Girosammelverwahrung

Girosammelverwahrung
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Ein Wertpapierdepot ist eine Verwahrmöglichkeit für alle Wertpapiere im engeren Sinn. Das Wertpapierdepot wird durch eine (meist numerische) Depotnummer identifiziert und trägt großteils zusätzlich eine prägnante Bezeichnung. Bei Nummerndepots ist dem Verwahrer zwar der Inhaber bekannt, wird aber im Schriftverkehr anonym gehalten. Man unterscheidet zwischen geschlossenem und offenem Depot, und in letzterem Fall des Weiteren zwischen Girosammelverwahrung und Streifbandverwahrung.[1] Im heute in Deutschland üblichen Fall einer Girosammelverwahrung werden Wertpapierdepots als Konto geführt, auf dem die Bestände gebucht werden. Im Fall einer Sonderverwahrung werden Wertpapiere zusätzlich in Papierform z. B. in einem Safe durch ein Kreditinstitut bzw. eine Depotbank verwahrt und diese Einrichtung dort ebenfalls als Wertpapierdepot oder als Streifbanddepot bezeichnet. Im Bereich der Verwahrung von Fonds spricht man auch von einem Anlagekonto. Summe aller Wertpapierdepots eines Anlegers bilden dessen Portfolio.

Dividenden oder Zinsen von Wertpapieren sowie Depotgebühren werden auf einem separaten Verrechnungskonto verbucht.

Inhaltsverzeichnis

Verwahrarten

Offenes Depot

Girosammelverwahrung (GS-Verwahrung)

Die Girosammelverwahrung (oft auch einfach Sammelverwahrung genannt) ist die heutzutage verbreitetste Art der Verwahrung von Wertpapieren. Häufig existiert für jedes börsennotierte Unternehmen nur noch eine einzige Aktie als Sammelurkunde in Papierform, die in einem Tresor verwahrt wird. Die Information darüber, wem welcher Anteil an der Sammelurkunde zusteht, wird u. a. beim Zentralverwahrer, der depotführenden Bank und ggf. dem Unternehmens- bzw. Fondsmanagement gespeichert. Regelmäßig (mindestens jährlich) erhält auch der Depotinhaber einen Depotauszug, der Stückzahl und Wert aller Anlagen zeigt. Tatsächlich aufbewahrt werden die Informationen über die Wertpapierdepots bei dieser Methode meistens für viele Banken eines Landes bei einem Zentralverwahrer. In Deutschland wird diese Leistung von der Firma Clearstream, in Österreich von der OeKB ausgeführt. Bei einem Eigentümerwechsel sammelverwahrter Wertpapiere ist es nicht mehr nötig, etwaige effektive Stücke zu bewegen. Der Eigentümerwechsel wird allein in der Depotbuchhaltung der Depotbank und ggf. beim Drittverwahrer durch Umbuchung nachvollzogen.

Bei einer Girosammelverwahrung hat der Kunde keinen Anspruch auf bestimmte Einzel-Urkunden. Er hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe (falls eine Gattung teileffektiv verbrieft ist) bestimmter, effektiver Einzelurkunden. Der Anspruch bzgl. effektiver Herausgabe besteht lediglich auf die ihm zustehenden (bescheinigte) Nominale. Sofern keine Stückelung vorgegeben ist, wird der Sammelverwahrer diese, entsprechend der auszuliefernden Gesamtnominale, jeweils selbst zusammenstellen.

Optional bzw. ohne Rechtsanspruch sind:

  • Gewünschte Stückelung(en): Beim Sammelverwahrer kann die gewünschte Stückelung, der zur Auslieferung (W-Scheck) angezeigten effektiven Zertifikate, vorgegeben werden. Je nach Beschaffenheit des effektiven Handbestands (physischer Teil des Sammelbestands) wird diesem Wunsch auch entsprochen.
  • gewünschte Stückenummer(n): Die Herausgabe von bestimmten Stückenummern (sofern beim Sammelverwahrer in Verwahrung) gestaltet sich schwierig, ist jedoch grundsätzlich möglich, da der Handbestand mit arithmetisierten Nummernverzeichnissen geführt wird. Hier wird der Sammelverwahrer als Dienstleister entsprechende Gebühren erheben.

