- Staatserbrecht
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Das Staatserbrecht ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes weder einen Verwandten noch einen Ehegatten oder Lebenspartner hinterlässt.
Im deutschen Recht ist das Staatserbrecht in § 1936 BGB geregelt. Nach dessen Satz 1 ist das Land der Bundesrepublik Deutschland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zum Erben berufen. Ist ein letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, erbt nach § 1936 Satz 2 BGB der Bund.
Das Staatserbrecht kommt nur dann ohne Weiteres zur Anwendung, wenn der Verstorbene Deutscher war. Ausländische Erblasser werden nach dem Erbrecht ihres Heimatstaates beerbt; § 1936 BGB kommt für sie nur dann zur Anwendung, wenn das ausländische Recht auf deutsches Recht zurückverweist.
Da es sich bei dem Staatserbrecht um ein privates gesetzliches Erbrecht handelt, geht ihm überdies jede Regelung vor, die der Erblasser im Rahmen der gewillkürten Erbfolge getroffen hat.
Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Staat als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Er hat aber die Möglichkeit, wie jeder Erbe seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers zu beschränken, so dass er dafür nur mit dem Vermögen des Erblassers haftet, wenn ein solches vorhanden ist (siehe § 1975, § 1990 BGB). Darüber hinaus wird der Fiskus, der nicht ausschlagen kann, nach § 2011 BGB besser gestellt, indem ihm eine Inventarfrist nicht gesetzt werden kann. Die Verschärfung der Haftung für die verspätete oder unrichtige Errichtung eines Inventars kann daher beim Fiskus nicht eintreten.
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