Studienplatzklage

Studienplatzklage

Eine Studienplatzklage bedeutet umgangssprachlich, dass ein von der Universität abgelehnter Studienplatzbewerber einen Anspruch auf Immatrikulation außergerichtlich und gerichtlich geltend macht.

Ein solches Vorgehen wird in den zulassungsbeschränkten bzw. NC-Fächern (wie z. B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie etc.) relevant, da immer mehr Studienplatzbewerber von der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) oder Universität die Mitteilung erhalten, dass sie auf einer Rangliste eingetragen worden sind bzw. erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz zugeteilt bekommen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlage

Die Studienplatzklage wird dabei auf die Behauptung gestützt, es gebe tatsächlich mehr Studienplätze an der Universität als dies in der offiziellen Zahl der von der SfH oder Universität ausgewiesenen Studienplätze zum Ausdruck kommt. Eine Zuteilung eines dieser freien Studienplätze kann der Bewerber dadurch erreichen, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung oder nach einem Widerspruch gegen den ablehnenden Zulassungsbescheid, ein gerichtliches Eilverfahren im vorläufigen Rechtsschutz (sog. einstweilige Anordnung) bzw. eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (sog. Kapazitätsklage) angestrengt wird. Regelmäßig werden die Universitäten verurteilt, weitere Studienplätze einzurichten, da die möglichen Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft sind. In der Folge werden dann diese neuen freien Studienplätze unter den Klägern der Studienplatzklage vergeben. Fast immer werden diese weiteren Studienplätze verlost (so genanntes Losverfahren), seltener unter den Klägern bzw. Antragstellern in Anlehnung an die Kriterien der SfH vergeben (Abiturnote, Wartezeit, Auswahlkriterien der Hochschule).

Vorgehen

Da die Studienplatzklage sich gegen die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen richtet und nicht gegen das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, muss ein Kläger sich prinzipiell nicht im bundesweiten Vergabeverfahren beworben haben. Es muss auch nicht der Ablehnungsbescheid der SfH abgewartet werden. Voraussetzung für die Studienplatzklage ist vielmehr eine Bewerbung bei der Hochschule direkt um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität. Nur wer einen solchen Antrag form- und fristgerecht gestellt hat, kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Grundsätzlich bedarf es hierzu keines Anwalts. Schwierig jedoch ist, dass sowohl in den einzelnen Bundesländern als auch von Universität zu Universität unterschiedliche Frist- und Formvorschriften gelten. Es ist also ratsam, bereits während des ordentlichen Bewerbungsverfahrens, spätestens aber im Widerspruchsverfahren über den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der jeweiligen Universität die Fristen zu erfragen oder doch kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ferner ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in erster Instanz ein Rechtsmittel gegeben (im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde). In zweiter Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen besteht Anwaltszwang. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, in dem zusätzliche Studienplätze unter allen Antragstellern vergeben werden, werden diese im Beschwerdeverfahren nur unter Bezugnahme auf den jeweiligen anwaltlichen Sachvortrag vergeben.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten, durch eine Studienplatzklage einen Studienplatz zu erhalten, richten sich nach der Anzahl der eingelegten Studienplatzklagen (an mehreren Universitäten) und der Anzahl der Studienplatzkläger, unter denen bei Erfolg der Studienplatzklage im Losverfahren die freien Kapazitäten der Universität verlost werden. Es ist ratsam, beim jeweiligen AStA der Universität die Chancen (Erfahrungswerte der Vergangenheit und aktuelle Entwicklungen) zu erfragen. Will man nicht diesen Weg gehen, so sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Die Chancen der Kläger, die sich von einem auf das Hochschulzulassungrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, sind generell höher, da ein Spezialist in der Rechtsmittelinstanz weitere Studienplätze für seine Mandanten erstreiten kann.

Kosten

Die Kosten für eine Studienplatzklage unterteilen sich in 3 Faktoren:

Das Honorar des eigenen Anwalts (wenn anwaltlich vertreten)

Viele Rechtsanwälte vereinbaren mit ihren Mandanten ein Honorar für das Verklagen einer bestimmten Anzahl von Hochschulen. Andere Anwälte berechnen ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die Gebührensätze des RVG im Rahmen einer Honorarvereinbarung grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen, § 49b Abs. 1 BRAO, stellen die festen Gebührensätze des RVG für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zugleich die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung dar.