Streifbandverwahrung

Bei der Streifbandverwahrung (oft auch einfach Sonderverwahrung genannt) sichert sich der Hinterleger das Recht auf dieselben effektiven Stücke, die er hinterlegt hat. Die Stücke werden durch eine individuell ausgezeichnete Papierschleife von den restlichen Beständen separiert.

Zur Streifbandverwahrung vertretbarer Wertpapiere ist der ausdrückliche Auftrag des Hinterlegers notwendig. Andere Wertpapiere (z. B. Namenspapiere, beschädigte Stücke) müssen streifbandverwahrt werden, da durch die abweichende Verwertbarkeit kein gleichwertiges Miteigentum an einem Sammelbestand in einer Sammelverwahrung begründet werden kann. Zur Streifbandverwahrung der zugehörigen Kupons des hinterlegten Wertpapieres ist ein zusätzlicher Auftrag erforderlich, sonst werden die Kupons von der Verwahrstelle im Zuge der üblichen Depotverwaltung zur Fälligkeit abgetrennt und eingelöst.

Bei sehr marktengen Werten konnte die Streifbandverwahrung im Börsenhandel problematisch werden, wenn Aktienurkunden in mehreren Stückelungen existierten (z. B. im Nennwert von 100 DM und 1.000 DM). Wurde die große Stückelung angeboten, aber bestand nur Nachfrage nach niedrigeren Stücken, war ein Handel trotz kursmäßig passender Kauf- und Verkaufsaufträge nicht möglich, da die Urkunde effektiv nicht teilbar war.

Geschlossenes Depot

Im geschlossenen Depot bietet die Bank lediglich einen ihrer Tresore für die effektiven Stücke an. Alle Verwaltungstätigkeiten müssen vom Kunden übernommen werden (z. B. Einlösen der Kupons oder des Talons) und es erfolgen keine Benachrichtigungen hinsichtlich Kapitalmaßnahmen oder Hauptversammlungen. Letztlich ist ein geschlossenes Depot faktisch nichts anderes als ein Bankschließfach. Diese Art der Verwahrung ist heutzutage sehr unüblich.

Wertpapierrechnung (AKV-Verwahrung)

Die Wertpapierrechnung ist eine besondere Form der Wertpapierverwahrung, bei der der Wertpapierbesitzer (Einlieferer) nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger, nicht aber gleicher Wertpapiere hat[2]. So findet die Wertpapierrechnung z.B. bei ausländischen Wertpapieren über die sogenannte AKV-Verwahrung Anwendung. Der Depotkunde erhält in diesem Fall von seiner Inlandsbank eine so genannte Wertpapierverrechnung (WR-Gutschrift) über seine im Ausland erworbenen und dort verwahrten Wertpapiere. In Deutschland ist diese Wertpapierrechnung jedoch nur für außerhalb des Regulierten Marktes gehandelte Wertpapiere zulässig[3].

Diese Wertpapierverrechnung wurde früher in Deutschland von dem Deutschen Auslandskassenverein übernommen und ist seit dem Jahr 2000 Teil der Dienstleistungen der Deutsche-Börse-Tochter Clearstream.

Sicherheit

Eine elementare Rolle bei der heute am weitesten verbreiteten Girosammelverwahrung spielt der Zentralverwahrer. Dieser betreibt oft in der Nähe von verschiedenen Börsen unterirdische Server, auf denen die entsprechenden Daten gespeichert sind. Diese sind meist wochenlang in Bunkern autark funktionsfähig. Die genauen technischen Details und Standorte werden aus Sicherheitsgründen in der Regel nicht veröffentlicht, da z. B. durch einen Hackerangriff enorme Unordnung in die verschiedenen Eigentumsverhältnisse von Millionen von Wertpapierbesitzern gebracht werden könnte.

