Staatserbfolge

Staatserbfolge

Das Staatserbrecht ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner hinterlässt.

Im deutschen Recht ist das Staatserbrecht in § 1936 BGB geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist der Bundesstaat (heute: das Land der Bundesrepublik Deutschland), in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat, zum Erben berufen ist. S. 2 bestimmt sodann, dass dann, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls mehreren Bundesstaaten angehörte, diese zu gleichen Teilen erben. Beim Tode eines Deutschen, der keinem Bundesstaat angehört, erbt demgegenüber gemäß § 1936 Abs. 2 BGB das Reich (heute: der Bund).

Das Staatserbrecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Verstorbene Deutscher war; ausländische Erblasser werden nach dem Erbrecht ihres Heimatstaates beerbt. Da es sich bei dem Staatserbrecht um ein privates gesetzliches Erbrecht handelt, geht ihm überdies jede Regelung vor, die der Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge getroffen hat.

Nach §1942 II BGB kann der Staat das Erbe nicht ausschlagen. Der Staat verfügt aufgrund dessen über eine Haftungsbeschränkung für die Verbindlichkeiten des Erblassers, d.h. er haftet für vorhandene Schulden nur mit dem Vermögen des Erblassers, wenn ein solches vorhanden ist. Der Staat ist darüber hinaus nicht verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Erblassers einzutreten.

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