Die Höhe der Mindestvergütung richtet sich nach dem Streitwert, der von den Verwaltungsgerichten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - i.d.R. zwischen 2.500,- und 5.000,- € - angesetzt wird. So schwanken die Kosten des eigenen Rechtsanwalts in erster Instanz zwischen 272,87 € (Streitwert 2.500,- €) und - in den meisten Fällen - 489,45 € (Streitwert 5.000,- €) je vorläufigem Rechtsschutzverfahren. Muss parallel zu dem gerichtlichen Eilverfahren noch ein Klageverfahren geführt werden, fallen nochmals Kosten in gleicher Höhe an.

Häufig kommt es in den gerichtlichen Eilverfahren zu einer Einigung mit der Hochschule. Die Mindestkosten des Rechtsanwalts für das Verfahren erhöhen sich hierdurch von 272,87 € auf 464,46 € (Streitwert 2.500,- €) bzw. von 489,45 € auf 847,64 € (Streitwert 5.000,- €).

Muss parallel zu dem gerichtlichen Eilverfahren das Klageverfahren geführt werden, bezieht sich die Einigung i.d.R. zugleich auf das Klageverfahren. Hierdurch erhöht sich der der Berechnung der Einigungsgebühr zu Grunde zu legende Wert um den Streitwert des Klageverfahrens. Die Mindestvergütung des Rechtsanwalts für das Eilverfahren erhöht sich so auf 763,15 € (Streitwert des Eilverfahrens von 2.500,- €, Berechnung der Einigungsgebühr jedoch aus einem Streitwert von 7.500,- €) bzw. 1.067,79 € (Wert des Eilverfahrens 5.000,- €, Berechnung der Einigungsgebühr aus einem Wert von 10.000,- €). Hinzu kommen die Kosten des Klageverfahrens. Diese betragen 919,28 €, da wegen der getroffenen Einigung neben der Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt entsteht.

Sofern nach der Rechtsprechung des für den gewünschten Studienorts zuständigen Verwaltungsgerichts für das gerichtliche Eilverfahren ein Streitwert von 5.000,- € zu Grunde gelegt wird, die Durchführung eines Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Zulassungsantrags nach dem Landesrecht nicht vorgesehen ist, die Hochschule den Antrag auf Aufnahme außerhalb der festgesetzten Kapazität zeitnah zurückweist, sodass zusätzlich zu dem gerichtlichen Eilverfahren ein Klageverfahren durchgeführt werden muss, und es in dem Verfahren schließlich zu einer Einigung mit der Hochschule kommt, kann sich die gesetzliche Mindestvergütung des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Eil- und im Klageverfahren auf 1.987,06 € summieren.

Das Honorar der Anwälte der Hochschulen

Etwa die Hälfte aller Hochschulen, die in den medizinischen Studiengänge ausbilden, lassen sich in den Kapazitätsverfahren vertreten. Die Rechtsprechung variiert hier, wie die Kosten zwischen Hochschule und Studienbewerbern zu verteilen sind. In der Regel sollte ein Studienplatzkläger jedoch damit ausgehen, dass er fast immer die Kosten des gegnerischen Anwalts in voller Höhe zu tragen hat. Da die Verwaltungsgerichte von Bundesland zu Bundesland einen unterschiedlichen Streitwert ansetzen, schwanken die Kosten in erster Instanz hier zwischen 272,87 € und (in den meisten Fällen) 489,45 € je verklagter Universität. Wird zusätzlich zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ein Klageverfahren geführt, fallen nochmals Kosten in gleicher Höhe an. Sind im Fall einer Einigung mit der Hochschule auch die durch die Einigung zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren der von der Hochschule beauftragten Rechtsanwälte zu tragen, können sich die Kosten - entsprechend der Kosten des eigenen Rechtsanwalts - für Eil- und Klageverfahren auf bis zu 1.987,06 € summieren.

Die Gerichtskosten

Auch hier gilt, dass ein Studienplatzkläger in der Regel damit rechnen muss, dass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Diese schwanken aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte zwischen 82,50 € und 181,50 €. Wird ein Klageverfahren geführt, entstehen (zusätzlich) Gerichtskosten in Höhe von 165,- € bis 363,- €.

Literatur

  • Zimmerling/Brehm: Hochschulkapazitätsrecht 1: Band 1: Der Kapazitätsprozess. Heymanns Verlag, 2011, ISBN 978-3452275851

Weblinks

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