- Tierpornografie
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Tierpornografie ist die pornografische Darstellung von sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren.
Rechtliche Situation
Deutschland
Eine rechtliche Regelung findet sich im § 184 a StGB. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsnorm, die seit der letzten Reformierung des Sexualstrafrechts zum 1. April 2004 in einen eigenen Paragrafen überführt wurde. Dabei wurde die bisher im § 184 Abs. 3 StGB abgebildete Regelung inhaltsgleich übernommen.
Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verbreitung, Weitergabe und Zugänglichmachung tierpornografischer Darstellungen sowie die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Werbung zu diesem Zweck verboten. Die Strafandrohung liegt bei drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Der Besitz hingegen ist straflos.
Tierpornografie wird auch als „harte Pornografie“ bezeichnet. Diese gilt allgemein als gesellschaftsschädigend. Der Gesetzgeber möchte durch die Rechtsvorschrift des § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften) die Allgemeinheit vor der Konfrontation mit solchen Darstellungen schützen. Aus diesem Grund ist die Verbreitung - nicht jedoch der Erwerb oder der Besitz - dieser Darstellungen mit Strafe bedroht.
Österreich
In Österreich ist nach § 220a StGB jede „Werbung für Unzucht mit Tieren“ verboten. Unter Werbung versteht man jede öffentliche Gutheißung, „die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen.“
Nicht nur deshalb fällt Tierpornografie auch unter „harte Pornografie“ („unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände“) nach § 1 Pornographiegesetz und es ist somit jede Herstellung, Verbreitung, Ein- und Ausfuhr, Beförderung und Lagerung verboten, sofern dies in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.
Der private Besitz und Konsum ist straffrei für Personen, die das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben.
Weblinks
- § 184a des deutschen Strafgesetzbuchs bei dejure.org
- § 220a des österreichischen Strafgesetzbuchs & österreichisches Pornographiegesetz im Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre
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