- Stadtbezirksgericht
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Als Kreisgericht wurden bzw. werden verschiedene Arten unterer Gerichte im deutschen Sprachraum bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Preußen
In Preußen war das Kreisgericht neben dem Stadtgericht von 1849 bis 1879 Vorläufer des Amtsgerichts im Deutschen Reich.
Quelle:
- Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1 – 13; insbes. §§ 18, 19 – 23; erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848).
DDR
In der DDR (und für eine Übergangszeit auch in den neuen Bundesländern) entsprach das Kreisgericht dem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland.
Grundsätzlich bestand für jeden Landkreis sowie für jeden Stadtkreis bzw. – soweit vorhanden – für jeden Stadtbezirk (so in Ost-Berlin (11), Magdeburg (4), Erfurt (3), Leipzig (7), Dresden (5), Karl-Marx-Stadt (3)) ein Kreisgericht. Die Kreisgerichte in den Stadtbezirken Ost-Berlins führten die Bezeichnung „Stadtbezirksgericht“. Zum Teil wurde für mehrere Kreise (jeweils Stadt- und Landkreis Wismar, Stralsund, Greifswald, Neubrandenburg, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Weimar, Suhl, Plauen, Görlitz) oder für mehrere Stadtbezirke eines Stadtkreises (Halle) ein gemeinsames Kreisgericht gebildet. Die Gesamtzahl der Kreisgerichte belief sich Mitte der 80er-Jahre auf 236.
Jedes Kreisgericht wurde von einem Direktor bzw. einer Direktorin geleitet. Die Rechtsprechung wurde durch Kammern ausgeübt, die in den Verhandlungen mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt waren. Außerdem bestanden bei den Kreisgerichten unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.
Die Zuständigkeit der Kreisgerichte erstreckte sich auf die Gebiete des Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafrechts, erst in der Endphase der DDR auch auf das Verwaltungsrecht (nach dem Enumerationsprinzip). Sie waren Eingangsinstanz; daneben entschieden sie über Einsprüche gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen). Gegen Urteile des Kreisgerichts gab es als Rechtsmittel zum Bezirksgericht die Berufung (durch die Parteien) und den Protest (durch den Staatsanwalt), gegen Beschlüsse die Beschwerde; bereits rechtskräftige Entscheidungen konnten im Kassationsverfahren durch das Bezirksgericht oder das Oberste Gericht aufgehoben werden.
Siehe auch: DDR-Justiz
Quellen:
- Gerichtsverfassungsgesetz 1952 (insbes. §§ 38 – 45), Gerichtsverfassungsgesetz 1959 (§§ 50 – 56), Gerichtsverfassungsgesetz 1963 (§§ 36 – 43), Gerichtsverfassungsgesetz 1974 (§§ 22 – 28)
- Verzeichnis der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Staatlichen Notariate auf Staats-, Bezirks- und Kreisebene in der DDR und Berlin (Ost). Gesamtdeutsches Institut, Bonn 1987.
- Inga Markovits: Gerechtigkeit in Lüritz : eine ostdeutsche Rechtsgeschichte. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55054-1. – Rechtsgeschichte „von unten“ aufgrund der Akten eines Kreisgerichts im Norden der ehemaligen DDR.
Österreich
In Österreich wurden die nicht in einer Landeshauptstadt ansässigen Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) bis 1993 Kreisgerichte genannt (Ausnahme: Landesgericht Feldkirch).
Siehe auch: Gerichtsorganisation in Österreich
Quelle:
- Allerhöchste Bestimmungen über Einrichtung der Gerichtsbehörden, Verordnung vom 19. Jänner 1853 (RGBl. Nr. 10/1853, Beilage D; § 5); geändert durch BGBl. Nr. 91/1993.
Schweiz
In der Schweiz bestehen im Kanton Bern und im Kanton St. Gallen Kreisgerichte als Eingangsinstanz.
Quellen:
- BE: Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) vom 14. März 1995 (insbes. Art. 1, 20 – 29).
- SG: Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (insbes. Art. 3, 5, 6).
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