- Streckenkunde
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Als Streckenkunde versteht man im Eisenbahnverkehr den Erwerb von Wissen über eine Eisenbahnstrecke (insbesondere deren Besonderheiten) durch Triebfahrzeugführer (Tf).
In Deutschland muss ein Tf gemäß den Regularien der DS 408, für jede von ihm befahrene Bahnstrecke streckenkundig sein. Ohne Streckenkunde darf dieser nur gemäß folgenden Regeln eine Strecke befahren:
- Wenn Sie ausnahmsweise nicht streckenkundig sind, müssen Sie fahren, wenn Ihnen ein streckenkundiger Mitarbeiter (Lotse) beigegeben wird.
- Steht ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung, dürfen Sie fahren, ohne dass ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird, soweit es in den Örtlichen Richtlinien nicht verboten ist. Sie haben dann Ihre Fahrweise den Strecken- und Sichtverhältnissen anzupassen. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt auf Hauptbahnen 100 km/h, auf Nebenbahnen 40 km/h.
Zum Erwerb der Streckenkunde wird er von seinem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gesondert beauftragt. Dazu sollte eine Strecke vier Mal bei Tageslicht und zwei Mal bei Dunkelheit unter Anleitung eines streckenkundigen Triebfahrzeugführers befahren werden. Diese Fahrten werden schriftlich im vom EVU ausgestellten Streckenkunde- Erwerbsschein mit Datum, Zugnummer und Unterschrift des anleitenden Tf vermerkt.
Durch diese Fahrten soll ein Tf u. a. Kenntnisse über Zugabfertigungsverfahren, Fahrzeugabstellung, Zuständigkeitsbereiche der Fahrdienstleiter und Weichenwärter, Strecken- und Rangierfunkkanäle, vom Regelbetrieb abweichende Signalisierungen oder Umleitungsverfahren auf den von ihm zu befahrenden Strecken erlangen. Unterstützend sind auf jedem Triebfahrzeug die Vorbemerkungen zum Buchfahrplan zur Einsicht durch den Tf hinterlegt. In dieser sind nach Streckennummer und Bahnhof gelistet alle örtlichen Besonderheiten gesondert aufgeführt.
Mit Abgabe des Auftragsscheines an seine vorgesetzte Dienststelle erklärt sich der Tf streckenkundig und ist somit berechtigt, diese Stecke eigenverantwortlich zu befahren. Befährt ein Tf Strecken, für die er eine Berechtigung besitzt, länger als ein Jahr nicht, verfällt die Streckenkunde und muss erneut erworben werden.
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