Staatlich anerkannte Ersatzschule

Staatlich anerkannte Ersatzschule

Eine Privatschule ist eine Schule in freier Trägerschaft, nicht in der Trägerschaft des Staates. Private Schulen sind somit keine öffentlichen Schulen.

Die Träger können kirchliche Organisationen, Gewerkschaften, Vereine, Privatpersonen und sonstige Gesellschaften sein. Gründe für die Bildung von Privatschulen sind besondere Kapitalinteressen, Weltanschauungen oder andere erzieherische Konzepte (Freie Alternativschulen). Der älteste Privatschulverband ist der Verband Deutscher Privatschulen (VDP).

Inhaltsverzeichnis

Privatschulen in der Schweiz

In der Schweiz wird das öffentliche Bildungssystem als ausreichend empfunden. Die häufigsten Privatschulen sind Waldorfschulen. Dazu gibt es Bildungseinrichtungen, dank welcher Menschen ihre Matura nachholen oder sich auf eine bestimmte Eintrittsprüfung vorbereiten können.

Grundsätzlich kann jede Person in der Schweiz eine Privatschule eröffnen. Qualitätsstandards und andere Vorschriften gibt es keine, solange die Schule keine staatlichen Gelder erhält und auch keine Kinder innerhalb der obligatorischen Schulzeit unterrichtet. Die Interessen der Schweizerischen Privatschulen werden durch deren Verband VSP wahrgenommen, in dem auch praktisch alle bekannten Schweizer Privatschulen Mitglied sind.

Privatschulen in Deutschland

Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft (auch Privatschulen genannt) wird durch Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes ausdrücklich gewährleistet. Der hohe Rang der Gewährleistung (Art. 7 GG zählt zu den Grund- und Menschenrechten) resultiert aus der Erfahrung im Nationalsozialismus. Um eine Gleichschaltung der Bildung zu vermeiden, wird das Bestandsrecht von Schulen in freier Trägerschaft garantiert.

Diese Gewährleistung verpflichtet, um das Recht zur Gründung von 'Schulen in freier Trägerschaft' nicht ins Leere laufen zu lassen', den Staat dazu, die Gründung dieser Schulen zu unterstützen. Die Auffassungen über die Höhe der Zuschüsse, die eng mit dem Schulgeld zusammenhängen, sind umstritten und schon mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen. (Siehe dazu auch Sonderungsverbot). Da das Schulwesen in Deutschland in der Hoheit der Länder liegt, gibt es in jedem Bundesland andere Bedingungen für Schulen in freier Trägerschaft. In allen Bundesländern werden jedoch ein Großteil der Kosten für das Lehrpersonal, teilweise nach einer Gründungskarenzzeit (z.B. 2 Jahre), durch das Bundesland übernommen. Trotz dieser öffentlichen Finanzierung sind in der Vergangenheit durchaus Privatschulen insolvent geworden[1].

Man unterscheidet Ersatzschulen und Ergänzungsschulen und sonstige Bildungsmaßnahmen.

Ersatzschulen

Wenn Privatschulen anerkannte Abschlüsse (zum Beispiel Abitur, Realschulabschluss, Wirtschaftsschulabschluss) vergeben wollen und/oder durch ihren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden soll, dann handelt es sich um Ersatzschulen, deren Besuch den Besuch einer entsprechenden staatlichen Schule ersetzt. Ersatzschulen bedürfen einer eigenen staatlichen Anerkennung oder Genehmigung und sind der staatlichen Aufsicht unterworfen.

Solche Privatschulen erhalten eine staatliche Refinanzierung je nach Landesrecht. Die Pflicht zur Förderung der Privatschulen resultiert aus Art. 7 GG., bei konfessionellen Schulen zum Beispiel regelmäßig über 90 Prozent des Betrages, den die Schule als staatliche Schule erhalten würde.

Aus Gründen der Vergleichbarkeit solcher Abschlüsse sollte die staatliche Kontrolle überall greifen, sie ist allerdings nicht überall gleich stark. So erhielten früher Lehrer an Ersatzschulen nur dann eine Unterrichtsgenehmigung, wenn ihre Ausbildung der Ausbildung vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen entsprach. Wegen Lehrermangel werden seit einigen Jahren auch Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt, sofern dies ebenso an staatlichen Schulen geschieht. Staatlich anerkannte Ersatzschulen führen in Eigenregie wie staatliche Schulen die Abschlussprüfungen nach Vorgabe des Kultusministeriums durch, da sie staatliche Hoheitsrechte mit der Anerkennung übertragen bekommen haben. Genehmigte Ersatzschulen, in Nordrhein-Westfalen anerkannte Ergänzungsschulen, besitzen diese Hoheitsrechte nicht, ihre Schüler müssen daher sogenannte Externenprüfungen ablegen um ein entsprechendes staatliches Zeugnis zu erhalten. Mitunter wird bei Prüfungen durch den Staat ein externer Prüfungsausschuss-Vorsitzender, z.B. der für die Schule zuständige Oberschulrat [Frage: Zu welchem Oberschulrat gehört die entsprechende Privatschule], bestimmt. Die genaue Regelung unterliegt hier, wie immer beim Bildungsrecht, den einzelnen Bundesländern. Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes verlangt ausdrücklich, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" und macht dies zur Voraussetzung für die Erteilung einer Anerkennung oder Genehmigung.

Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind. Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, erfüllen dadurch in der Regel nicht die Schulpflicht (außer in Nordrhein-Westfalen auf staatlich anerkannten Ergänzungsschulen. Diese Besonderheit gibt es, weil in Nordrhein-Westfalen nicht zwischen anerkannten und genehmigten Ersatzschulen unterschieden wird und die anerkannte Ergänzungsschule die Funktion der genehmigten Ersatzschule in den anderen Bundesländern übernimmt.) In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, dass Schüler, die eine Ergänzungsschule besuchen, von der Schulpflicht befreit werden. Ergänzungsschulen müssen nicht staatlich genehmigt werden. Ihre Eröffnung muss den staatlichen Behörden lediglich angezeigt werden.

Ergänzungsschulen bereichern das Schulwesen durch neue Bildungsgänge. So finden sich insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung viele Ergänzungsschulen, für die es keine Entsprechungen bei staatlichen Schulen gibt, z.B. die Einjährige Höhere Berufsfachschule, Sprachschulen, Schaupielschulen oder Dolmetscherschulen.

Insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg übernahmen Privatschulen die schulische Versorgung in Regionen, in denen der Staat noch nicht in der Lage war, für eine ausreichende Zahl von Schulplätzen zu sorgen, z. B. in dem Eifelstädtchen Prüm.

Als Folge des sogenannten Pillenknicks und einer gegen Privatschulen eingestellten Grundstimmung in der Bevölkerung mussten in den 80-er Jahren viele Privatschulen schließen. Es zeigte sich aber, dass insbesondere die alteingesessenen und renommierten Privatschulen mit ihren langjährigen Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit gestärkt aus der Krise hervorgingen und neue Maßstäbe setzten.

Die Privatschule ist in Deutschland ein Randphänomen. Dagegen gibt es sie in den USA und in Großbritannien recht häufig. Auch in Frankreich und Spanien besucht ein beträchtlicher Teil der Schüler der Primar- und Sekundarstufe Privatschulen, die fast ausschließlich in kirchlicher Trägerschaft sind. Es gibt auch Privatschulen für schwer erziehbare Kinder (auch bekannt unter "Anstalten"). Im Mittelalter war die Privatschule üblich, meistens gab es gar keine anderen Schulen, so dass die Kinder reicher Eltern auf Klosterschulen geschickt wurden.

Freie Unterrichtseinrichtungen

Freie Unterrichtseinrichtungen zählen im allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Privatschulen. Es handelt sich hierbei um Unterrichtseinrichtungen wie Tanz-, Karate- oder Judoschulen.

Studie 2006

Nach einer Studie des Statistischen Bundesamtes vom 28. Dezember 2006 werden immer mehr deutsche Kinder an Privatschulen unterrichtet. Seit 1992 ist die Zahl der Privatschüler um mehr als die Hälfte (52 Prozent) auf insgesamt 873.000 im Schuljahr 2005/06 gestiegen. Von den 12,3 Millionen Schülern in Deutschland besuchen damit 7% eine nichtstaatliche Bildungsstätte. 1992/93 war es noch 5%. Auch die Zahl der Privatschulen hat zugenommen: Im Schuljahr 2005/06 gab es 4637 private allgemeinbildende und berufliche Schulen. Das sind 43,5 Prozent mehr als 1992 und 0,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Die wenigsten Privatschüler gibt es in Schleswig-Holstein (3,3 Prozent), die meisten in Sachsen (11,4 Prozent). Die größte Gruppe unter den Privatschülern stellen die Gymnasiasten mit 40,4 Prozent.

Finanzierung und steuerliche Berücksichtigung

In Deutschland

Privatschulen finanzieren sich zum Teil aus einem Finanzausgleich für die Ersatzschulen, der je nach Bundesland verschieden hoch ist und bestimmten Bedingungen unterliegen kann, so etwa der Kostenfreiheit des Schulbesuchs. Des Weiteren finanzieren sie sich aus dem Schulgeld und aus Beiträgen an schulspezifische Fördervereine.[2]

Bis 2008 konnten in Deutschland 30 % der Kosten für Privatschulen ohne Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2009 können weiterhin 30 % der Kosten, höchstens aber 5000 Euro pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Die steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten bleibt von der Änderung unberührt.[3][4]

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Literatur

  • Reiner Tillmanns: Die Freiheit der Privatschulen nach dem Grundgesetz. in: Heft 62 der Gelben Reihe Pädagogik und freie Schule, Köln 2006

Quellen

  1. Folgen einer Privatschulinsolvenz
  2. Abschnitt „Wie finanzieren sich Privatschulen?“. Verband Deutscher Privatschuleverbände e.V.. Abgerufen am 2. März 2009.
  3. Barbara Brandstetter: Wie sich der Staat am Schulgeld beteiligt. Welt Online, 13. Februar 2009. Abgerufen am 2. März 2009.
  4. Steuererklärung: das Wichtigste in Kürze. Mindener Tageblatt, 28. Januar 2009. Abgerufen am 2. März 2009.

Siehe auch

Weblinks


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