Universalerbe

Universalerbe

Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.

Inhaltsverzeichnis

Sachfeststellungen

  • Zunächst muss der Erbe erbfähig sein.
  • Darüber hinaus muss der Erbe das Vermögen des Erblassers als Ganzes erhalten. Dies bedeutet, dass der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers werden muss. Der Erbe erhält damit nicht nur das Aktiv- sondern auch das Passivvermögen des Erblassers (Schulden). Soweit eine Person in einer letztwilligen Verfügung nur einzelne Vermögensgegenstände zuerkannt bekommt, handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Erben, sondern um einen Vermächtnisnehmer. Da in einem solchen Fall der Erblasser keinen Erben eingesetzt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.
  • Soweit mehrere Personen zu Erben bestimmt worden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Man spricht in diesem Fall von Miterben.

Erlangung der Erbenstellung

Erbe wird man entweder durch

Wer Erbe ist, stellt das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung fest. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Erbschein, mit dem der Erbe sich als neuer Eigentümer ausweisen kann.

Die rechtliche Stellung des Erben

Allgemeines

Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers. Er wird dessen Rechtsnachfolger. Nur wenige Rechtspositionen sind nicht vererblich (so z. B. der Arbeitsvertrag als höchstpersönliche Verpflichtung zwischen dem Arbeitgeber und dem Verstorbenen).

Erbschaftsausschlagung

Der Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls auszuschlagen (§ 1944 BGB). Versäumt der Erbe diese Frist, gilt das Erbe als angenommen. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Die Erbausschlagung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie kann entweder unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht oder in einem Notariat erteilt werden, das dann die Ausschlagungserklärung unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten hat. Wirksam wird die Ausschlagung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht; dieser Zeitpunkt ist auch für die Wahrung der Ausschlagungsfrist maßgeblich.

Es entstehen Kosten aus dem anteiligen Wert des reinen Nachlasses gem. § 112 I 2, II KostO in Höhe von 1/4 gemäß §§ 32, 38 III, 145 I KostO. Wird die Ausschlagungserklärung bei einem Notar abgegeben, fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an.

Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Diese kann durch schlüssiges (konkludentes) Handeln oder Beantragung eines Erbscheins erfolgen.

Bei irrtümlicher Annahme, Ausschlagung oder Säumnis der sechswöchigen Frist (=Annahme) verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls (in der Praxis wichtigster Fall ist die Verkennung der Überschuldung des Nachlasses), § 1954 BGB.

Haftung des Erben

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings hat der Erbe die Möglichkeit, die Haftung im Wege der Nachlassinsolvenz, der Nachlassverwaltung oder des Ausschlusses einzelner Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren zu beschränken.

Die Forderungen von anderen Vermächtnisnehmern an den Erben müssen im Streitfall allerdings zivilrechtlich durchgesetzt werden; das Nachlassgericht ist dafür nicht zuständig.

Ansprüche des Erben

Da der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist, kann er sämtliche Forderungen des Erblassers dritten Personen gegenüber geltend machen. Weiterhin hat der Erbe nach § 2018 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses von denjenigen Personen (Erbschaftsbesitzern), welche die Vermögensgegenstände besitzen.

Siehe auch

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