- Stellmesser
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Springmesser (in der Schweiz und Süddeutschland auch Stellmesser) sind eine spezielle Messerart, bei der die Klinge mittels Feder- oder Wurfkraft aus dem Heft in einem Bogen nach vorne geschleudert und dort verriegelt wird. Bei so genannten OTF (out of the front)-Messern wird die Klinge durch Federkraft linear aus dem Griff geschleudert. Bei schlecht oder unsauber verarbeiteten Exemplaren ist die Verriegelung oftmals unsicher, während sie bei Qualitätsmessern zumeist wirksam ist. Der Mechanismus aller Springmesser ist aber recht schmutzempfindlich. Oft werden Springmesser irreführend als "Stiletto" oder gar als Stilett bezeichnet. Ein Stilett ist ein Dolch mit Dreikant- oder Vierkant-Klinge .
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage (Deutschland)
Springmesser, ob mit nach vorne oder seitwärts herausspringender Klinge, sind in Deutschland verbotene Gegenstände, ausgenommen Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge, deren Klinge
- höchstens 85 mm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- über einen durchgehenden Rücken verfügt, der sich zur Schneide hin verjüngt.[1]
Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des Waffengesetzes, womit der Besitz ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt.
Ausnahmen
Nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gelten jedoch Springmesser, wenn die Klinge
- maximal 41 mm lang ist und
- maximal 10 mm breit ist.[2]
Ebenso gelten s. g. Feuerzeugspringmesser nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sofern
- die Klingenlänge 50 mm nicht übersteigt und
- die Klingenbreite mindestens 20 % der Klingenlänge beträgt und
- die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist.[3]
Eine weitere Ausnahme bilden Rettungsmesser in Form eines Springmessers, die
- einen geraden, durchgehenden Rücken haben und dieser sich zur Schneide hin verjüngt und
- anstelle der Spitze abgerundet und stumpf sind und
- im vorderen Teil hinter dieser abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide haben und
- eine gebogene Schneide haben, deren Länge 60 % der Klingenlänge nicht übersteigt und
- deren Schneide im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweisen.[4]
Siehe auch
Quellen
- ↑ Waffengesetz (Deutschland) Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 1, Ziffer 1.4.1 bzw. 1.4.3
- ↑ Feststellungsbescheid des BKA, AZ KT 21 / SO 11 -5164.01 - Z-76
- ↑ Feststellungsbescheid des BKA, AZ KT 21 / ZV 25 514.01 - Z-22
- ↑ Feststellungsbescheid des BKA, AZ KT 21 / ZV 25 5164.01 - Z-20/2003
Weblinks
- Feststellungsbescheid des BKA zu s. g. Mini-Butterfly und -Springmessern vom 19.12.2006 (AZ KT 21 / ZV 25 514.01 - Z-22) (PDF)
- Feststellungsbescheid des BKA zu s. g. Feuerzeugspringmessern (AZ KT 21 / ZV 25 514.01 - Z-22) (PDF)
- Feststellungsbescheid des BKA zu Rettungsmessern, die als Spring- oder Fallmesser ausgestaltet sind (AZ KT 21 / ZV 25 5164.01 - Z-20/2003) (PDF)
- Rechtslage in der Schweiz
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