- Eigentumsvorbehalt
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Der Eigentumsvorbehalt ist die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach § 449 Abs. 1 und § 929, § 158 Abs. 1 BGB). Der Eigentumsvorbehalt prophezeit einen zukünftigen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache, auf den der Vorbehaltskäufer einen obligatorischen Anspruch hat. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der kaufrechtlichen Ansprüche auf Übereignung der Kaufsache und Berichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit (Sicherungstreuhand).
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Allgemeines
Der Eigentumsvorbehalt ist wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nur bei Fahrnis (bewegliche Sachen) möglich. Bei Grundstücken tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die Auflassungsvormerkung. Die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts beruht darauf, dass nach dem Trennungsprinzip (auch: Abstraktionsprinzip) der durch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft begründete Anspruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache und die erst durch das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft übergebene Sache (als vom Kauf verschiedene Übereignung), rechtsgeschäftlich einstweilen auseinanderfallen können. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden. Von so einer Bindung darf jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da das Trennungsprinzip unzulässig eingeschränkt wäre, wenn das Bestehen eines Bedingungszusammenhangs die Regel wäre[1].
Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.
Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist. Zu unterscheiden ist der Eigentumsvorbehalt von der Realofferte.
Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Zweitverkäufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch grundsätzlich ohne dessen Genehmigung übertragen werden.
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Verkäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch immer Eigentümer der Sache ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Möglich ist jedoch die Pfändung des Anwartschaftsrechts. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2, § 107 Abs. 2 InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht der Verkäufer regelmäßig besser, als wenn er im Insolvenzverfahren seinen Kaufpreisanspruch weiter verfolgt. Denn diese nur schuldrechtliche Forderung würde lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt.
Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des sog. verlängerten Eigentumsvorbehaltes (s.u.).
Der Eigentumsvorbehalt findet bei 2-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank), ist eine Sicherungsübereignung erforderlich.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf gemäß §§ 929 ff. i.V.m. § 185 BGB (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten (§ 433, § 398 BGB). Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltsverkäufer über.
Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession). Die zeitlich vorangehende Globalabtretung aller künftigen Forderungen an die Bank (Geldkreditgeber) kann sittenwidrig sein, wenn sie den Kreditnehmer (Zwischenhändler) dazu ermutigt, dem Warenlieferanten (Warenkreditgeber) gegenüber, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert, vertragsbrüchig zu werden. Der Zwischenhändler kann ja nicht mehr seine Verpflichtung zur Abtretung der Kaufpreisforderung an den Warenlieferanten erfüllen, da die Kaufpreisforderung aufgrund der Globalzession schon an die Bank abgetreten wurde.
Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 BGB und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen. Darüber hinaus ist es möglich, den Vollzug der Eintragung ins Grundbuch von einer Bedingung abhängig zu machen.
Um der Gefahr des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach §§ 946 ff. BGB entgegenzuwirken kann auch vereinbart werden, dass der Zwischenhändler dem Vorbehaltsverkäufer Miteigentum nach § 1008 BGB an der neu geschaffenen Sache einräumt.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Neben dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt ist auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt möglich. Bei diesem werden neben der sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ergebenden Forderung (auch) weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Vertragspartner abgesichert. Als Beispiel ist dabei die sog. Kontokorrentabrede zu nennen, bei der sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf sämtliche (auch künftige) Forderungen bezieht. Dabei können jedoch keine Forderungen verbundener Unternehmen einbezogen werden (§ 449 Abs. 3 BGB).
Damit der Käufer das Eigentum an sämtlichen Kaufsachen erlangt, muss es also zu einem Saldoausgleich kommen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung sprechen unter Umständen § 138 BGB und § 307 BGB, da der Käufer auch dann das Eigentum an einer einzelnen Kaufsache nicht erwirbt, wenn diese bereits bezahlt wurde.
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz (z. B. ABGB) geregelt, sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 des deutschen BGB.
Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel. Er ermöglicht es dem Verkäufer, auf Kredit zu verkaufen, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Sache durch z. B. Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB, Eigentumsklage). Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit.
Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie im Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum, sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht. Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung). Beschädigt er die Sache, haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie, haftet er strafrechtlich für Untreue (§ 133 StGB).
Problematisch für den Verkäufer ist es, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum beziehungsweise die Verfügungsbefugnis beziehen), kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB a.F.) Eigentümer werden. Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Der (Erst-)Käufer weist den Zweitkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hin, worauf letzterer nicht mehr gutgläubig ist. Der Zweitkäufer erwirbt somit lediglich das Anwartschaftrecht des (Erst-)Käufers. Problematisch für den (Erst-)Verkäufer ist hierbei, dass er auf all das keinen Einfluss hat.
- verlängerter Eigentumsvorbehalt: Möchte sich der (Erst-)Verkäufer besser absichern, kommen folgende Konstellationen in Frage:
- mit Vorauszession (v. a. bei nicht barer Zahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Verkäufer vereinbart, dass der (Erst-)Käufer schon jetzt eine künftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkäufer abtritt. Da Gläubiger und Rechtsgrund bestimmt sind, ist den für künftige Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genüge getan. Praktisch formuliert wird eine derartige „Vorausabtretungsklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird.“ Die Zession kann zahlungshalber oder bloß als Sicherungszession erfolgen.
