- Triplik
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In der Rechtswissenschaft ist die Triplik die weitere (dritte) Stellungnahme des Klägers auf die Duplik des Beklagten. Die Triplik kann somit den Anspruch aufrechterhalten.
Reihenfolge
Im zivilrechtlichen Klageverfahren werden also in der Regel Schreiben (rechtlich: „Schriftsatz“) in dieser Reihenfolge gewechselt:
- Klageschrift des Klägers
- Klageerwiderung des Beklagten
- Replik des Klägers
- Duplik des Beklagten
- Triplik des Klägers
- Quadruplik des Beklagten
Beispiel:
- Der klagende Vermieter verlangt mit der Klageschrift Miete, § 535 II BGB.
- Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängel der Mietsache ein, § 536 I BGB.
- Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
- Der Beklagte dupliziert und macht geltend der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, § 536d BGB.
- Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.
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