- Taschenpfändung
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Eine Taschenpfändung ist die körperliche Durchsuchung des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung, also die Durchsuchung der von dem Schuldner im Zeitpunkt der Durchsuchung getragenen Kleidung. Bewirkt wird die Taschenpfändung durch den Gerichtsvollzieher, wobei für die Durchsuchung weiblicher Schuldner eine weibliche Hilfsperson beziehungsweise für die Durchsuchung männlicher Schuldner eine männliche Hilfsperson hinzuzuziehen ist.
Die Taschenpfändung stellt eine Ausnahmeregelung dar. Im Vergleich zur Durchsuchung der Wohnung handelt es sich bei ihr um einen stärkeren Eingriff in die Rechte des Schuldners, dessen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 I GG) hiervon in besonderer Weise betroffen ist. Verhältnismäßig wird die Taschenpfändung nur sein, wenn sie Erfolg verspricht, wenn also besondere Gründe für die Annahme sprechen, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände in seiner Kleidung verbirgt, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
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