Strandungsordnung

Strandungsordnung
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Das Strandrecht (Jus litoris) regelt die Rechtsverhältnisse am Strandgut. Dazu zählen sowohl einzelne Güter, die an den Strand getrieben werden, als auch gestrandete Schiffe, beziehungsweise deren Überreste (Wracks).

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Strandrecht

Das Jus naufragii bestimmte im frühen Mittelalter, dass Schiffbrüchige mit Leib und Leben dem Könige verfallen. Es wurde im 13. Jahrhundert auf Waren gemildert und den Landesherren und Städten überlassen.

Die Küstenbewohner hatten das Recht, den anliegenden Strand in jeder Hinsicht zu nutzen. Dies schloss insbesondere die Aneignung des Strandguts von Schiffen und des Gepäcks von Schiffbrüchigen ein. Das Strandrecht galt darüber hinaus auch für gestrandete Schiffe selbst. Das Strandgut fiel dem Finder nach dem Strandrecht aber nur dann zu, wenn es keine Überlebenden gab. Manchmal wurde ganz pragmatisch für deren Ableben gesorgt, um Fakten zu schaffen. In solchen Fällen ist aus Strandrecht Strandraub geworden. Dieses kam bis ins 19. Jahrhundert an fast allen Küsten vor, so in Europa auch vor den Scilly-Inseln, vor Rügen, Amrum und anderswo.

Die Küstenbewohner, meist handelte es sich um Fischer und Kleinbauern, sahen das Strandgut als zusätzliche Einnahme- und Versorgungsquelle an. Es kam jedoch vor, dass Schiffe absichtlich fehlgeleitet wurden, um diese Quelle weiterhin zu gewährleisten; dies geschah z.B. durch das Versetzen von Leuchtfeuern.

Durch Gesetze wurde das alte Strandrecht immer weiter vom Staat eingeschränkt. 1874 wurde die Hilfeleistung bei Strandung für die deutsche Küste in der Strandungsordnung Strandämtern überantwortet, denen die Strandvögte unterstellt waren.

Alles Strandgut ist an den Empfangsberechtigten gegen Bezahlung der Bergungskosten herauszugeben. Die Ermittlung des Empfangsberechtigten ist nach der deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 Sache der Strandämter. Ist der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln, so werden Gegenstände, welche in Seenot vom Strand aus geborgen sind, desgleichen Seeauswurf und strandtriftiges Gut dem Landesfiskus, versunkenes und seetriftiges Gut aber dem Berger überwiesen. Die Höhe der Bergungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches und sind frei vom Eingangszoll.

Durch Artikel 35 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I, Seite 1221) wurden die vom allgemeinen Sachenrecht abweichenden Regelungen des Strandrechts aufgehoben.

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Medien

Film

  • Alfred Hitchcock drehte mit "Riff-Piraten" (Jamaica Inn) (1939), nach einer Romanvorlage von Daphne du Maurier, einen für ihn ungewohnten "Kostüm-Film" über eine Bande, die Schiffe mit falschen Feuerzeichen auf die Felsen lockt, um sie anschließend nach dem vermeintlichen Strandrecht auszurauben.

Oper

  • 1906 verfasste Ethel Smyth eine Oper unter dem Titel „The Wreckers“ (dt. „Strandrecht“).

Belletristik

  • Enid Blyton: Fünf Freunde 14. Fünf Freunde verfolgen die Strandräuber, Bertelsmann - ISBN 3570212289

Hörbücher

  • Daphne du Maurier: Jamaica Inn, Hodder Adults Audiobooks - ISBN 1840327839 (englische Fassung)

Literatur

  • Hansen, Nils: Strandrecht und Strandraub - Bemerkungen zu einem Gewohnheitsrecht an den schleswig-holsteinischen Küsten. In: Kieler Blätter zur Vkde 33/2001, S. 51-78

Weblinks


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