- Tarifautonomie
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Tarifautonomie ist das in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Recht der Koalitionen, Vereinbarungen mit normativer Wirkung und frei von staatlichen Eingriffen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, insbesondere Tarifverträge über das Arbeitsentgelt abzuschließen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt und Bedeutung der Tarifautonomie
Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) und deshalb Bestandteil der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und dadurch verfassungsrechtlich garantiert.[1] Nicht nur der autonome, also frei von staatlicher Einflussnahme vonstatten gehende Abschluss von Tarifverträgen ist geschützt, zu den verfassungsrechtlich geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind.[2]
Die Tarifautonomie kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird[3]. Die Tarifautonomie wird im Tarifvertragsgesetz konkretisiert. Die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts wurden bei Untätigbleiben des Gesetzgebers durch richterliche Rechtsfortbildung vom Bundesarbeitsgericht entwickelt.
Die Reichweite der Tarifautonomie im Einzelnen ist politisch umstritten.[4]
Sozialphilosophisch gesehen handelt es sich bei der Rechtsfigur und der Praxis der Tarifautonomie um eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips: Der Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit sieht es nicht als seine Aufgabe an, konkrete Lohn- und Arbeitsbedingungen festzusetzen. Dies bleibt den mit der Materie vertrauten Tarifvertragsparteien vorbehalten. Ihnen wird damit eine wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz eigener Art eingeräumt. Der Schöpfer des modernen deutschen Arbeitsrechts, Hugo Sinzheimer, bezeichnet dies als eine „rechtliche Dezentralisierung der staatlichen Gesetzgebung“[5], denn der Tarifvertrag setzt verbindliche Rechtsnormen, die für die Mitglieder der Vertragsparteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG) gelten. Die Tarifparteien werden auf diese Weise mit „staatlicher Sanktionsleihe“ ausgestattet, ohne den völligen Rückzug des Staates, der ihrer Autonomie ja weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Begrenzungen und Einschränkungen der Tarifautonomie nimmt auch das Bundesarbeitsgericht mit Grundsatzentscheidungen („Richterrecht“) vor.
Die Tarifautonomie führt dazu, dass der Arbeitsmarkt nicht von einem Kartellverbot betroffen ist. Anders als auf anderen Märkten können deshalb auf dem Arbeitsmarkt Kartelle von Anbietern und Nachfragern gebildet werden.[4]
Literatur
- Kurt H. Biedenkopf: Grenzen der Tarifautonomie. C. F. Müller, Karlsruhe 1964 (Habil.-Schrift, Frankfurt am Main).
- Jürgen P. Nautz: Durchsetzung der Tarifautonomie in Westdeutschland. Das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1985, ISBN 3-8204-8099-4 (Europäische Hochschulschriften Reihe 2: Rechtswissenschaft 409), (Zugleich: Düsseldorf, Univ., Diss., 1983: Die Entstehung des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949).
- Hugo Sinzheimer: Der Tarifgedanke in Deutschland. In: Hugo Sinzheimer: Arbeitsrecht und Rechtssoziologie. Gesammelte Aufsätze und Reden. Herausgegeben von Otto Kahn-Freund und Thilo Ramm. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main u. a. 1976, ISBN 3-434-10094-6, S. 532–556 (Schriftenreihe der Otto-Brenner-Stiftung 4).
- Hansjörg Weitbrecht: Effektivität und Legitimität der Tarifautonomie. Eine soziologische Untersuchung am Beispiel der deutschen Metallindustrie. Duncker & Humblot, Berlin 1969 (Volkswirtschaftliche Schriften 133, ISSN 0505-9372), (Zugleich: Mannheim, Univ., Diss., 1969).
Siehe auch
- Koalitionsfreiheit
- Gesamtarbeitsvertrag für einen dem deutschen Tarifvertrag ähnlichen Vertrag in der Schweiz
- Kollektivvertrag für einen dem deutschen Tarifvertrag ähnlichen Vertrag in Österreich
- Betriebsverfassung
- Tarifvertragspartei
- Streikrecht
- Arbeitskampf
Weblinks
Wiktionary: Tarifautonomie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2203/93 vom 27. April 1999, Absatz-Nr. (52).
- ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991, BVerfGE 84, 212.
- ↑ Bundesverfassungsgericht a. a. O.
- ↑ a b Tarifautonomie auf dem Prüfstand, Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Oktober 2003.
- ↑ Sinzheimer, Hugo; Kahn-Freund, Otto (Hrsg.); Ramm, Thilo (Hrsg.): Arbeitsrecht und Rechtssoziologie : Gesammelte Aufsätze und Reden. Band 1, Frankfurt am Main: EVA, 1976. - ISBN 3434100946. S. 168.
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