- Trauerjahr
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Trauerjahr ist in der Rechtssprache die Frist, innerhalb deren eine Witwe im Allgemeinen nicht wieder heiraten darf oder durfte. Dieses Konzept ist auf das Römische Recht zurückzuführen.
In Deutschland galt nach dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch diese Frist für zehn Monate. Ausnahmen waren dadurch möglich, dass die Witwe nachweisen konnte, dass sie (vom verstorbenen Ehemann) nicht schwanger sei. Dies konnte durch die Untersuchung einer Hebamme geschehen. Die vorzeitige Eheschließung war jedoch nicht ungültig, das Trauerjahr also nur ein aufschiebendes Ehehindernis.
Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beschränkte die Frist auf sechs Monate für die nichtschwangere Witwe, mit der Möglichkeit der Verkürzung auf drei Monate. Sie musste dann aber auf den so genannten Ehegewinn aus der früheren Ehe verzichten.
Das Trauerjahr hatte eine weitere Bedeutung darin, dass Witwen nach Ableben ihres im Staatsdienst befindlichen Gatten noch ein weiteres Jahr dessen Bezüge erhielten.
Im Trauerjahr wurde eine schwarze bzw. dunkle Bekleidung bei Frauen bzw. ein Trauerflor bei Männern erwartet.
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