- mit antizipiertem Besitzkonstitut (v. a. bei Barzahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Käufer übereignet schon jetzt das Kaufgeld, das der (Erst-)Verkäufer künftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird. Hat der (Erst-)Käufer das Geld vom Zweitkäufer erhalten, ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler für den (Erst-)Verkäufer. Praktisch formuliert wird eine derartige „Erlösklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass der Verkaufserlös an Stelle der Ware in das Eigentum des Erstverkäufers geht.“ Hier ist allerdings anzumerken, dass das Eigentum an Geld sehr leicht durch Vermischung verloren gehen kann.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt wird im österreichischen Recht nicht anerkannt[2], weil damit die Publizitätsregeln des Pfandrechts unterlaufen würden. Dadurch, dass der Vorbehaltsverkäufer weiter Eigentümer der übergebenen Sache bleibt, hätte er dann für alle Forderungen gegen den Vorbehaltskäufer eine Sicherheit die sich von einem Pfandrecht im Wesentlichen durch nichts unterscheidet, außer, dass sich die Sache nicht beim Verkäufer befindet.
Schweizerisches Recht
Im Schweizerischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt in Art. 715 f. ZGB geregelt. Dieser ist nur dann wirksam, wenn er an dem jeweiligen Wohnort des Schuldners in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleistete Abzahlung unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet (Art. 716 ZGB, Art. 109 und 162 Abs. 2 OR). Gutgläubigen Dritten kann der Eigentumsvorbehalt trotz Registereintrag nicht entgegengehalten werden. Zum internationalen Verhältnis vgl. Art. 102 IPRG.
Ein Eigentumsvorbehalt erlaubt nicht die Durchführung einer Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff. SchKG.[3]
Liechtensteinisches Recht
Das Sachenrecht des schweizerischen ZGB (Art 641 bis 977 ZGB) wurde 1923 weitgehend in das liechtensteinischen Sachenrecht (SR) übernommen. Mit der letzten Teilnovelle des SR zum 1. Oktober 2008 wurde der, aus dem schweizerischen ZGB ursprünglich übernommene, dingliche Eigentumsvorbehalt in Liechtenstein wegen Bedeutungslosigkeit aufgehoben (Art 173 - 186 SR). Der obligatorisch vereinbarte Eigentumsvorbehalt war und ist dem modernen Rechtsverkehr besser angepasst und entspricht in Liechtenstein den Bedürfnissen der Wirtschaft nach flexiblen, schnell einsetzbaren, einfachen Instrumenten und entspricht auch dem Postulat der Vertragsautonomie des marktwirtschaftlichen Wirtschaftsmodells.
Seither gilt ausschließlich der vereinbarte obligatorische Eigentumsvorbehalt nach dem liechtensteinischen ABGB (§ 1063 FL-ABGB), welcher gleichlautend mit dem österreichischen Recht ausgestaltet ist.
Der Eigentumsvorbehalt langer Hand (verlängerter Eigentumsvorbehalt) will die aufschiebend bedingte Wirkung des Eigentumsüberganges auch auf weitere Erwerber oder Verarbeiter der Sache erstrecken, auch wenn diese nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum ursprünglichen Eigentümer und Veräusserer stehen. Dem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht Art 172 Abs 2 SR entgegen, nachdem derjenige, der im Guten Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält deren Eigentümer wird, sobald er nach den Besitzregeln im Besitz der Sache geschützt ist. Und zwar auch dann, wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung gar nicht befugt war. Durch diese klare Bestimmung wird die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich beweglicher Sachen, die im Guten Glauben erworben werden, verunmöglicht.
Das Eigentumsvorbehaltsrecht ist ein exekutionsfähiges Vermögensrecht, da der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung, sein dingliches Recht an der Sache nicht verliert und begründet im Konkursfall ein Aussonderungsrecht zugunsten des Eigentümers der Sache (vgl. Art 41 f KO). Wurde die Aussonderung durch den Verkauf nach Konkurseröffnung verunmöglicht, steht dem Eigentümer eine äquivalente, geldwerte Gegenleistung zu (vgl. Art 41 Abs 3 KO).
Die liechtensteinischen Gerichte beachten dabei bei Bedarf die österreichische Rechtsprechung zum obligatorischen Eigentumsvorbehalt.
Rechtsysteme anderer EU-Staaten
Die Rechtsysteme mancher EU-Staaten lassen einen Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht zu, während er etwa in Italien beim Weiterverkauf der davon erfassten Sachen und in Belgien bei Insolvenz des Käufers erlischt. In Frankreich ist der Eigentumsvorbehalt durch eine schriftliche «Eigentumsvorbehaltsklausel» (clause de réserve de propriété) möglich. Die schriftliche Form ist in Frankreich erforderlich, da dort das Prinzip des automatischen Eigentumsübergangs im Moment der Einigung über den Kaufvertrag gilt. Beim Export von Waren sollte man sich deshalb genau über die Rechtslage im jeweiligen Zielland informieren.
Siehe auch
Weblinks
Literatur Liechtenstein
- Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht, EDITION EUROPA Verlag, 2009, ISBN 978-3-901924-23-1.
Einzelnachweise
- ↑ Vieweg, Klaus / Werner, Almuth, Sachenrecht, 2. Auflage, 2005.
- ↑ Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes, Rechtssatznummer: RS0020553
- ↑ Hunziker/Pellascio, S. 165 f.
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