- Aussperrung
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Als Aussperrung bezeichnet man die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch einen Arbeitgeber in einem Arbeitskampf ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes. Eine Aussperrung ist ein Mittel der Direkten Aktion, das von William Mellor 1920 erdacht wurde. Sie ist somit typischerweise die Antwort der Arbeitgeberseite auf einen Streik und soll die Kosten des Streiks für die Gewerkschaften erhöhen.
Es wird zwischen kalter und heißer Aussperrung unterschieden.
Inhaltsverzeichnis
Heiße Aussperrung
Die heiße Aussperrung ist im deutschen Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Einstellung der Arbeit. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) auf einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor. Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt.
Kalte Aussperrung
Mit einer kalten Aussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, in der der Betrieb selbst nicht produziert, da er (eventuell auch nur angeblich) abhängig von einem anderen Betrieb ist, der sich in einem Zustand einer heißen Aussperrung befindet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Automobilhersteller seine Produktion nach einem Streik bei einem Zulieferer einstellt und anschließend aussperrt.
Unter Gewerkschaften ist eine verbreitete Meinung, dass kalte Aussperrungen nicht zwingend notwendig und nur willkürliche Kampfmittel sind, um Gewerkschaften zur Streikaufgabe zu zwingen („Kostenkeule“).
Die Argumentation der Betriebe
Kalte Aussperrungen werden damit begründet, dass eine Weiterproduktion aufgrund der fehlenden Zulieferteile nicht möglich ist.
Die Argumentation der Gewerkschaften
Die Gewerkschaften sehen in kalten Aussperrungen ein Mittel der Arbeitgeber, die Kosten für einen Streik zu erhöhen. Bei einem Streik in einem kleinen Zulieferbetrieb, der für viele Betriebe produziert, führt eine "heiße" Aussperrung dazu, dass in großem Maße Aussperrungen bei den nun nicht mehr belieferten Betrieben folgen. Damit werden auch diese kalt ausgesperrten Betriebe mit möglicherweise Hunderttausenden Arbeitnehmern in einen Arbeitskampf einbezogen. Ziel der Arbeitgeber sei es, so die Gewerkschaften, den Arbeitskampf schnell zu brechen, da nur für den Ursprungsbetrieb, der die heiße Aussperrung betreibt, Streikunterstützungen gezahlt werden.
Die Beschäftigten, die von der kalten Aussperrung betroffen sind, erhalten keine finanzielle Unterstützung von der Gewerkschaft oder dem Arbeitsamt und üben damit Druck auch auf die Gewerkschaften aus. Nach einer Gesetzesänderung (§ 116 AFG) im Jahr 1986 wird kalt ausgesperrten Beschäftigten kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.
Änderung des § 116 AFG
Zunehmende Auslagerung von Teilaufgaben (Outsourcing) erhöhte in den 70er und 80er Jahren die Abhängigkeit der Unternehmen von ihren Lieferanten. Erklärte Strategie der Gewerkschaften Anfang der 80er war daher, durch Schwerpunktstreiks in ausgewählten Zuliefererbetrieben ganze Industriezweige lahmzulegen und die eigene Streikkasse durch die geringe Zahl der Streikenden zu schonen. Die Arbeitgeber reagierten auf diese Strategie mit umfangreichen "kalten" Aussperrungen der Betriebe, die mangels Vorprodukten nicht mehr arbeiten konnten.
Die von diesen Aussperrungen betroffenen Mitarbeiter erhielten im Regelfall aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) während der Aussperrung Arbeitslosengeld. Damit war die Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit nach Meinung der Regierung gefährdet. Aufgrund dessen wurde (gegen den erbitterten Widerstand von SPD und Gewerkschaften) 1986 durch den Bundestag durch das "Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen" der § 116 AFG neu gefasst.[1] Seit dieser Gesetzesänderung ist eine Zahlung von Arbeitslosengeld an "kalt" ausgesperrte Arbeitnehmer nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in einem Urteil vom 4. Juli 1995 diese Regelung für zulässig.[2]
Der § 116 AFG findet sich inzwischen als § 146 im SGB III.
Situation in der Schweiz
Durch die schweizerische Bundesverfassung wird das Recht zur Aussperrung in Art. 28 Abs. 3 BV verankert. Eine rechtmässige Aussperrung setzt danach zweierlei voraus: Die Aussperrung muss die Arbeitsbeziehung betreffen, und zudem dürfen keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Aussperrungsrecht ist systematisch gesehen ein Teilgehalt des Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 28 der Bundesverfassung.
Rechtsprechung
- BAG v. 28. Januar 1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 21. April 1971 AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 10. Juni 1980 AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 26. April 1988 AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG. v. 7. Juni 1988 AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BVerfG v. 26. Juni 1991 AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 11. August 1991 AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
- BAG v. 27. Juni 1995 DB 1996, 143 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
Die Aussperrung ist nach Art. 29 Abs. 5 der Hessischen Verfassung rechtswidrig.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Der § 116 AFG in der Auseinandersetzung (PDF)
- ↑ BGBl. I 1995, S. 1000.
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