- Tafelgeschäft
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Ein Tafelpapier ist im Finanzwesen ein Wertpapier, das man sich aushändigen lässt und selbst verwahrt (Tafelgeschäft).
Deutschland
Tafelpapiere sind rechtlich gesehen identisch mit den entsprechenden, üblicherweise in stücklosen Transaktionen gehandelten, Wertpapieren. Jedoch werden sie nicht börslich gekauft, sondern im Rahmen eines „Geschäfts über die Tafel“, d.h. am Bankschalter, in der Regel gegen Bargeld erworben und vom Käufer selbst verwahrt. Man beachte, dass der ähnlich lautende englische Begriff Over-the-counter-Produkte (OTC), ein allgemeinerer Begriff für nichtbörslich gehandelte Papiere ist (auch ohne Aushändigung).
Der Käufer ist selbst für die Einlösung der Kupons verantwortlich, die vom Tafelpapier abgeschnitten und bei einer Bank oder Zahlstelle eingelöst werden können. Dabei fällt eine erhöhte Kapitalertragsteuer von 35% an. Ebenso muss der Käufer bei Endfälligkeit selbst dafür Sorge tragen, das Tafelpapier wieder einzulösen.
Sofern es sich um reine Inhaberpapiere handelt, sind Tafelpapiere selbst (ähnlich wie Bargeld) anonym. Da Tafelpapiere häufig zur Steuerhinterziehung genutzt wurden, ist man in Deutschland von der Praxis abgekommen, Tafelpapiere anonym zu verkaufen und einzulösen, allerdings erlaubt jede Bank, dass Tafelpapiere in das eigene Wertpapierdepot eingebucht werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2001 (Az.: VII B 11/00) festgelegt, dass ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt ist, wenn der Bankkunde ein solches Geschäft bei der Bank, bei der er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlung und Barabhebung abwickelt. Dieser Beschluss ist umstritten, da er Kunden, die Bargeld abheben und in einer anderen Bank das Tafelgeschäft tätigen, anders stellt, als Kunden, die dies bei ihrer Hausbank tun.
Siehe auch: Geldwäsche
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