- Sperrandrohung
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Ein Sperrkassierer ist ein Beauftragter eines Versorgungsunternehmens, der Abnehmer, die ihre Rechnung nach mehrfacher Mahnung nicht bezahlen, vor Ort aufsucht und den ausstehenden Betrag einfordert. Kann dieser nicht beglichen werden, sperrt der Sperrkassierer den Strom-, Gas- oder Trinkwasseranschluss.
Ausbildung
Technische Überwachungsvereine und andere Weiterbildungsinstitutionen veranstalten in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften Seminare, bei denen technische Laien Fachkenntnisse erwerben, um unter Spannung Arbeiten ausführen und Elektrizitätszähler sperren und entsperren zu dürfen. Insbesondere handelt es sich hier um die fachliche Zusatzqualifikation Elektrofachkraft. Zum Erwerb dieser Zusatzqualifikation ist nach §2 der Besonderen Rechtsvorschrift für die IHK-Prüfung "Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" schon eine abgeschlossene Ausbildung in einem industriell-technischen Beruf und dem Nachweis über die Teilnahme an der schon genannten Laienschulung ausreichend. Die Prüfung wird meist direkt im Anschluss an die Schulung durchgeführt. Die Ausbildungszeit ist sehr kurz und beträgt ca. sechs Tage inklusive Prüfungstag.
Rechtlicher Rahmen der Tätigkeit
Ein Sperrkassierer hat nicht das Recht Räumlichkeiten in denen sich die Versorgungseinrichtungen befinden aufzusuchen, sofern diese dem Hausrecht des Schuldners unterliegen und dieser nicht einwilligt. Im Allgemeinen ist dies der Fall wenn die Versorgungseinrichtungen sich innerhalb der Wohnung des Schuldners befinden und dieser den Zutritt zur Wohnung versagt. Setzt sich der Sperrkassierer über den Willen des Inhabers des Hausrechts hinweg so macht er sich strafbar. Haben mehrere Parteien, beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus, das Hausrecht über die Räumlichkeiten mit den Versorgungseinrichtungen so kann der Sperrkassier von einer dieser Parteien sich Zugang gewähren lassen. Rechtlich geschützt ist hier nur der Zugang zu den Räumlichkeiten der Versorgungseinrichtungen, nicht aber die Manipulationen an den Versorgungseinrichtungen selbst. Wird dem Sperrkassier den Zugang zu den Versorgungseinrichtungen verwehrt, so kann das Versorgungsunternehmen vor dem zuständigen Amtsgericht eine Einstweilige Verfügung bzw. im Zivilverfahren einen Titel gegen den Schuldner erstreiten. Der Sperrkassierer kann in diesem Fall den Gerichtsvollzieher begleiten der ihm aufgrund der einstweiligen Verfügung bzw. des rechtskräftigen Titels Zugang zu den Versorgungseinrichtungen verschafft. Der Schuldner kann sich, sofern er den Zugang des Sperrkassierer wirksam verhindern kann, weitere Zeit verschaffen um die Außenstände zu begleichen, jedoch fallen nun weitere Kosten an.
Sofern der Sperrkassierer selbstständig oder freiberuflich dieser Tätigkeit nachgeht, so hat er gemäß Art. 1 §1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz die Inkassoerlaubnis beim zuständigen Land- bzw. Amtsgericht einzuholen. Des Weiteren hat er in diesem Fall sinngemäß nach vorherigem Paragraphen neben einem Mindestalter von 25 Jahren einen Sachkundenachweis in Form einer weiteren IHK-Prüfung zu erbringen und des Weiteren sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu befinden und Voraussetzungen der Zuverlässigkeit zu erfüllen.
Weblinks
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