Tarifliche Friedenspflicht

Tarifliche Friedenspflicht

Friedenspflicht ist ein Begriff aus dem Tarifrecht und im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Demnach sind die Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber) zu bestimmten Zeiten verpflichtet, auf Kampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrung) zu verzichten.

Die Tarifparteien können eine absolute Friedenspflicht vereinbaren und damit während der Laufzeit eines Tarifvertrags auf jegliche Kampfmaßnahmen verzichten. Die absolute Friedenspflicht ist jedoch sehr selten in der Bundesrepublik und muss ausdrücklich geregelt werden. Grundsätzlich aber besteht bei laufenden Tarifverträgen eine relative Friedenspflicht: Diese besagt, dass wegen tarifvertraglich nicht geregelter Sachverhalte gestreikt werden kann (Warnstreiks), alle im Tarifvertrag festgelegten Arbeitskonditionen hingegen sind davon ausgenommen.

Eine permanente und absolute Friedenspflicht gilt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 74 II 2 Betriebsverfassungsgesetz) zudem während eines Schlichtungsverfahrens. Umstritten ist, ob sich die Friedenspflicht auch auf Urabstimmungen und andere Maßnahmen zur Vorbereitung eines Arbeitskampfes bezieht.

Die Friedenspflicht endet grundsätzlich vier Wochen nach Ablauf eines gekündigten Tarifvertrages mit der formellen Erklärung von mindestens einer der beiden Tarifparteien, dass die Tarifverhandlungen bzw. das Schlichtungsverfahren gescheitert sind.

Als Friedenspflicht bezeichnet man außerdem den in der Bundesrepublik üblichen Brauch, am Wochenende einer jeden Bundestagswahl keinen Wahlkampf mehr zu betreiben. Dies wurde bei der vorgezogenen Bundestagswahl 2005 zum ersten Mal aufgrund der Kürze der Vorbereitungen durchbrochen.

Weblinks

Hans-Böckler-Stiftung: Tarif ABC

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