Thronfolger

Thronfolger

Als Kronprinz bezeichnet man in Monarchien mit Erstgeborenen-Nachfolgeordnung (Primogenitur) in der Regel den ältesten Sohn eines Königs oder Kaisers, der zugleich nächster Anwärter auf den Thron (Thronfolger) ist.

Inhaltsverzeichnis

Primogenitur

So war z.B. in Deutschland der spätere König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (reg. 1840-1861) als ältester Sohn des Königs Friedrich Wilhelm III. (reg. 1797-1840) seit dessen Thronbesteigung der „Kronprinz von Preußen“. Da Friedrich Wilhelm IV. kinderlos blieb, war sein nächstjüngerer Bruder Wilhelm - der spätere preußische König und Deutsche Kaiser Wilhelm I. (reg. 1861-1888) - seit 1840 der Thronfolger, doch er trug niemals den Titel eines „Kronprinzen“, sondern stets nur den des „Prinzen von Preußen“.

Ähnlich wie im Falle der Ämter-Kombination „Deutscher Kaiser und König von Preußen“ war zwischen 1871 und 1918 im Deutschen Reich auch der Kronprinz zugleich „Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen“. Im Unterschied zu allen übrigen Prinzen des preußischen Hauses, die lediglich als „Königliche Hoheiten“ firmierten und keinen deutschen Titel trugen, führte der Thronfolger als Anwärter auf die deutsche Kaiserkrone auch den Titel „Kaiserliche Hoheit“.

In Österreich-Ungarn wiederum führte z.B. Kaiser Franz Josephs einziger Sohn, Rudolf, den Titel eines „Kronprinzen“, während dessen späterer Nachfolger als Thronfolger, Erzherzog Franz Ferdinand, als Neffe desselben Kaisers kein Kronprinz, sondern lediglich „Erzherzog-Thronfolger“ war. Letzteren Titel übernahm nach der Ermordung Franz Ferdinands im Jahre 1914 auch sein Nachfolger als Thronerbe, der spätere Kaiser Karl I. (reg. 1916-1918). Dessen Sohn Otto wiederum trug bis zum Ende der Monarchie den Titel Kronprinz.

Weibliche Primogenitur

Eine Kronprinzessin ist zum einen die persönlich nicht thronfolgeberechtigte Ehefrau eines Kronprinzen, zum anderen in Monarchien mit weiblicher Erbfolge aber auch die persönlich erbberechtigte Thronfolgerin.

Eine weibliche Thronfolge war in Monarchien salischen Erbfolgerechts (insb. im deutschen Kulturraum) ausgeschlossen oder musste durch komplizierte Rechtsänderungen - wie im Falle der „Pragmatischen Sanktion“ zugunsten der Habsburgererbin Maria Theresia vor 1740 - mühsam zu sichern versucht werden.

In anderen Monarchien existiert hingegen eine bedingte oder sogar unbedingte weibliche Erbfolge, die eine weibliche Thronfolgerin entweder im Falle des Nichtvorhandenseins männlicher Erben oder aber als grundsätzlich gleichberechtigte Erstgeborene eines Monarchen anerkannte. Bekannte Fälle sind die weiblichen Thronfolgen in Großbritannien: 1837 im Falle der Königin Viktoria, die jedoch nicht auch das bis dahin mit Großbritannien in Personalunion verbundene deutsche Königreich Hannover erben konnte (das deshalb an ihren ältesten Onkel fiel), oder 1952 im Falle der Königin Elisabeth II..

Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat sich in den meisten europäischen Monarchien die völlige Gleichberechtigung männlicher und weiblicher Primogenitur durchgesetzt - ein Reflex auf die gesamtgesellschaftliche Tendenz zur Frauenemanzipation. Anbetracht der Tatsache, dass der japanische Thronfolger nur eine Tochter, aber keinen Sohn gezeugt hat, entstand auch dort eine Diskussion zur weiblichen Thronfolge. Diese scheint jedoch mit der Geburt eines Sohnes in der Familie des jüngeren Sohnes Prinz Akishino, Prinz Hisahito (*6. September 2006), wieder leiser geworden zu sein.

Seniorat

Die Primogenitur (Erstgeborenen-Nachfolge) ist allerdings nicht in allen Monarchien der Welt üblich. Namentlich in islamischen Monarchien war und ist häufig das Seniorat als Thronfolge-Alternative in Gebrauch. Dies gilt etwa für die Thronfolge im Osmanischen Reich, nachdem die seit dem 15. Jahrhundert durch gezielte Tötung aller jüngeren Brüder eines Sultans erzwungene Sohnesnachfolge im 17. Jahrhundert zugunsten einer Nachfolge des jeweils ältesten Verwandten eines verstorbenen Sultans ersetzt wurde: Auf diese Weise wurden zunächst meist Brüder oder Cousins eines Monarchen dessen Nachfolger, bevor - je nach Alter - die Ältesten-Nachfolge in der nächsten Generation greifen konnte.

In entsprechender Weise trägt noch heute im Königreich Saudi-Arabien jeweils der älteste Bruder (oder Halbbruder) des Königs den Titel des „Kronprinzen“ mit dem Recht der Nachfolge.

In den Haschemiten-Monarchien Irak und Jordanien war die Erbfolge gemischt: Dort herrschte prinzipiell Primogenitur, doch konnte - meist in Ermangelung eines Sohnes des regierenden Monarchen - der Kronprinzentitel nebst Thronfolgerecht auch auf andere Verwandte des Monarchen übertragen werden. So fungierte zwischen 1953 und 1958 unter dem letzten König des Irak, Faisal II. (reg. 1939-1958), dessen Onkel Abd-al-Ilah als Kronprinz. (Beide wurden bei einem Militärputsch 1958 ermordet.)

Ähnlich war unter König Hussein II. von Jordanien (reg. 1952-1999) lange Zeit dessen Bruder Prinz Hassan Kronprinz, bevor Hussein diese Funktion kurz vor seinem Tode auf einen seiner Söhne, den nunmehrigen König Abdullah II. (reg. seit 1999), übertrug.

Besondere Thronfolger-Titel

Häufig führen Kronprinzen noch einen besonderen eigenen Titel, der oft auf ein früheres Teil-Königreich oder Teil-Fürstentum verweist, heute jedoch nur noch ein Ehrentitel ist:

Siehe auch


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