- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind städtebauliche Neuordnungen in fest umgrenzten Entwicklungsgebieten in Städten und Dörfern entsprechend den §§ 165 ff im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuch (BauGB). Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und für die Entwicklung der Gemeinde von besonderer Bedeutung sein. Dieses Instrument des Städtebaurechts wurde erstmals durch das Städtebauförderungsgesetz vom 27. Juli 1971 in Deutschland eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
Ziele
Ziel ist es, dass in diesen Gebieten, auf Grund ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung,
- neue Orte geschaffen werden beziehungsweise vorhandene Orte um neue Orte erweitert werden (Außenentwicklung)
- vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt werden (Innenentwicklung)
Vorbereitung und Durchführung
Eine Entwicklungsmaßnahme wird als Gesamtmaßnahme für ein Entwicklungsgebiet - unter frühzeitiger Beteiligung und Mitwirkung der Bürger und nach ausreichenden Vorbereitungen und Untersuchungen - von der Gemeinde als Entwicklungssatzung beschlossen, und dann einheitlich geplant und durchgeführt. Sie soll dazu führen, dass die Gemeinde ihre städtebaulichen Vorstellungen konzeptionell geschlossener und rascher verwirklichen kann, als über ein herkömmliches Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts (z.B. durch Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan). Zur Sicherung der Entwicklung dient auch der Genehmigungsvorbehalt für alle Erwerbsvorgänge und alle wesentlichen Änderungen in dem Bereich. Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht und kann auch Grundstücksenteignungen ohne Bebauungsplan vornehmen.
Eine Entwicklungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient und eine besondere Bedeutung für die Entwicklung der Gemeinde hat. Dies trifft insbesondere zu auf Maßnahmen zur Deckung eines erhöhten Wohn- und Arbeitsstättenbedarfs, zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder zur Wiedernutzung von brachliegenden Flächen (Stichwort: Konversion). Eine einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden werden vielfach Sanierungs- und Entwicklungsträger oder andere Beauftragte eingeschaltet (§§ 167 BauGB).
Finanzierung
Eine Entwicklungsmaßnahme wird u.a. dadurch finanziert, dass die Gemeinde die Grundstücke zu dem Wert erwirbt, der ohne Aussicht auf die Entwicklungsmaßnahme zustande kommen würde. Die baureifen Grundstücke werden nach der Entwicklungsmaßnahme zu dem dann höheren Verkehrswert - also zum Endwert – veräußert. Eigentümer, die ihre Grundstücke behalten, haben einen Ausgleichbetrag in Höhe der Differenz von Anfangs- und Endwert zu entrichten. Die sonst üblichen Erschließungsbeiträge entfallen hierbei. Dass die Differenz der Grundstückspreise vor und nach der Entwicklungsmaßnahme zu ihrer Finanzierung ausreicht ist allerdings nicht immer der Fall, womit die Stadt ein Risiko trägt. Eine Entwicklungsmaßnahme kann gegebenenfalls auch im Rahmen der Städtebauförderung unterstützt werden.
Verweisungen
Zu verweisen ist auf den Artikel Städtebauliche Sanierungsmaßnahme, da viele Vorschriften (Vorbereitung, Durchführung, Bodenrecht, Beauftragte) in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches auch hier Anwendung finden.
Siehe auch: Städtebauförderung | Stadterneuerung | Städtebaulicher Denkmalschutz | Stadt | Stadtentwicklung | Historischer Stadtkern | Städte mit historischen Stadtkernen | Baugesetzbuch | Sanierungsträger
Fazit
Das Instrument einer Entwicklungsmaßnahme ist in der Praxis schwierig (Wohl der Allgemeinheit, Enteignungsrechtliche Vorauswirkung, Nachweis des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, Zügigkeit, mangelnde Finanzmittel der Gemeinde zum Grundstückserwerb). Es findet in Deutschland nur noch wenig Anwendung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung mag dazu beigetragen haben.
Literatur
- Fachkommission Städtebauliche Erneuerung der ARGEBAU:: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen bzw. Entwicklungsmaßnahmen als Arbeitshilfen; Veröffentlicht u.a. durch das Wirtschaftsministerium von Baden-Württemberg
- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Programme der Stadtentwicklung, Merkblatt über die Finanzhilfen des Bundes, Berlin, 2006 (s. Weblink)
- Battis, Krautzberger, Löhr: Kommentar zum Baugesetzbuch; Verlag C.H. Beck, München, ISBN 3406404839
- Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger: Baugesetzbuch, 82. Ergänzungslieferung; Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-406-55892-4, 2007
- Krautzberger: Städtebauförderungsrecht, 42. Ergänzungslieferung; Verlag C.H. Beck, München, ISBN 978-3-8006-3260-2
- Bunzel, Lunebach: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - ein Handbuch, Difu-Beiträge zur Stadtforschung Band 11, Berlin 1994, ISBN 3-88118-176-8
Weblinks
- http://www.bmvbs.de : Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Text des Baugesetzbuches
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