Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
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Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist eine Behörde, der die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit in Oberösterreich zukommt.

Inhaltsverzeichnis

Einrichtung

Aufgrund organisatorischer und verfahrensrechtlicher Anforderungen des Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde mit einer Bundesverfassungsnovelle im Jahr 1988 die Basis für die Einrichtung von Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern (UVS) geschaffen. Sie dienen der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde mit dem Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 eingerichtet und hat seine Arbeit am 1. Jänner 1991 aufgenommen.

Stellung, Organisation und Sitz

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich besteht derzeit aus dem Präsidenten (Mag. Dr. Johannes Fischer), Vizepräsidenten, 20 weiteren Mitgliedern und rund 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Geschäftsstelle. Die Organisation der UVS sowie das Dienstrecht der Mitglieder sind Landessache. Die Mitglieder der UVS sind weisungsfrei.

Seinen Standort hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seit seinem Bestehen in der Landeshauptstadt Linz, Fabrikstraße 32.

Rechtsgrundlagen

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen über die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern sind in den Art. 129a und 129b des Bundes-Verfassungsgesetzes enthalten. [1]Die UVS sind - wie der Verwaltungsgerichtshof in Wien - zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Die UVS sind keine Gerichte im Sinn des B-VG. Sie sind:

  • Tribunale im Sinn des Art. 6 EMRK EMRK und Art. 2 Abs. 1 des 7. ZPEMRK und Gerichte nach der Judikatur des EuGH.
  • Kontrollorgane der Verwaltung
  • Gemäß Art.129 b Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz B-VG werden die Organisation der UVS sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder durch Landesgesetze geregelt. Für den Oö. Verwaltungssenat ist dies durch das Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990, LGBl. Nr. 90/1990, erfolgt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40094638

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