Bankbürgschaft

Bankbürgschaft

Das Bankaval (von italienisch avallo - "Wechsel", dieses von arabisch hiwala - "Mandat", "Wechsel") umfasst als Sammelbegriff sowohl Bürgschaften und Garantien als auch Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitutim Folgenden wird zur Vereinfachung von Bank gesprochen – im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt aus dem Italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.

Inhaltsverzeichnis

Avalarten (Auswahl)

  • Mietaval: zur Absicherung eines Mietvertrages, die Kautionsstellung durch den Mieter kann entfallen.
  • Gewährleistungsaval: Sichert den Gewährleistungsanspruch eines Bauherrn oder Investors ab.
  • Anzahlungsaval: Sichert den Anzahlungsbetrag für eine Lieferung oder Investition ab.
  • Leistungsaval: Sichert Zahlungen bis zum Eintreffen der Ware oder Erbringen der Leistung ab.
  • Wechselaval: Sichert den Begünstigten eines Wechsels ab, dient wirtschaftlich zur Bonitätsverbesserung eines Wechsels und ermöglicht damit eine billigere Refinanzierung.
  • Zollbürgschaft: Die Finanzverwaltung kann nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, Zöllen und Verbrauchsteuern gegen Sicherheitsleistung stunden (§§ 221 bis 223 AO). Als Sicherheitsleistung (§ 241 AO) kann auch eine Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen (§ 244 AO) zugelassen werden.

Wirtschaftliche Bedeutung für die Kreditnehmer

  • Vermeidung des Einsatzes liquider Mittel bspw. durch Stundung oder durch Verzicht auf Hinterlegung.
  • Es fällt lediglich eine Avalprovision an, die meist deutlich unter dem Marktzinsniveau liegt.
  • Der Kreditnehmer braucht im Allgemeinen keine Sicherheiten zu stellen. (Avalkredite vergeben Banken i.d.R. nur bei Kunden mit erstklassiger Bonität.)

Wirtschaftliche Bedeutung für die Bank

Avale gelten als Eventualverbindlichkeiten, denn sie werden nur dann echte Verbindlichkeiten, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Aval erfolgt. Liquide Mittel müssen also nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn es zu einem Anspruch aus der Eventualverbindlichkeit kommt. Avale werden separat als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise, meist hälftig.[1]

Als Vergütung wird eine Provision für die Gültigkeitszeit des Avals mit der Bank vereinbart, die in der Regel deutlich unter dem Zins für einen entsprechenden Kredit liegt.

Rechtliche Grundlagen

Avale sind üblicherweise schriftlich formuliert.

Ob es sich um eine Bürgschaft oder Garantie handelt, ist von der Ausformulierung der Urkunde abhängig und im Einzelfall juristisch zu prüfen. Ein Darlehen i.S. der §§ 488 ff. (§§ 607 ff. alte Fassung) BGB ist der Avalkredit nicht, auch nicht unter steuerrechtlicher Betrachtungsweise, wie zuletzt vom Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 27.3.2007, Az. VIII R 27/05 bestätigt wurde: "Ein Avalkreditvertrag, bei dem sich eine Bank für die Verbindlichkeit eines Kunden gegenüber Dritten verbürgt, ist kein Darlehen i.S. des § 607 BGB, sondern ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden, durch den die Bank es gegen Zahlung einer Avalprovision übernimmt, sich zugunsten ihres Kunden gegenüber dessen Gläubiger zu verbürgen (Urteil des BGH vom 3. Mai 1984, Az. IX ZR 37/83, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, 2088; Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Mai 1987, Az. 7 U 1661/87, Wertpapiermitteilungen (WM) 1988, 1554; BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, Az. IX ZR 206/99, DB 2000, 2060; Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Mai 2004, Az. VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). Denn ein Avalkredit besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen bereit ist und eine Haftungszusage erteilt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, m.w.N.; Canaris in Großkomm. HGB, Bankvertragsrecht, 4. Aufl., 9. Abschn. Die Bankgarantie, Rz 1106; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 675 Rz 10). Daher wird die Absicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag allgemein als steuerunschädlich erachtet (vgl. Tischbein, Absicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, DStR 2007, 143; derselbe, Kreditsicherung durch Lebensversicherungsansprüche, Ein steuerrechtlicher Leitfaden, Rz 22; Broudré, a.a.O., S. 16; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz P 42; Dahm, Änderung der Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen durch das Steueränderungsgesetz 1992 - endlich Klarheit?, DStZ 1993, 385; kritisch zum Urteil der Vorinstanz auch Zimmermann, Anmerkung zum Urteil des FG München in EFG 2005, 1345)."

Die Rechtsgrundlagen für die Bürgschaft finden sich in den Bestimmungen §§ 765 bis 778 BGB (§ 778 BGB-Kreditauftrag) sowie in §§ 349 bis 351 HGB. Die Bürgschaft ist immer akzessorisch, das heißt sie ist vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. Ausführlicher siehe auch: Bürgschaft

Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne von § 311 BGB, dessen Inhalt die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend selbst bestimmen können. Im Auslandsgeschäft bedienen sich die Banken in der Regel der international gebräuchlichen Garantie, die auf erste Anforderung und gegen eine Erklärung des Begünstigten (beispielsweise dass der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist) zahlbar ist. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie ein abstraktes Zahlungsversprechen und ist nicht von der Wirksamkeit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Gläubiger/Garantiebegünstigten abhängig.

Aufgrund der Garantie hat der Garant (= die avalerstellende Bank).

  • für einen künftigen Erfolg einzustehen oder
  • die Gewähr für einen künftigen, noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen.

Da die Garantie gesetzlich nicht geregelt ist, beruht sie ausschließlich auf ihrer textlichen Abfassung und kann in den Formulierungen fremden Rechtsvorschriften unterworfen werden.

Auf internationaler Ebene ist unter anderem 1991 der Versuch unternommen worden, einheitliche Garantiebedingungen zu schaffen, die in Einheitliche Richtlinien für Vertragsgarantien der Internationalen Handelskammer.

Avalgarantie

Die Avalgarantie ist eine Sicherheit (Garantieversprechen) zu Gunsten des Garantiestellers und gehört zu den Produkten der Exportkreditgarantien des Bundes (Hermes-Bürgschaft). Mit ihr nimmt der Bund dem Garantiesteller im wesentlichen Umfang dessen Regressrisiko auf den Exporteur ab. Denn die Avalgarantie führt dazu, dass der Bund dem Garantiesteller den gezogenen Garantiebetrag bis in Höhe der garantierten Quote (max. 80 %) erstattet. Die Erstattung erfolgt auf erstes Anfordern und insbesondere unabhängig vom Ziehungsgrund. Die Avalgarantie ist also keine bloße Ausfallbürgschaft und die Erstattungszahlung erfolgt auch im Falle des fair calling. Sie führt zu einer direkten Entlastung der Kreditlinie des Exporteurs. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen können dadurch ihre Liquidität verbessern.

Literatur

Grill, Wolfgang / Grill, Hannelore / Perczynski, Hans: Wirtschaftslehre des Kreditwesens. 42. Auflage, Bildungsverlag EINS

Einzelnachweise

  1. Dies ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 50 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 SolvV i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 4 KWG.

Weblinks


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