- Duplik
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Duplik nennt man im Zivilprozess die Gegenerklärung des Beklagten, mit der er Tatsachen vorträgt, die die Replik des Klägers entkräften sollen. Sie ist die zweite Phase des Verteidigungsvorbringens des Beklagten. Die Duplik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen.
Reihenfolge
Im zivilrechtlichen Klageverfahren wechseln die Parteien je nach Anzahl ihrer Schreiben Schriftsätze in dieser Reihenfolge:
- Klageschrift des Klägers
- Klageerwiderung des Beklagten
- Replik des Klägers
- Duplik des Beklagten
- Triplik des Klägers
Beispiel:
- Der klagende Vermieter verlangt mit der Klageschrift Miete, § 535 II BGB.
- Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängel der Mietsache ein, § 536 I BGB.
- Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
- Der Beklagte dupliziert und macht geltend, der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, § 536d BGB.
- Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.
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