Tarifvertragsgesetz

Tarifvertragsgesetz
Basisdaten
Titel: Tarifvertragsgesetz
Abkürzung: TVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 802-1
Ursprüngliche Fassung vom: 9. April 1949
(WiGBl. S. 55, 68)
Inkrafttreten am: 9. April 1949
Letzte Neufassung vom: 25. August 1969
(BGBl. I S. 1323)
Letzte Änderung durch: Art. 88 G vom
8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1878)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom
8. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949 umfasst 13 Paragraphen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen fest. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (§ 1 Abs. 1 TVG).

Inhalt

  • § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags
  • § 2 Tarifvertragsparteien
  • § 3 Tarifgebundenheit
  • § 4 Wirkung der Rechtsnormen
  • § 5 Allgemeinverbindlichkeit
  • § 6 Tarifregister
  • § 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht
  • § 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
  • § 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit
  • § 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen
  • § 11 Durchführungsbestimmungen
  • § 12 Spitzenorganisationen
  • § 12a Arbeitnehmerähnliche Personen
  • § 12b Berlin-Klausel
  • § 13 Inkrafttreten

Das Tarifvertragsgesetz kann in zwei Regelungsbereiche aufgeteilt werden:

  • Abmachungen, die nur die beiden Tarifparteien berechtigen und verpflichten (schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags).
  • Rechtsnormen, die nach Art eines Gesetzes für alle erfassten Arbeitsverhältnisse gelten sollen (normativer Teil des Tarifvertrags). Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Rechtlich gesehen ist ein tarifgebundener Arbeitgeber nur verpflichtet, die Mitglieder der tarifgebundenen Gewerkschaft zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen. In der Regel gewährt er indessen auch den Nichtmitgliedern die gleichen Bedingungen, da er sie durch eine Schlechterstellung zum Eintritt in die Gewerkschaft motivieren würde. Unter bestimmten Bedingungen kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei der Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, der dann im jeweiligen Geltungsbereich auch die Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien bindet (§ 5 TVG). Das TVG regelt zudem die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Parteien, die Form des Tarifvertrags und seine Rechtswirkungen.

Literatur

  • Peter Berg, Helmut Platow, Christian Schoof, Hermann Unterhinninghofen: Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht. Kompaktkommentar, 3. Auflage 2010, Bund-Verlag, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-3996-6
  • Wolfgang Däubler: Tarifvertragsgesetz mit Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2006, Nomos, ISBN 978-3-8329-1779-1
  • Otto Ernst Kempen, Helmut Zachert (Hrsg.): TVG - Tarifvertragsgesetz. Kommentar für die Praxis, 4. Auflage 2006, Bund-Verlag, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-3543-2

Weblinks

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