- Sperrbezirksverordnung
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Ein Sperrbezirk ist ein Gebiet, in dem die Prostitution ausnahmsweise verboten ist. Grund ist häufig der Jugendschutz.
Deutschland
Grundsätzlich ist die Prostitution in Deutschland erlaubt. Die Behörden eines Bundeslandes können jedoch die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten durch Rechtsverordnung verbieten. Die Ermächtigungsgrundlage dafür ist Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach darf zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verboten werden, der Prostitution nachzugehen:
- grundsätzlich (d.h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
- in Gemeinden bis 50.000 Einwohnern im gesamten Gemeindegebiet (Art. 297 (1) 2.),
- zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern ganz oder teilweise (Satz (1) 1.-2.),
- bei mehr als 50.000 Einwohnern nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Satz (1) 1.);
- auf öffentlichen Straßen usw.
- unabhängig von der Größe der Gemeinde ganz oder teilweise (Satz (1) 3.),
- in diesem Fall kann das Verbot auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sein.
Der Begriff "nachgehen" umfasst dabei die Prostitution selbst und auch Kontakt mit Kunden aufzunehmen. Verstöße können verfolgt werden als Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) oder - sofern es sich um eine beharrliche Zuwiderhandlung handelt - als Straftat nach § 184d StGB des Strafgesetzbuchs (StGB).
Freier sind von den obigen Verboten nach Art. 297 EGStGB eigentlich nicht betroffen. Viele Kommunen untersagen jedoch in örtlichen Polizeiverordnungen, Prostituierte in Sperrbezirken anzusprechen. Eine typische Formulierung lautet:
- Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
Verstöße gegen diese Regelungen können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße geahndet werden.
Sonstiges
Umgangssprachlich wird der Sperrbezirk bisweilen fälschlich als „Sperrgebiet“ bezeichnet.
Weblinks
- Links zu den Sperrbezirksverordnungen einiger deutscher Städte
- Sperrbezirksverordnung der Landeshauptstadt München
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - grundsätzlich (d.h. sowohl öffentlich als auch in Gebäuden)
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