Teilberufsausübungsgemeinschaft

Teilberufsausübungsgemeinschaft

Als Berufsausübungsgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten oder Zahnärzten, teils auch anderen Freiberuflern. Im deutschen Gesundheitswesen handelt sich dabei meist um eine Gemeinschaftspraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.

Berufsausübungsgemeinschaften von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann auch nur für einen Teil der ärztlichen Leistungen gebildet werden (Teilberufsausübungsgemeinschaften). Diese sind jedoch mit Ärzten, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z. B. Radiologen, Laborärzten, Pathologen), unzulässig.

Gegenüber dem Patienten treten Berufsausübungsgemeinschaften bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf, während im Bereich der Haftung (z. B. für Behandlungsfehler) die Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft zunächst persönlich haften.

Im Gegensatz dazu steht die Praxisgemeinschaft, bei der in gemeinsam genutzten Räumen sowohl gegenüber dem Patienten als auch der Kassenärztlichen Vereinigung rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen bestehen.


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