Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

Das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG) ist ein aus drei Paragraphen bestehendes Bundesgesetz in Deutschland, das die rechtliche Stellung von Prostitution als Dienstleistung regelt, um die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2001 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3983; FNA 402–39). Gleichzeitig wurden das Strafgesetzbuch in § 180a (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a (Zuhälterei) dahingehend geändert, dass das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, solange nicht eine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der
Prostituierten
Kurztitel: Prostitutionsgesetz
Abkürzung: ProstG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Bürgerliches Recht
FNA: 402-39
Datum des Gesetzes: 20. Dezember 2001
(BGBl. I, S. 3983)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Durch Vereinbarungen über sexuelle Handlungen sollen seit Inkrafttreten des Gesetzes klagbare Entgeltforderungen begründet werden können. Das hat nicht nur Bedeutung für das Zivilrecht, sondern auch Auswirkungen auf das Strafrecht (Vermögensdelikte). Außerdem können sich Prostituierte nun regulär in den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen versichern.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut des Gesetzes

§ 1 Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß dem § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Direktionsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Regelungsgehalt

In § 1 wird angeordnet, dass nach Erbringung („vorgenommen worden“) der sexuellen Dienste ein Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gegenleistung besteht. Damit wird klargestellt, dass nicht etwa ein Leistungsanspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung entsteht oder diese gar einklagbar wäre. Angesichts der Tatsache, dass selbst Urteile auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht vollstreckbar sind, § 888 Abs. 3 ZPO, wäre das ein kaum erklärlicher Widerspruch und höchstwahrscheinlich auch wegen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) verfassungswidrig.

§ 2 des Gesetzes stellt sicher, dass die Einwendung der Sittenwidrigkeit wegen der Art der erbrachten Dienstleistung ebenso ausgeschlossen ist wie die der Schlechterfüllung: es soll vor Gericht nicht Beweis erhoben werden müssen über die Qualität der erbrachten Dienste. Entgegen dem Gesetzestext sind auch weitere Einwendungen wie Geschäftsunfähigkeit und wohl auch Sittenwidrigkeit wegen Wuchers nicht ausgeschlossen.

Zudem soll die Entgeltforderung nicht abgetreten werden können. Entgegen dem Wortlaut soll die Forderung auch nicht im Wege der Einziehungsermächtigung bzw. Prozessstandschaft geltend gemacht werden können, während Stellvertretung (Handeln in fremdem Namen) möglich bleibt. Dadurch wird der Handel mit solchen Forderungen unmöglich gemacht.

In § 3 werden die Voraussetzungen für die Aufnahme in Sozialversicherungen geschaffen.

Die Einklagbarkeit von Entgelten hat in der Praxis nur geringe Bedeutung, da praktisch immer mit Vorkasse gearbeitet wird.

Das Werbeverbot für die Ausübung sexueller Dienstleistungen (§ 119 OWiG) wurde mit dem Prostitutionsgesetz nicht aufgehoben. Unverändert geblieben sind auch die Ordnungswidrigkeit (§ 120 OWiG) und der Straftatbestand (§ 184d StGB) der verbotenen Prostitution, also der Zuwiderhandlung gegen eine auf Grundlage von Art. 297 EGStGB erlassene Sperrbezirksverordnung.

Rechtsgeschichtlicher Hintergrund

Vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes wurden Verträge über sexuelle Dienstleistungen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen. Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit des Vertrages. Daher entstand weder ein Anspruch des Kunden auf Erbringung der Dienstleistung noch ein Anspruch der Prostituierten auf die vereinbarte Gegenleistung. Folge war die Praxis der Vorauskasse.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Berlin war die Prostitution bereits vor dem Prostitutionsgesetz nicht mehr sittenwidrig: „…die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) darf nicht dazu missbraucht werden, den einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen…“ (VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000, VG 35 A 570.99). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehört, die „Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens“ im Sinne von Art. 2 EG sind (EuGH v. 20. November 2001 – Rs. C-268/99). Entscheidungen, die die Sittenwidrigkeit in Zweifel zogen, sind im Zivilrecht aber nicht ergangen, da sich hier sofort die Anschlussfrage nach Einklagbarkeit der Dienstleistung, Schadensersatz für Schlechtleistung usw. stellt.

