- Teilbaugenehmigung
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Als Teilbaugenehmigung bezeichnet man im deutschen Baurecht eine vorgezogene verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über einzelne Teile eines Bauvorhabens, etwa einzelne Bauabschnitte eines größeren Vorhabens.
Das Institut dient der Beschleunigung des Baugeschehens. Die Ausgestaltung ist Ländersache, für Niedersachsen finden sich die Regelungen beispielsweise in §§ 76, 77 der Bauordnung. Wie eine Baugenehmigung wird auch eine Teilbaugenehmigung nur auf Antrag erteilt. Wie diese stellt sie einen Verwaltungsakt dar, und ebenfalls wie diese besteht sie aus einem feststellenden und einem verfügenden Teil. Festgestellt wird die grundsätzliche Baurechtskonformität des gesamten Vorhabens, verfügt wird jedoch nur eine teilweise Aufhebung des präventiven Bauverbots. Damit berechtigt sie wie eine (Voll-) Baugenehmigung, aber anders als ein Bauvorbescheid bereits zum Bauen. Hinsichtlich des restlichen Genehmigungsverfahrens entfaltet sie Bindungswirkung, grds. darf die endgültige Baugenehmigung nur noch verweigert werden, wenn die Teilbaugenehmigung aufgehoben werden könnte. Allerdings steht der Behörde bei der Entscheidung über die Teilbaugenehmigung ein Ermessensspielraum zu. Auch können nachträglich zusätzliche Anforderungen an bereits genehmigte Teile gestellt werden. Zumindest in Niedersachsen ist zudem die Geltung auf drei Jahre beschränkt.
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