Staatsverrat

Staatsverrat

Der Landesverrat ist in der Regel als Verbrechen gegen den Staat definiert. Er findet sich als Straftatbestand in den Gesetzbüchern der meisten unabhängigen Staaten.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Nach deutschem Strafrecht ist Landesverrat ein in § 94 StGB[1] geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gem. § 93 StGB[2] Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn Geheimnisse weitergegeben werden.

Zum Landesverrat im weiteren Sinne - im Strafgesetzbuch unter dem Begriff "Gefährdung der äußeren Sicherheit" zusammengefasst - zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB bestraft werden.

Häufig als obsolet wird der § 353a StGB angesehen: Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst.

Die spektakulärsten Anschuldigungen von Landesverrat in der deutschen Geschichte waren der Weltbühne-Prozess in der Weimarer Republik und die Spiegel-Affäre 1962.

Österreich

In Österreich sind die einschlägigen Delikte im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) unter dem Titel "Landesverrat" zusammengefasst. Zentrale Norm ist der § 252 StGB:

Verrat von Staatsgeheimnissen

§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den demokratischen, bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstoßen.

Schweiz

In der Schweiz wird zwischen diplomatischem (zivilem) und militärischem Landesverrat unterschieden.

Diplomatischer Landesverrat

Der diplomatische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung in Art. 267 Ziff. 1-3 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten:

  1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Militärischer Landesverrat

Der militärische Landesverrat ist unter dem Titel Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes in Art. 87 Ziff. 1-4 des Militärstrafgesetzes (MStG) festgehalten:

  1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee unmittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere der Armee dienende Verkehrs- oder Nachrichtenmittel, Anlagen oder Sachen beschädigt oder vernichtet, oder den Betrieb von Anstalten, die der Armee dienen, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
  2. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, die Unternehmungen der schweizerischen Armee mittelbar stört oder gefährdet, wer insbesondere die öffentliche Ordnung stört oder Betriebe, die für die Allgemeinheit oder die Armeeverwaltung wichtig sind, hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
  3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
  4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Weblinks

Literatur

  • Gerhard Jungfer; Ingo Müller: „70 Jahre Weltbühnen-Urteil“ in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2001, S. 3461-3465
  • Ingo Müller: „Der berühmte Fall Ossietzky vom Jahr 1930 könnte sich jederzeit wiederholen...“, in: Recht Justiz Kritik, Festschrift für Richard Schmid, hrsg. von Hans-Ernst Bötcher, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1985, ISBN 3-7890-1092-8, S. 297-326

Einzelnachweise

  1. [http://dejure.org/gesetze/StGB/94.html § 94 StGB (Landesverrat)]
  2. § 93 StGB (Begriff des Staatsgeheimnisses)
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