- Stillhalteabkommen
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Ein Moratorium (Stillhalteabkommen) ist in der Wirtschaft ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot das von einer entsprechend befugten Partei gegenüber einer anderen Institution angeordnet bzw. eine freiwillig getroffene Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll.
Inhaltsverzeichnis
Hintergründe
Genauer bezeichnet das Moratium eine durch den Kreditgeber gewährte vorübergehende Einstellung von Zinszahlungen oder Kreditrückzahlungen. Dies bedeutet, dass keinerlei Auszahlungen von Guthaben oder bereits zugesagten Krediten nach Verhängen des Moratoriums möglich sind.
Abgrenzung zur Insolvenz
Moratorium (kommt aus dem Lateinischen: lat. mora, der „Verzug“) bezeichnet allg. die Übereinkunft, best. Sache aufzuschieben / vorläufig zu unterlassen; in Wirtschaft: vorübergehende Zahlungseinstellung (von Zins- / Kreditrückzahlungen) und bedeutet soviel wie Aufschub, Verzögerung (lat. morari: „verzögern, aufschieben“), d.h. man vergleicht sich mit Gläubigern oder sucht neue Vereinbarungen mit ihnen.
Das Moratorium ist eine Alternative zur Insolvenz und in manchen Fällen wird mit einem Moratorium versucht eine Insolvenz abzuwehren - nach der erfolgreichen Vereinbarung mit den Gläubigern kann das betroffene Unternehmen weiter wirtschaften. Das Moratorium für Banken ist im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt.
Moratoriumsrisiko
Von einem Moratoriumsrisiko (siehe auch Außenhandelsrisiken - Länderrisiken) wird gesprochen, wenn kein grundsätzliches Zahlungsverbot vorliegt, sondern nur ein staatlich veranlasster Zahlungsaufschub, der oft in der Weise praktiziert wird, dass nur in gleicher Höhe, wie Zahlungen aus dem anderen Land eingehen, auch Zahlungen erbracht werden. Hierbei kann eine gewisse Reihenfolge für die Zahlungsausgänge gebildet werden, oder es werden Teilzahlungen geleistet.
Moratorium im Kreditwesengesetz
Seit der 2. Novelle des Kreditwesengesetzes von 1976 ist in Deutschland die BaFin berechtigt, über eine Bank in Zahlungsschwierigkeiten ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen (§ 46a KWG)[1]. Dies ist immer dann zulässig, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern besteht. Der offizielle Name eines solchen Moratoriums ist "Veräußerungs- und Zahlungsverbot". Dieses Moratorium ist eine von drei Möglichkeiten, die die BaFin hat. Alternativ kann die BaFin die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen oder die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
Ein Moratorium ist keine Insolvenz. Jedoch leitet in der Mehrzahl der Fälle ein Moratorium in eine Insolvenz über. Insolvenzanträge dürfen bei Kreditinstituten nur durch die BaFin gestellt werden.
Eine andere Form des Moratoriums regelt § 47 KWG. Dieser Paragraph ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung einzelnen Kreditinstituten, Gruppen von Kreditinstituten oder allen Kreditinstituten
- einen Aufschub für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu gewähren und anzuordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen gegen das Kreditinstitut unzulässig sind oder
- aufgeben, für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen zu bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen.
Dieses Moratorium darf in Bankenkrisen, die eine schwerwiegende Gefahr für die Gesamtwirtschaft darstellen, angewendet werden[2].
Prominente Beispiele für verhängte Moratorien
Im Zug der beantragten Insolvenz der US-Großbank Lehman Brothers wurde am 15. September 2008 gegen die deutsche Tochter Lehman Brothers Bankhaus AG ein Moratorium durch die BaFin verhängt[3].
Am 9. Oktober 2008 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Zahlungs- und Veräußerungsverbot über die deutsche Niederlassung der Kaupthing Bank verhängt. Das Moratorium gilt vorübergehend. Die Dauer ist noch nicht festgelegt. [4].
Einzelnachweise
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