Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften ist in Deutschland gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Der Wortlaut des § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften ist:

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verbreitung pornographischer Schriften

Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte „harte Pornographie“ – gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Verbreiter oder (im Fall von Kinderpornographie) auch für den Hersteller oder Besitzer strafbar (Verbreitungs-, Herstellungs- und Besitzverbot). Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als jugendgefährdend angesehen.[1]

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik

  Anzahl der Delikte nach §§ 184, 184a, 184b, 184c StGB
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 7.763
2004 11.132
2005 12.035
2006 10.964
2007 15.953

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2007 insgesamt 15.953 Delikte (§§ 184, 184a, 184b, 184c StGB) erfasst.[2]

Anhand von Statistiken (PKS, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Harald Müller, Rechtskommission des DBI, Jugendschutz und Internet-Zugang, 1999
  2. Polizeiliche Kriminalstatistik 2007
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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