- Unpfändbarer Gegenstand
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Unpfändbare Gegenstände sind die Gegenstände, die einer Pfändung wegen Geldforderungen durch einen Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten nicht unterliegen. Gesetzliche Grundlage für die Unpfändbarkeit solcher Gegenstände ist § 811 ZPO.
Inhaltsverzeichnis
Gegenstände, die zum Haushalt gehören
Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, wie z. B. Kleidungsstücke, Betten, Haus- und Küchengeräte, Wäsche etc. sind im Prinzip unpfändbar.
Zu den unpfändbaren Gegenständen gehören auch Geräte, die der Informationsbeschaffung dienen (Radio- und Fernsehgeräte). Etwas anderes kann gelten, wenn diese Gegenstände einen besonderen Wert haben und durch eine Austauschpfändung ausgetauscht werden können.
Nahrung
Nahrung ist unpfändbar, wenn diese für die nächsten vier Wochen benötigt wird. Dies gilt auch für Heizmittel und für die Geldbeträge, die notwendig sind, sich diese Dinge zu beschaffen.
Erwerbstätigkeit
Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen, sind unpfändbar.
Eigentumsvorbehalt
Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehen, können auch dann gepfändet werden, wenn diese Gegenstände an sich unpfändbar sind.
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