Neben-) Leistungen ausgedehnt. Diese Leistungen sind aber nicht stets Gegenstand des Speditionsvertrages, sondern nur dann, wenn sie vereinbart werden. Darüber hinaus werden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es sich um eine „auf die Beförderung bezogene Leistung“ handelt. Diese offene Generalklausel wird in § 454 Abs. 2 HGB mit einem nicht abschließenden Beispielskatalog – Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung – kombiniert. Es sind weitere zahlreiche Nebenpflichten denkbar, die mit der Versendung des Gutes zusammenhängen.

Schließlich wird in § 454 Abs. 4 HGB der Grundsatz, dass der Spediteur die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, als Hauptpflicht ausgestaltet.

Siehe auch: Frachtvertrag

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