In Deutschland befinden sich die Server von Clearstream in Frankfurt (Main) nur ca. 100 Meter von der Börse entfernt, weitere Standorte sind u. a. in unmittelbarer Nähe der Börsen von Stuttgart, Düsseldorf und Bremen. Angeblich sollen diese im Krisenfall unabhängig voneinander und autark das gesamte Börsengeschehen inklusive der Verwaltung der Wertpapierdepots jeweils drei Monate lang auch ohne externe Stromzufuhr aufrechterhalten können.

Depottypen

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Wertpapierdepots:

  • Depot A (Eigendepot) enthält die Wertpapiere aus dem Eigenhandel der Bank und haftet für alle Verbindlichkeiten des Zwischenverwahrers (der Bank) gegenüber dem Drittverwahrerer.
  • Depot B (Fremd-, Ander- oder Treuhanddepot) enthält die Wertpapiere aus Kommissionsgeschäften. Der Bestand befindet sich im Eigentum des Hinterlegers (dem Kunden der Bank).
  • Depot C (Pfanddepot) enthält alle verpfändeten Wertpapiere der Kunden der Bank. Der Bestand haftet in vollem Umfang solidarisch für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer.
  • Depot D (Sonderpfanddepot) enthält die beschränkt verpfändeten Wertpapiere der Kundschaft der Bank. Der Bestand haftet für den Rückkredit gegenüber dem Drittverwahrer nur bis zum Betrag des einzelnen dem Kunden gewährten Kredits.

Effektenkassageschäft

Als Effektenkassageschäft (EKG) bezeichnet man in Österreich die auslaufende Form eines anonymen Wertpapierdepots und deren damit verbundenen Verrechnungskonten. Der Verwahrer händigte dem Depotnehmer, dessen Identität nicht festgehalten wurde, einen EKG-Bon (Juxtenbon) aus, der Wertpapiercharakter besitzt und vereinbarte in der Regel zusätzlich ein Losungswort. Da das Überbringen des EKG-Bons und Nennung eines eventuellen Losungswortes die Verfügungsberechtigung nachweist, ist im Verlustfalle ein gerichtliches Aufgebotsverfahren erforderlich. Im Gegensatz zu dem ebenfalls anonymen Tafelgeschäft, für dessen Zweck das EKG ursprünglich geschaffen wurde, beansprucht der Inhaber eines EKGs eine professionelle Depotverwaltung und konnte in späterer Folge auch Wertpapiere anschaffen, die nicht ausfolgbar waren. In der Anonymität bestand die Gefahr, dass das EKG für Geldwäschegeschäfte mißbraucht wird. Mit 1.8.1996 wurden in Österreich bestehende Effektenkassageschäfte eingefroren, unter Beibehaltung der Anonymität waren nur mehr Abschichtungen möglich. Seit 1.7.2002 müßen sich alle Verfüger legitimieren.

Depotgebühren

Für die Bereitstellung eines Wertpapierdepots erhebt die Bank üblicherweise Depotgebühren. Diese sind meist nach Höhe und Art der Bestände gestaffelt. Insbesondere ist die Verwahrung von girosammelverwahrten Papieren günstiger, als solche in anderen Verwahrarten. Einige Direktbanken sowie Fondsgesellschaften bieten auch kostenfreie Depotführung an. Für den Depotübertrag darf eine Bank in Deutschland keine eigenen Gebühren verlangen. Diese Gebührenfreiheit gilt derzeit noch nicht für österreichische Banken.

Depotübertrag

Siehe Hauptartikel: Depotübertrag

Rechtliches

In Deutschland ist die Rechtsgrundlage für die Führung von Depots das Depotgesetz. Für Depots gelten die rechtlichen Regeln für Konten analog. So ist z. B. für die Eröffnung von Depots eine Legitimationsprüfung gemäß § 154 AO notwendig. Auch werden Wertpapierdepots im Rahmen des Kontenabrufverfahrens gemeldet.

Einzelnachweise

  1. http://boersenlexikon.faz.net/sammelve.htm
  2. Wertpapierrechnung
  3. Abwicklung und Verwahrung Ihrer Wertpapiere: Die Girosammelverwahrung und die Wertpapierrechnung erleichtern den Prozess zwischen Handelspartnern

Siehe auch


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