Strafbare Handlungen gegen die Ehre

Strafbare Handlungen gegen die Ehre

Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Über die strafrechtliche Relevanz hinaus kann die Beleidigung von den Betroffenen als kränkend empfunden werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation

Deutschland

Die Beleidigung ist ein sog. Antragsdelikt (im Gegensatz zu einem Offizialdelikt).

Systematik der Ehrverletzungsdelikte

Ehrverletzung

  • gegenüber dem Verletzten: § 185 StGB (Beleidigung)
  • gegenüber einem Dritten
  • in Bezug auf einen Verstorbenen: § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)

Gesetzestext

Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung lautet:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbare Äußerung

Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.

Beispiele

Aus Verärgerung über die Verspätung eines Fluges nennt ein Fluggast den Piloten „Busfahrer“ und meint dies ehrverletzend. Obwohl der Begriff „Busfahrer“ an sich keinen ehrverletzenden Inhalt hat, lässt sich eine Ehrverletzung möglicherweise aus dem Zusammenhang entnehmen.

Ein verärgerter Käufer bezeichnet in seiner Bewertung bei einem Online-Auktionshaus den Verkäufer wider besseres Wissen als „Betrüger“, weil ihm die Lieferung zu langsam erfolgte. Je nach Formulierung kann es sich um eine Beleidigung, z. B. „so ein Betrüger“, oder Verleumdung, z. B. „dieser … ist ein Betrüger“ handeln. Der Tatbestand einer Verleumdung ist nur gegeben, wenn dem Verkäufer vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben bzw. dieser Eindruck erweckt wird. Wird der Begriff „Betrüger“ ehrabschneidend verwendet, ist es eine Beleidigung.

Begehungsformen

Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:

  • Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Beleidigten
    • verbal (Verbalinjurie)
    • gestikulär oder tätlich
      • Zeigen einer Gestik (z. B. Stinkefinger in Aktion, Scheibenwischergeste, einen Vogel zeigen)
      • Beleidigung mit Tätlichkeit (z. B. unsittliches Berühren/Anfassen [Beleidigung mit sexuellem Hintergrund], Schubsen, Anspucken usw.)
  • Äußerung von Werturteilen in Beziehung auf den (abwesenden) Beleidigten, gegenüber anderen Personen
  • Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen. Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, so kommen § 186 StGB (Üble Nachrede) u. § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht.

Tatopfer

Beleidigt werden kann jeder lebende Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können wie z. B. juristische Personen, eine GmbH, AG, Gewerkschaften und Vereine. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden. Z. B. eine bestimmte Familie oder alle Polizeibeamten bei der Polizei, wobei eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar ist. Völker sind nicht beleidigungsfähig. Ausschlaggebend sind dabei nicht die Worte, die man verwendet, sondern vielmehr ist der Vorsatz entscheidend. Richtet sich dieser gegen eine genau bestimmbare Gruppe und bringt der Täter dies in einer Weise zum Ausdruck, dass dem Gericht eine Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes möglich ist, so handelt es sich trotz Ungenauigkeit im Wortlaut um eine Beleidigung. So erfüllt man beispielsweise den Straftatbestand der Beleidigung, wenn man den an sich nicht strafbaren Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ direkt an eine kleine Gruppe anwesender Soldaten richtet und gleichzeitig den Vorsatz hat, genau diese Soldaten zu beleidigen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man das an sich als Volk insgesamt nicht beleidigungsfähige „jüdische Volk“ beleidigt, die Beleidigung aber eigentlich an jenen Teil des jüdischen Volkes gerichtet ist, welcher die Überlebenden des Holocaustes in Deutschland umfasst. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die Aussage „Bullen sind Schweine“ während einer Verkehrskontrolle doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtete. Es ist daher falsch anzunehmen, eine dem Wortlaut nach allgemeine Beleidigung könne den Straftatbestand der Beleidigung auf keinen Fall erfüllen. Zu prüfen ist stets, ob der Vorsatz hinsichtlich einer ehrverletzenden Aussage sich auf eine genau bestimmbare Person oder Gruppe bezieht oder nicht.

Tathandlung

Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln.

Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)

Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sog. Formalbeleidigung nach § 192 StGB). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein besonders herabwürdigender Ton oder eine besonders gehässige Einkleidung gewählt wird. Beispiel: Ehrmindernde wahre Tatsachen werden öffentlich in einem Schaukasten ausgehängt, obwohl sie kein solches Gewicht haben, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der Unterrichtung hat (sog. Publikationsexzess).

Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung

Nach herrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann dies von einem Gericht unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung gewertet werden, was zur Folge hat, dass die Tat nicht strafbar ist. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert (Landgericht Nürnberg-Fürth 6. Oktober 2000, Az. 16 S 2865/00). Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten und daher nicht strafbar.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.

Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).

„Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.

Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile – insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit – eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. „Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>). Die Strafbestimmung des § 185 StGB ist somit, in Bezug auf ihre Bestimmtheit, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

Schutzzweck der Vorschrift ist in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 103 StGB). (Stand: März 2005)

Beleidigung durch Amtsträger

Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, „ob dieser ihn nicht verstehen will oder zu dumm sei, ihn zu verstehen“, ist beleidigend und deshalb eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen RiZ(R) 3/05. Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01.

Konkurrenzen und Rechtsgut

Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.

Handelt der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist er gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur ein individuelles Interesse, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein, so dass dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten eine wichtige Rolle spielt.

Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen („tätliche Beleidigung“), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall gilt hier eine sehr kurze Verjährungsfrist.

Verfassungsentscheidung: Die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 - nicht zwingend eine Beleidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 € wegen der erwähnten Bezeichnung eines Stadtratsmitgliedes nach Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgehoben; ebenfalls aufgehoben wurde der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm, weil dieser keine eigenständige Begründung enthält.

Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt im vierten Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre die Ehrabschneidungen.

  • § 111 Üble Nachrede
  • § 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glauben
  • § 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
  • § 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
  • § 115 Beleidigung
  • § 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
  • § 117 Berechtigung zur Anklage

Schweiz

Das Schweizer Strafgesetzbuch behandelt im dritten Titel die Strafbarkeit von Beleidigungen.

  • Art. 173 Üble Nachrede
  • Art. 174 Verleumdung
  • Art. 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
  • Art. 176 Gemeinsame Bestimmung
  • Art. 177 Beschimpfung
  • Art. 178 Verjährung

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

Der OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien (Representative on Freedom of the Media – FOM) führt eine Kampagne gegen allzu repressive Gesetze über Ehrverletzungen.

Die Mitteilung des KSZE vom 24. Mai 2002 (The memorandum of the Commission on Security and Cooperation in Europe volume 35 No 12 of May 24, 2002 in Deutsch:

Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSZE-Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Aktivitäten in diesem Bereich haben sich seit 2004 intensiviert, nachdem das OSZE/FOM-Büro eine umfassende Studie über die straf- bzw. zivilrechtlichen Gesetze und Praktiken bei Ehrverletzungen in der OSZE-Region ausgearbeitet hatte. Die Studie ebnete den Weg für einen gezielteren Ansatz der Kampagne: Sie half dem OSZE-Beauftragten dabei, die Staaten und Rechtsbereiche zu identifizieren, in denen eine entsprechende Reform erforderlich war. (IRIS 2006-10:2/1)

Europarat

Auch der Europarat folgt internationalen Entwicklungen der Entkriminalisierung von Beleidigung sowohl im internationalen als nationalem Recht.

Der Lenkungsausschuss Medien und neue Kommunikationsdienste (CDMC) hat Untersuchungen zur Anpassung der Verleumdungsgesetze an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung der Frage der Entkriminalisierung der Verleumdung durchgeführt (siehe Bericht CDMC (2005) 007, Endgültige Fassung, Straßburg, 15. März 2006)

Am 25. Juni 2007 hat das Komitee für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung einen Resolutionsvorschlag Entkriminalisierung der Beleidigung (Towards decriminalisation of defamation) eingebracht. Am 4. Oktober 2007 wurde die Empfehlung 1814 (2007) über Entkriminalisierung der Beleidigung in der Parlamentarischen Versammlung verabschiedet.

Literatur

  • Ralf P. Fuchs: Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525–1805), Paderborn 1999
  • Alfred A. Göbel: Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992
  • Karl Hammeley: Die Kollektivbeleidigung, 1910
  • Simon Meier: Beleidigungen. Eine Untersuchung über Ehre und Ehrverletzung in der Alltagskommunikation, Aachen 2007
  • J. Rotz: Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, 1974
  • Detlev Sternberg-Lieben: Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997
  • Heinz Zipf: Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970 (Nachdruck 1995)

Siehe auch

Weblinks

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