- Stromsperre
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Die Stromsperre ist eine Einstellung der Energieversorgung. Früher erfolgte diese nach § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)[1] und heute nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
Diese Maßnahme tritt bei folgenden Zuwiderhandlungen in Kraft,
- wenn ein Kunde entweder mit der Zahlung im Schuldnerverzug ist oder wenn
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen besteht und es diese abzuwenden gilt,
- der Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen verhindert wird (Zähler werden umgangen um unrechtmäßig Energie zu beziehen, Stromdiebstahl)
- gewährleistet werden muss, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Eine Einstellung der Energieversorgung (Umgangssprachlich: Stromsperre), ist eine Maßnahme, die der Energieversorger der eine Person/Betrieb oder Firma mit Energie beliefert anwenden kann.
Dies kann dann passieren, wenn der Abnehmer (Kunde) eine elektrische Anlage in Betrieb hat, die defekt/fehlerhaft ist und somit die Sicherheit anderer Personen gefährdet (zum Beispiel zu hohe elektromagnetische Strahlung), wenn der Abnehmer/Kunde bewusst, den Stromzähler überbrückt um dadurch zu unrecht Strom zu beziehen (Stromdiebstahl, dies ist zugleich ebenso eine Gefährdung der Sicherheit, da damit die Sicherungen ggf. ausgehebelt werden), wenn ein defekt an den Leitungen festgestellt wird und dadurch u.a. Personen in Gefahr geraten können oder wenn der Abnehmer mit Zahlungen im Rückstand ist.
Voraussetzungen
Die Stromsperre hat im deutschen Recht nach § 19 StromGVV vier Voraussetzungen:
- Zuwiderhandlungen (z.B. Zahlungsverzug)
- Verhältnismäßigkeit
- Androhung
- Ankündigung
Zahlungsverzug
Eine Sperre ist nur zulässig, wenn ein Zahlungsverzug von mindestens 100 Euro besteht. Eine offene Rechnung von unter 100 Euro durch unbezahlte Posten, ist kein hinreichender Grund die Energieversorgung einzustellen.
Verhältnismäßigkeit
Eine Sperre (Einstellung der Versorgung) muss den Umständen verhältnismäßig sein. So ist es einem Energieversorger nicht gestattet, die Lieferung einzustellen, wenn dadurch ggf. die Gesundheit von Kranken oder Schwächeren (Kinder) gefährdet ist und eine absehbare Einigung zur Zahlung des Rückstandes vorhersehbar ist.[2] Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV:
- "Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt."
Aus dem Europarecht folgt ebenfalls eine Pflicht ein milderes Mittel zur Sperre zu wählen [3] (EG RL 2003/54/EG):
- "Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung."
Sperrandrohung
In allen Fällen muss jedoch mindestens vier Wochen vorher schriftlich eine Sperre angedroht werden, § 19 StromGVV.
Sperrankündigung
Drei Tage vor der Sperre muß der Termin mit konkreten Datum nochmal angekündigt werden § 19 StromGVV.
Ausnahme
Auch darf ein Versorger dann nicht die Lieferung einstellen, wenn der Abnehmer Widerspruch gegen Erhöhungen des Energiepreises eingelegt hat, und weiterhin nur den alten Abschlag zahlt und dadurch in Verzug gekommen ist.[4]
Vorgehensweise
Dem Energieversorger stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung eine Stromsperre durchzuführen:
- Ausbau des Stromzählers
- Entfernung der Hauptsicherungen und Ersatz durch sogenannte "Schutzkappen"
- Trennung der Zuleitung (mechanisch) an Transformatorenstationen/Verteilerstationen
Der Ausbau der Sicherung, Trennung der Zuleitungen oder des Drehstromzählers erfolgt nach schriftlicher Ankündigung entweder durch einen firmeneigenen Inkassobeauftragten oder durch einen Elektriker der von einem Gerichtsvollzieher beauftragt wurde mit der Vollstreckung der "Stromsperre".
Abwendungsmaßnahmen
Sollte ein Energieversorger offenstehende Beträge monieren, die aber bezahlt worden sind, so reicht der Nachweis der Zahlung durch die Vorlage eines Kontoauszuges. Dies gilt jedoch nur wenn der monierte Betrag bis zu zweieinhalb Jahren zurückliegen soll, da man einer Person innerhalb dieser Zeit zumuten kann, dass sie Belege/Kontoauszüge aufbewahrt.
Ist der monierte Betrag jedoch älter als zweieinhalb Jahre, so ist eine Androhung oder Vollstreckung der Stromsperre gesetzlich unrecht. [5]
Überdies kann in Härtefällen, wenn eine Sperre als unverhältnismäß betrachtet wird (zum Bsp. im Winter bei kaltem Wetter), mittels einstweiliger Verfügung untersagt oder aufgehoben werden. Eine solche Verfügung kann der Rechtspfleger ggf. ohne mündliche Anhörung bei Dringlichkeit sofort ausstellen.
Fußnoten
- ↑ § 33 der früheren Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
- ↑ http://www.energieverbraucher.de/de/site__2176/ Wann ist eine Versorgungssperre zulässig?
- ↑ http://www.johannafeuerhake.de/?p=Versorgungssperre#rechtswidrigkeit
- ↑ Versorgungssperre - Was tun?
- ↑ http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromsperre/site__1164/ Antrag auf einstweilige Verfügung geg. eine Stromsperre m. Verfügung
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