Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil von 1973 herausgestellt.

Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:

Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre oder in die engste Privatsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen (vgl. BVerfGE 80, 367, 373). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannte Schranken-Schranken gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Individualsphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gelten der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG und die Schranken-Schranken.

Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 iVm. APR BGB) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben.

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden erfassen, dieser ergibt sich aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG.

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.

Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das BVerfG hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in der Mephisto-Entscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.

In eingeschränkter Form wird dieser Schutz von den Gerichten auch juristischen Personen und Personengesellschaften gewährt, beispielsweise bei der Verletzung der Unternehmensehre, oder des Namensrechts. Das Bundesverfassungsgericht lehnt jedoch nach wie vor die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen in Bezug auf Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ab.

Inhaltsverzeichnis

Fallgruppen des BVerfG

Nach dem Bundesverfassungsgericht soll der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (sog. Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person). Hierfür publizierte das BVerfG folgende Fallgruppen:

  • Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (betrifft also den abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung, Bsp.: ärztliche Krankenblätter)
  • Recht am gesprochenen Wort (Problem: heimliche Tonbandaufzeichnung)
  • Recht am geschriebenen Wort (Beispiel: Tagebuch)
  • Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen (Beispiel: Anspruch auf korrektes Zitieren)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)
  • Recht am eigenen Bild (Problem: Kunsturheberrechtsgesetz, Relative und Absolute Personen der Zeitgeschichte)
  • Recht der persönlichen Ehre (Ehrschutzdelikte, Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten)
  • Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis § 242 BGB iVm Art 1I, 2I GG
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27. Februar 2008, Absatz-Nr. (1 - 333).

Siehe auch

Literatur

  • Christoph Degenhart: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG. In: JuS 1992, S. 361–368

Weblinks

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