Diese zivilrechtliche Beurteilung hatte auch Auswirkung auf den strafrechtlichen Vermögensbegriff und damit insbesondere auf den Betrugstatbestand, der einen Vermögensschaden erfordert. Konnte die Arbeitsleistung der Prostituierten keine Forderung begründen, gehörte sie auch nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Wer also sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nahm und dabei über seine Zahlungswilligkeit täuschte, beging mangels Vermögensschaden keinen Betrug. Der BGH hatte diese Konsequenz im Dirnenlohnfall bestätigt. Andererseits beging die Prostituierte, die Geld annahm und dabei den Kunden über ihre Bereitschaft zur Erbringung sexueller Dienste täuschte, sehr wohl einen Betrug, da das „gute Geld“ des Kunden nach überwiegender Ansicht trotz des sittenwidrigen Zwecks zum geschützten Vermögen des Kunden gehörte.

Diese Rechtslage wurde vom Gesetzgeber als reformbedürftig beurteilt.

Kritik

Es wird argumentiert, dass die Formulierung, es seien „weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen“, zu weit geraten sei und einer teleologischen Reduktion bedürfe. Denn auch die Geschäftsunfähigkeit, insbesondere die Minderjährigkeit des Kunden, ist eine (rechtshindernde) Einwendung, die nach dem Wortlaut ausgeschlossen wäre. Es könne nicht vom Gesetzgeber gewollt sein, dass etwa der Minderjährige, der nicht einmal wirksame Verträge über den Erwerb alltäglicher Gegenstände abschließen kann, nun wirksame Entgeltforderungen für sexuelle Dienste gegen sich begründen kann.

Da die Menschenwürde als oberster Verfassungswert (Art. 1 GG) nicht zur Disposition des Staates steht, auch nicht durch Gesetz, ist die Prostitution nach Auffassung mancher Juristen auch weiterhin sittenwidrig (vgl. Palandt-Heinrichs § 138 BGB Rn. 52). Dafür spräche insbesondere, dass § 2 ProstG lediglich die Einwendung der Sittenwidrigkeit ausschließt und § 1 nur von einer „rechtswirksame[n] Forderung“ spricht, dagegen nicht positiv anordnet, dass der Vertrag nicht sittenwidrig oder auch nur wirksam sei. Auch die fehlende Einklagbarkeit der sexuellen Leistung zeige deutlich, dass es sich nach wie vor nicht um einen gewöhnlichen Vertrag handelt. Das alles kann jedoch insoweit dahinstehen, als die Rechtsverhältnisse durch das Prostitutionsgesetz abschließend geregelt sind. Auch für das Strafrecht gehören jetzt erbrachte Dienstleistungen zum geschützten Vermögen; die „Dirnenlohn“-Rechtsprechung ist damit überholt.

§ 180a StGB sanktioniert zwar die „Ausbeutung von Prostituierten“. Der Paragraph wird aber selten angewandt, da sowohl wirtschaftliche Abhängigkeit als auch persönliche Abhängigkeit schwierig zu beweisen sind und es strittig ist, ab wann eine Abhängigkeit besteht. Eine Verurteiliung im Strafverfahren ist allerdings ohne Aussage der Betroffenen eher unwahrscheinlich.

Die Zeitschrift Emma kritisiert, dass das Prostitutionsgesetz vor allem die Zwangsprostitution fördere. Eine angekündigte Begleitforschungsstudie ist nach Angaben der Zeitschrift bislang nicht veröffentlicht worden.[1] Die Kritik vom Emma richtet sich allerdings nicht speziell gegen das Prostitutionsgesetz, sondern gegen Prostitution als solche.

Prostitutionsgesetze in anderen Ländern

Vergleichbare Gesetze, nach denen Prostitution nicht illegal ist, gibt es unter anderem in den Niederlanden und Australien. Auch in der Schweiz ist die Prostitution per se nicht illegal, lediglich die übermäßige Einflussnahme auf die Tätigkeit von Prostituierten ist unter Strafe gestellt (Art. 195 CH-StGB). Allerdings entsteht nach wie vor keine einklagbare, zivilrechtliche Forderung wie in Deutschland.

Weblinks

Quellen

  1. Das Gesetz schützt Zuhälter. In: Emma. Nr. 4, Juli/August 2006, S. 37. 
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